IT- und Medienrecht

Zulässigkeit einer Geschäftsbezeichnung für Online-Bestellung von Dokumenten im Zusammenhang mit Grundstücken

Aktenzeichen  33 O 7498/20

Datum:
1.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MD – 2021, 835
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3, § 3a, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 5a Abs. 2, Abs. 6
BGB § 307 Abs. 3 S. 1, § 356 Abs. 4, § 823 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Verwendung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ für die Online-Bestellung von bestimmten offiziellen Dokumenten der Grundbuch-, Kataster- oder Liegenschaftsämter verstößt weder gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG noch gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 UWG. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Mangels Verstoßes des angegriffenen Verhaltens gegen Lauterkeitsrecht bzw. Vorschriften des UKIaG stehen dem Kläger weder die geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch der verfolgte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Die Widerklage ist zulässig, in der Sache aber ebenfalls unbegründet.
A. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist der Kläger als qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, es fehlt jedoch an lauterkeitsrechtlich bzw. nach Maßgabe des UKIaG unzulässigen Handlungen der Beklagten.
Im Einzelnen:
I. Die Verwendung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ für das Onlineanfordern von bestimmten offiziellen Dokumenten der Grundbuch-, Kataster- oder Liegenschaftsämter führt zu keinem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Auch der Tatbestand des Nr. 4 des Anhangs zu § 3 UWG ist nicht erfüllt.
1. In der Verwendung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ liegt keine irreführende geschäftliche Handlung.
a. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Dabei ist ausreichend, dass die in Frage stehenden Angaben zur Irreführung geeignet sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 UWG). Der Gebrauch einer bestimmten Geschäftsbezeichnung kann dann irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 24 – Bundesdruckerei). Wird durch die gewählte Geschäftsbezeichnung oder ihr beigefügten Zusätzen ein Bezug zu staatlichen Stellen hergestellt, der in Wirklichkeit nicht besteht, so kann dies aufgrund der damit verbundenen Autoritätsanmaßung eine relevante Irreführung darstellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 4.95).
Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch die jeweils in Streit stehende Gestaltung eine Vorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt wird, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.56). Maßgeblich ist insoweit das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegend also das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Darstellung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2004, 793, 796 – Sportlemahrung II; BGH GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport; BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II). Dieses Verständnis kann die Kammer selbst feststellen, weil ihre Mitglieder als Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager entsprechender Servicedienstleistungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft).
b. Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen scheidet die Annahme einer Irreführung aus. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ nicht dahingehend verstehen, dass hinter der streitgegenständlichen Internetpräsenz eine staatliche Stelle steht oder jedenfalls als Mehrheitsgesellschafter an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 28 f. – Bundesdruckerei). Dieses Ergebnis folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht die Bezeichnung „Grundbuchamt“, sondern „Grundbuchauszug“ wählt. Zudem deutet auch der verwendete Zusatz „24“ nicht auf eine staatliche Stelle, sondern im Gegenteil auf ein Unternehmen der Privatwirtschaft hin. Der angesprochene Verkehr wird schon wegen des Vorhandenseins zahlreicher ähnlicher und ihm auch gegenwärtiger Bezeichnungen im Internet – auf welche die Beklagte zu Recht hinweist – nicht den Schluss ziehen, hinter der fraglichen Internetseite stünde eine staatliche Stelle. Ob der entsprechende Hinweis der Beklagten „grundbuchauszug24.de ist keine Behörde, sondern ein privater Dienstleistungsservice“ auf deren Eingangsseite zur Aufklärung geeignet wäre, braucht daher mangels Irreführung des Verkehrs in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden.
2. Die Nutzung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 4 Anh. zu § 3 UWG. Danach ist die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen, stets unzulässig. Ein solcher Fall liegt aus den oben dargelegten Gründen aber nicht vor.
II. Dem Kläger steht auch der mit Klageantrag Ziff. 1. lit. b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Entgegen der klägerischen Ansicht führt die angegriffene Gestaltung der Website der Beklagten (Anlage K 3) nicht zu einem Verstoß gegen § 5a Abs. 2 und 6 UWG.
1. Nach § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann (BGH GRUR 2013, 644 Rn. 15 – Preisrätselgewinnauslobung V). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, wobei alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels zu berücksichtigen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5a Rn. 724). Maßgebend ist die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 a Rn. 724).
2. In Anbetracht dessen scheidet vorliegend die Annahme einer Irreführung aus, weil der kommerzielle Zweck des Angebots der Beklagten aus den konkreten Einzelfallumständen hinreichend erkennbar ist. Zum einen weist schon die Bezeichnung „grundbuchauszug24“, wie oben bereits dargelegt, darauf hin, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um einen privaten Dienstleistungsservice handelt. Dem verständigen Durchschnittsverbraucher ist aber bekannt, dass private Unternehmungen in einer Marktwirtschaft regelmäßig gewinnorientiert tätig sind, d.h. dass sie die angebotenen Leistungen in aller Regel nur gegen Entgelt erbringen. Auf diesen Umstand weist auch die Beklagte in der angegriffenen Gestaltung zumindest implizit hin, indem sie unter der Überschrift „Grundbuchauszug und Liegenschaftskarte bestellen“ in etwas kleiner gehaltener Schrift klarstellt: „grundbuchauszug24.de ist keine Behörde, sondern ein privater Dienstleistungsservice“. Zudem wird der Dienstleistungscharakter des Angebots der Beklagten auch noch einmal kurz vor dem Button „Auftrag erteilen“ hervorgehoben, indem klargestellt wird: „Sie beauftragen uns hiermit mit der Bestellung von Urkunden auf ihren Namen bei dem für sie zuständigen Amt“. Eine darüberhinausgehende Offenlegung ihrer Preiskalkulation im Sinne des Aufschlüsselns einzelner Preisbestandteile und Ausweisens des konkreten Werts der Dienstleistung schuldet die Beklagte hingegen nicht. Hiergegen spricht schon die Wertung des § 1 Abs. 1 PAngV, wonach gewerbliche Anbieter von Waren und Leistungen regelmäßig (nur) einen Gesamtpreis anzugeben haben.
III. Die Klage ist auch nicht begründet, soweit sich der Kläger gegen die Vertragsbedingung wendet, in der sich der Verbraucher für den Erhalt der Dienstleistung mit ihrer sofortigen Ausführung und dem damit verbundenen Verlust des Widerrufsrechts einverstanden erklären muss (Anlagen K 3 und K 4). Die angegriffene Gestaltung verstößt weder gegen §§ 305 ff. BGB noch gegen §§ 312 Abs. 1, 355 BGB weshalb das Verhalten weder unlauter im Sinne von §§ 3, 3 a UWG ist noch den Bestimmungen des UKIaG zuwiderläuft.
1. Die angegriffene Vertragsbedingung „Ich bin damit einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere“, die der Verbraucher durch Aktivierung eines Häkchens akzeptieren muss, um den Auftrag überhaupt erteilen zu können, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die ein Vertragsteil (hier die Beklagte) dem anderen Vertragsteil bei Abschluss des Vertrags stellt.
2. Der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle ist aber nach Maßgabe des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB schon nicht eröffnet, weil die Vertragsbedingung nicht von den Vorschriften des BGB, namentlich § 356 Abs. 4 BGB abweicht, der eine eben solche Gestaltung ausdrücklich ermöglicht. Folglich scheidet auch die Annahme eines Rechtsbruchs nach § 3 a UWG oder eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1b) UKIaG aus.
a. Nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
b. An diese Regelung schließt sich die angegriffene Vertragsbedingung der Beklagten unmittelbar an, die eben dem Verbraucher eine solche ausdrückliche Zustimmung abverlangt. Dass dem Verbraucher insoweit die Freiwilligkeit fehlen würde, wie dies der Kläger vertritt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere kann keine die Freiwilligkeit ausschließende unmittelbare oder mittelbare Druckausübung des Unternehmers (vgl. zu diesem Kriterium MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, § 356 Rn. 45) darin gesehen werden, dass der Verbraucher faktisch allein die Wahl zwischen dem Abschluss des Vertrags und der gleichzeitigen Zustimmung zur Ausführung der Dienstleistung und dem generellen Nichtabschluss des Vertrags mit der Beklagten hat. Die Kammer vermag sich der Ansicht, dass dem Verbraucher generell die Wahl belassen werden müsse zwischen einem Vertragsschluss, in der das Widerrufsrecht unvermindert besteht und mit der Ausführung der fraglichen Dienstleistung nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und einer solchen Gestaltung, in der infolge ausdrücklicher Zustimmung zur Ausführung der Dienstleistung des Widerrufsrecht erlischt (so wohl AG Neumarkt BeckRs 2015, 07762; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2015 – 5 S 3348/15), nicht anzuschließen.
Denn hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 356 Abs. 4 S. 1 BGB, der eine entsprechende Einschränkung nicht vorsieht, und der im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 lit. a) RL 2011/83/EU zu lesen ist, in dem ebenfalls eine derartige Beschränkung nicht angelegt ist. Die Gesetzesbegründung lässt sich für die vom Kläger vertretene Sichtweise ebenfalls nicht heranziehen (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 61). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift, im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen, die bereits ihrem Wesen nach schwieriger rückabzuwickeln sind als der Warenkauf, ein Erlöschen des Widerrufsrechts im Sinne einer zeitlich nahen Vertragsdurchführung zu ermöglichen, sprechen gegen die Sichtweise, dem Verbraucher müsse in jedem Falle auch eine Vertragsschlusssituation ermöglicht werden, in der das gesetzliche Widerrufsrecht unvermindert fortbesteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Verbraucher durch das in § 356 Abs. 4 S. 1 BGB vorgesehene Ausdrücklichkeitserfordernis ebenso ausreichend geschützt ist wie durch den Umstand, dass das Widerrufsrecht erst nach vollständiger Erfüllung der Dienstleistung durch den Unternehmer erlischt.
IV. Mangels Rechtsverletzung besteht auch der mit Ziff. 2 der Klage geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkostenersatz nicht.
B. Die zulässige Widerklage der Beklagten bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Ersatz der ihr infolge der klägerischen Abmahnung entstandenen Kosten anwaltlicher Beratung zu.
I. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, weil es an einer relevanten Rechtsgutsverletzung fehlt. Insbesondere ist das Recht der Beklagten an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht verletzt. In diesem Zusammenhang wird – im Gegensatz zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung – ein Gegenanspruch wegen unberechtigter lauterkeitsrechtlicher Abmahnung aufgrund des sog. Verfahrensprivilegs von der Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise anerkannt (vgl. vgl. BGH GRUR 2001, 354, 355 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner und ausführlich Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 13 Rn. 84 f.). Erforderlich ist, dass die in Frage stehende Abmahnung auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage in Bezug auf Eingriff und Intensität für den Abgemahnten mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vergleichbar ist. Hierfür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Insoweit ist zu sehen, dass sich die Abmahnung zwar gegen die Verwendung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ richtete, nicht aber das Geschäftsmodell der Beklagten als solches insgesamt in Frage stellte. Kern des Angriffs des Klägers waren im Wesentlichen spezielle Irreführungssachverhalte, die die Beklagte auch nach der Ansicht des Klägers durch bestimmte Klarstellungen hätte ausräumen können. Die Eingriffsintensität, die mit der Abmahnung einherging, überschreitet daher nicht die Schwelle, oberhalb derer die Annahme eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer lauterkeitsrechtlichen Abmahnung ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint.
II. Aus denselben Gründen scheiden auch Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus §§ 824, 826 BGB aus.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.


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