IT- und Medienrecht

Zu den Voraussetzungen für die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgung

Aktenzeichen  W 2 K 17.901

Datum:
8.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1
BayGO BayGO Art. 21 Abs. 2, Art. 23 S. 1, Art. 89 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Die Entstehung eines Verbesserungsbeitrags ist nur möglich, wenn gültiges Herstellungsbeitragsrecht vorliegt (Anschluss an BayVGH BeckRS 2005, 39605 u.a.). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einer Einrichtungseinheit ist die Einheitlichkeit der Beitragssätze Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (Anschluss an BayVGH BeckRS 1998, 09729). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Verbesserungsbeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 2009.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Diese Befugnis hat die Stadt G. a. Main gemäß Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. b der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt G. a. Main vom 6. Dezember 2011 (Unternehmenssatzung) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 wirksam auf den Beklagten übertragen. Die Unternehmenssatzung selbst sowie die Änderungssatzung wurden gem. Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 50/11 und Nr. 19/14) veröffentlicht.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Verbesserungsbeitragssatzung vom 7. Dezember 2009 erlassen. Sowohl die Verbesserungsbeitragssatzung selbst als auch die beiden darauf bezogenen Änderungssatzungen vom 19. Oktober 2012 und vom 7. Mai 2013 sind jeweils gemäß Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. am Main (Nr. 50/09, Nr. 43/12 und Nr. 20/13) veröffentlicht.
Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tat-bestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80). Die Entstehung eines Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn gültiges Herstellungsbeitragsrecht vorliegt (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – GK 2005, Rn. 188). Bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 24. Juli 2013 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS/EWS) vom 14. Dezember 2012, gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt G. (Nr. 52/12) veröffentlicht, Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifel besteht. Gleiches gilt für die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (Wasserabgabensatzung – WAS) vom 7. Mai 2013, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 20/13).
Auch wurden die in der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS-WAS) vom 14. Dezember 2012 festgesetzten Herstellungsbeiträge für Neuanschließer mit Änderungssatzung vom11. Juni 2013, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 25/13) in Höhe der Gebührensätze der verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeiträge angepasst, so dass die Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern gewährleistet ist.
Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des als Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheides dienenden Satzungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Insbesondere geht der Vortrag, das an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossene Grundstück habe keinen „besonderen Vorteil“ i.S.d. Art. 5 KAG, weil sich die zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen nicht alle auf den Ortsteil des Klägers bezögen, an den rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Gem. § 1 Abs. 1 der Wasserabgabensatzung vom 7. Mai 2013 betreibt der Beklagte die Wasserversorgungseinrichtung für das gesamte Gebiet der Stadt G. a. Main mit Ausnahme des Stadtteils Schö. Da die technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen der Stadt G. vom Beklagten damit als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 GO geführt werden und auch bei Erlass des Beitragsbescheides vom 24. Juli 2013 bereits als Einrichtungseinheit geführt wurden, ist ein einheitlicher Beitragssatz rechtlich vorgeschrieben. Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze ist Ausfluss der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen und als Ausdruck der Solidargemeinschaft der durch die Beitragssatzung erfassten Grundstückseigentümer zwingend (für Verbesserungsbeiträge statt vieler: BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – juris). Denn jede Verbesserung eines Einrichtungsteils bedeutet notwendig auch die Verbesserung der Gesamteinrichtung (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 30.5.2000 – 23 B 98.88 – GK 2000 Rn 248). Für eine Differenzierung der Beitragssätze oder die nur abschnittsweise Heranziehung einzelner Ortsteil verbleibt rechtlich kein Raum.
Die Befugnis des Beklagten die Verbesserungsbeiträge mittels Verwaltungsakt festzusetzen und einzufordern ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2011.
Der formell rechtmäßige Verbesserungsbeitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Der Beklagte hat nach Abschluss der in § 1 VES-WAS vom 7. Dezember 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2013 beschrie-benen Maßnahmen die sich aus § 6 VES-WAS vom 7. Dezember 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2013 ergebenden Beitragsätze sowie die Grundstücks- und Geschossfläche nach Aufmaßblatt vom 22. März 2006 herangezogen und daraus den vom Kläger als Eigentümer und damit Beitragsschuldner zu entrichtenden Verbesserungsbeitrag errechnet.
Einwendungen gegen diese Berechnung, insbesondere gegen die angenommene Grundstücksgröße sowie die anrechenbare Geschossfläche wur-den in diesem Verfahren nicht vorgetragen. Im Übrigen wird hinsichtlich der anrechenbare Geschossfläche auf das im beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 eingeholte Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 verwiesen, dass für das Grundstück zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 137,7 m² feststellt. Das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 3. Juni 2017 sind dem Kläger seit Mitte Juni 2017 bekannt und wurden seinem Klägerbevollmächtigten in diesem Verfahren unter dem 20. Oktober 2017 nochmals übermittelt. Das Gericht hat keinen Anlass am Ergebnis der Vermessung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu zweifeln.
Da die vom Beklagten im verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheid veranschlagte Geschossfläche mit 132,03 m² unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert liegt und sich somit für den Kläger allenfalls begünstigend auf die Höhe des Beitrags ausgewirkt hat, kann offen bleiben, ob der Bescheid wegen der Differenz weniger Quadratmeter bereits teilweise rechtswidrig ist. Jedenfalls führt die Abweichung nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers.
2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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