IT- und Medienrecht

Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung bei nachfolgender Verurteilung des Betroffenen

Aktenzeichen  VI ZR 249/18

Datum:
17.12.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:171219UVIZR249.18.0
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 5 Abs 1 GG
§ 823 Abs 1 BGB
§ 1004 Abs 1 S 2 BGB
§ 22 KunstUrhG
§ 23 KunstUrhG
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zur rechtlichen Bewertung einer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren begleitenden identifizierenden Verdachtsberichterstattung, wenn der Betroffene im Verlauf des Unterlassungsklageverfahrens wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt wird (Fortführung Senatsurteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2018, Az: 16 U 108/17vorgehend LG Frankfurt, 22. Juni 2017, Az: 2-03 O 355/16, Urteil

Tenor

I. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 24. Mai 2018 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage darauf gerichtet war, den Beklagten zu untersagen, den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Missbrauchs und der Erpressung einer Minderjährigen durch Wortberichterstattung identifizierbar oder erkennbar zu machen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung, die Beklagte zu 1 zusätzlich auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens in Anspruch.
2
Der Kläger ist Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. und war seit dem Jahr 2011 Mitglied der Gemeindevertretung in R. im Odenwald. Für die Kommunalwahlen in Hessen im März 2016 kandidierte er für die CDU R. auf Listenplatz 1. Am 12. Januar 2016 durchsuchte die Kriminalpolizei wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen die Wohn- und Kanzleiräume des Klägers. Am 13. Januar 2016 legte der Kläger sein Mandat in der Gemeindevertretung mit sofortiger Wirkung nieder und kündigte an, ein etwaiges neues Wahlmandat nicht anzunehmen. Die Beklagte zu 1 veröffentlichte am 15. Januar 2016 auf ihrem Online-Portal “www.bild.de” einen Artikel des Beklagten zu 2 unter der Überschrift “C[…(Vorname)] S[…(Nachname des Klägers)] soll 14-Jährige für SM-Sex bezahlt haben. CDU-Politiker unter Missbrauchs-Verdacht”. In diesem Artikel wird einleitend ein über die gesamte Breite und etwa ein Drittel der Höhe der Seite gehendes Porträtfoto des Klägers gezeigt; die Bildzuschrift lautet: “Strafverteidiger, Wirtschafts-Jurist und CDU-Politiker: C[…] S[..] (30) drohen bis zu 5 Jahre Knast”. In dem Text heißt es unter weiter voller Namensnennung:
“Er gilt als honoriger Frankfurter Jurist und aufstrebender hessischer Kommunal-Politiker, steht für die CDU R[…] (voller Ortsname) (Odenwald) auf Listenplatz 1 für die Kommunalwahl. Im Beruf ist er Strafrechtler, führt große Wirtschafts-Prozesse. Doch jetzt droht C[…] S[…] (30) selbst die Anklagebank – weil er eine 14-Jährige missbraucht haben soll! BILD erfuhr, welch unfassbare Taten dem smarten Juristen vorgeworfen werden: C[…] S[…] soll auf einer Dating-Plattform im Internet eine 14-Jährige zu Sex-Treffen aufgefordert haben. Mehrmals soll der Kommunalpolitiker die Jugendliche missbraucht haben, für widerwärtige SM-Praktiken Geld gezahlt haben. Als die Schülerin nicht mehr mitmachen wollte, soll S[…] sie mit Nackt- und SM-Fotos erpresst haben. Das Mädchen offenbarte sich, der Vater erstattete Strafanzeige. Auf Beschluss der Frankfurter Staatsanwaltschaft durchsuchten K 62-Fahnder (“Organisierte Kriminalität”) Privaträume des Rechtsanwaltes und seine Kanzlei in der K[…(voller Straßenname)]straße. […] Was sagt C[…] S[…] zu den Vorwürfen? Trotz Anrufs war er für BILD nicht erreichbar.”
3
Gegen Ende des Artikels ist ein weiteres Foto in kleinerem Format eingerückt, das die Straßenansicht eines Geschäfts- und Bürogebäudes zeigt. Die Bildzuschrift hierzu lautet: “Dienstag durchsuchten Ermittler für Organisierte Kriminalität die Kanzlei in der K[…]straße”.
4
Der Kläger erwirkte im Februar 2016 im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1 die Untersagung der Berichterstattung. Der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam die Beklagte zu 1 nur teilweise nach.
5
Das Landgericht (veröffentlicht in AfP 2017, 453; ZUM 2018, 554; juris) hat der Unterlassungsklage stattgegeben und den Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, untersagt, den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Missbrauchs und der Erpressung einer Minderjährigen wie geschehen identifizierbar bzw. erkennbar zu machen / machen zu lassen. Die Beklagte zu 1 hat es zusätzlich verpflichtet, die Kosten des Abschlussschreibens zu erstatten. Während des Berufungsverfahrens erging gegen den Kläger wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ein Strafbefehl über 90 Tagessätze und wurde rechtskräftig. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klagabweisung weiter. In der Revisionsverhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Wortberichterstattung einseitig für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

A.
6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Für die vorzunehmende Abwägung sei zunächst von Bedeutung, dass die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung rechtswidrig gewesen sei. Die dem Kläger gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme habe den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Zudem habe im Hinblick auf die Namhaftmachung des Klägers dessen Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwogen.
8
Die namentliche Identifizierung des Klägers sei in einem im höchsten Maße beeinträchtigenden Umfang erfolgt. Der Kläger sei mehrfach mit vollem Vor- und Zunamen genannt, sein Beruf und die Anschrift seiner Kanzlei seien offenbart worden, auch sei er als Kommunalpolitiker der CDU R. bezeichnet worden. Damit sei er – unabhängig von der zusätzlich zu beurteilenden Veröffentlichung eines großformatigen Porträtfotos – selbst für Personen erkennbar, die ihn vorher nicht kannten. Zwar möge die Wähleröffentlichkeit ein Interesse daran haben zu erfahren, dass gegen einen Kandidaten für eine Kommunalwahl ein Ermittlungsverfahren wegen des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen laufe; in der konkreten Situation überwiege dieses Interesse jedoch nicht das Geheimhaltungsinteresse des Klägers. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass der Kläger seit 2011 lediglich auf unterster kommunaler Ebene tätig gewesen sei, und zwar als ehrenamtlicher Gemeindevertreter in einer Gemeinde mit ca. 8.500 Einwohnern. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger dabei besonders öffentlich in Erscheinung getreten sei. Hinzu komme, dass der Kläger zwar für die Kommunalwahl am 6. März 2016 auf Platz 1 der CDU-Liste gestanden habe, er aber bereits am 13. Januar 2016 sein Mandat als Gemeindevertreter mit sofortiger Wirkung niedergelegt und zudem angekündigt habe, eine Wahl nicht anzunehmen. Dass er dennoch auf den Wahllisten geführt worden sei, beruhe auf § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes, wonach Wahlvorschläge nach der am 58. Tag vor der Wahl stattfindenden Zulassung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden können. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht auf den Wahlplakaten der CDU aufgeführt worden.
9
Selbst wenn man ein besonderes öffentliches Informationsinteresse der örtlichen Wählerschaft annehmen wolle, über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Kommunalwahlkandidaten informiert zu werden, habe kein rechtfertigender Grund vorgelegen, im kompletten Frankfurter Raum namentlich über das Ermittlungsverfahren zu berichten und dabei zusätzlich die angebliche Bedeutung des Klägers durch seine Bezeichnung als aufstrebender hessischer Kommunalpolitiker hochzustilisieren. Hinzu komme, dass weder der Kläger in seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt im besonderen öffentlichen Interesse im Frankfurter Raum stehe noch das ihm vorgeworfene Fehlverhalten einen Bezug zu dieser beruflichen Stellung aufweise. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Straftat nach § 182 StGB zwar nur um ein Vergehen handele, zugleich aber der Vorwurf, jemand habe eine Jugendliche sexuell missbraucht, mit einer besonders großen Gefahr der Stigmatisierung verbunden sei. Zwar müsse derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde. Dieser Vorrang gelte aber nicht schrankenlos, sondern bedürfe unter Berücksichtigung der im Ermittlungsverfahren geltenden Unschuldsvermutung der Abwägung im Einzelfall. Vorliegend habe weder der Kläger kraft seines Amtes oder wegen einer gesellschaftlich herausgehobenen Verantwortung im Blickfeld der Öffentlichkeit gestanden noch rechtfertige es der Vorwurf einer Straftat nach § 182 StGB, den Kläger wie geschehen in die Öffentlichkeit zu ziehen.
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Das Unterlassungsbegehren sei auch nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger zwischenzeitlich mittels Strafbefehl rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Zwar werde hierdurch nach § 190 Satz 1 StGB der Wahrheitsbeweis für den Tatvorwurf geführt und werde die Auffassung vertreten, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr einer Verdachtsberichterstattung entfalle, wenn der Betroffene die Tat tatsächlich begangen habe. Maßgeblich sei jedoch, ob die Berichterstattung unter den veränderten Umständen zulässigerweise wiederholt werden dürfte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil das Geheimhaltungsinteresse des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit weiterhin überwiege. Zwar sei die Unschuldsvermutung als Abwägungsgesichtspunkt entfallen, gehöre es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen, und müssten wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden. Doch könnten auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Schaden anzurichten drohe, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Deshalb sei die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters nicht immer zulässig, insbesondere nicht im Bereich der mittleren und kleineren Kriminalität. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände sei die erfolgte namentliche – und darüber hinaus bildliche – Identifizierung des Klägers, die sämtliche seiner Lebensbereiche (Name, Alter, Aussehen, Beruf, Ort der Berufsausübung, politisches Engagement, privates Umfeld) erfasse, in der Gesamtschau geeignet, einen Persönlichkeitsschaden anzurichten, der in keinem Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe.
11
Entgegen der Auffassung der Beklagten erstrecke sich der Unterlassungsanspruch auch auf den Vorwurf der Erpressung einer Minderjährigen. Die in dem Artikel gewählte Formulierung, der Kläger habe die Schülerin mit Fotos erpresst, stelle den Vorwurf der Erpressung im strafrechtlichen Sinne nach § 253 StGB in den Raum.
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Der Unterlassungsanspruch erfasse auch die erneute Verbreitung des in der Berichterstattung enthaltenen Bildes. Da bereits keine zulässige Wortberichterstattung vorliege und der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln sei, verletze die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Klägers.
13
Die Kosten für das Abschlussschreiben seien unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zuzuerkennen.
B.
14
Die Revisionen der Beklagten sind – hinsichtlich der Wortberichterstattung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – unbegründet.
I.
15
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der teilweise, nämlich hinsichtlich der Wortberichterstattung eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist zulässig und begründet (s. hierzu nur Senatsurteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 16 f., 44 mwN). Seine Unterlassungsklage betreffend die von der Teilerledigungserklärung erfasste Wortberichterstattung ist seit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls unbegründet, da die bis dahin zugunsten des Klägers streitende Unschuldsvermutung entfallen ist (1.). Zuvor war die Unterlassungsklage gemessen an den Grundsätzen, die im Hinblick auf die Unschuldsvermutung für die ein Ermittlungsverfahren begleitende Berichterstattung gelten, zulässig und begründet (2.).
16
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch mehr aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, die Verbreitung der Wortberichterstattung zu unterlassen. Es fehlt seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils an der entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil die angegriffenen Äußerungen nunmehr rechtlich zulässig sind.
17
a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, greifen die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 19; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2018, 1881 Rn. 9; vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 15; vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; jeweils mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15 mwN).
18
b) Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 18 mwN).
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aa) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2018, 1881 Rn. 12; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12). Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 21; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2018, 1881 Rn. 12; vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 29, 32; jeweils mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17).
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bb) Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 Rn. 111). Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 18 mwN; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 17; vom 15. Dezember 2009 – VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; jeweils mwN). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2018, 1881 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 39; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19; vgl. auch EGMR, NJW 2012, 1058, 1060 Rn. 83). Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19; vom 15. November 2005 – VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat “allein gelassen zu werden”. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (Senatsurteile vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 22; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2018, 1881 Rn. 16; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 21). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist auch zu berücksichtigen, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern (“politicians/personnes politiques”), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen (“public figures/personnes publiques”) und Privatpersonen (“ordinary persons/personnes ordinaires”), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2019 – VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 14 [Bild]; vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
21
c) Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG setzt neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts materiell-rechtlich eine Wiederholungsgefahr voraus. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung fällt indes weg, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 23 [Wort], Rn. 35 [Bild]; vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 31 [Wort]; vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595, juris Rn. 17 f. [Bild]).
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d) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Unterlassungsanspruch mehr gegen die Verbreitung der Wortberichterstattung, weil diese inzwischen rechtlich zulässig ist und deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Die notwendige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
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aa) Bei der angegriffenen Wortberichterstattung handelt es sich, auch wenn mit ihr nach Inhalt und Kontext der streitgegenständlichen Artikel nur der Verdacht des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen durch den Kläger verbreitet worden ist, um wahre Tatsachenbehauptungen. Der Strafbefehl steht, soweit wie im Streitfall nicht Einspruch erhoben wird, nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Damit ist gemäß § 190 Abs. 1 StGB zugunsten der Beklagten der Beweis der Wahrheit dafür, dass der Kläger die Missbrauchstaten begangen hat, als erbracht anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 25; Regge/Pegel in MünchKomm, StGB, 3. Aufl., § 190 Rn. 13; Valerius in BeckOK StGB, Stand 1.8.2019, § 190 Rn. 3 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 190 Rn. 2).
24
bb) Mit der Rechtskraft des Strafbefehls ist die zugunsten des Klägers sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung entfallen. Damit ist die Berichterstattung jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Revisionsverhandlung rechtlich zulässig. Die Schutzinteressen des Klägers überwiegen das Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht.
25
(1) Zwar ist der Kläger in dem Wortbeitrag durch die mehrfache, u.a. auch in der Überschrift und der Bildzuschrift enthaltene Nennung seines vollen Vor- und Zunamens, seines Alters, seines privaten Wohnortes, seines Berufes samt Kanzleisitz sowie seines politischen Engagements selbst für den flüchtigen Leser ohne weiteres identifizierbar. Auch kann unterstellt werden, dass den Kläger durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung trifft, die ihn insbesondere auch in seinem privaten Umfeld in der 8.500 Einwohner zählenden Wohnortgemeinde belastet.
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(2) Diese Missbilligung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat der Kläger allerdings durch seine Straftat selbst hervorgerufen. Der Kläger ist wegen einer Straftat verurteilt, die sowohl grundsätzlich – wegen des hohen Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399, 400) – als auch in ihrer konkreten Ausführung – der Kläger hat sich seinem Opfer über ein sog. soziales Medium, nämlich eine Dating-Plattform im Internet angenähert – von großem öffentlichen Interesse ist. Der Artikel befasst sich mit dem Phänomen des Ansprechens gegenüber elektronischen Medien besonders anfälliger Jugendlicher durch einen Erwachsenen und verdeutlicht anhand des Beispielsfalls die Gefahren, die mit dem Einlassen auf Dating-Plattformen verbunden sein können. Schließlich zeigt der Artikel auf, wie sich in eine solche Situation geratene Jugendliche hieraus wieder befreien können und dass auch vermeintlich mächtigere Täter zur Verantwortung gezogen werden. Die Berichterstattung ist daher geeignet, einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit interessierenden Sachdebatte zu leisten.
27
Hinzu tritt die Person des Klägers, der zum einen beruflich als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) tätig ist und sich nunmehr selbst strafbar gemacht hat, und der zum anderen seit Jahren kommunalpolitisch aktiv war, seit dem Jahr 2011 einen Sitz in der Gemeindevertretung von R. innehatte und dort für die zum Zeitpunkt der Berichterstattung bevorstehende Kommunalwahl auf Platz 1 der Liste der CDU kandidierte. Der Kläger stand damit bereits im Lichte einer zumindest lokalen Öffentlichkeit und war – wenn auch “nur” auf kommunaler Ebene – “personne politique” im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
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(3) Der Erlass des Strafbefehls gegen den Kläger und der Eintritt der Rechtskraft während des Berufungsverfahrens liegen noch nicht so weit zurück, dass der identifizierenden Berichterstattung das Resozialisierungsinteresse des Klägers entgegenstünde (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25 mwN; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, Rn. 98). Die Äußerungen über das Ermittlungsverfahren und den Verdacht des sexuellen Missbrauchs sind nicht geeignet, den Kläger “ewig an den Pranger” zu stellen oder in einer Weise “an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren”, die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 20). Eine dauerhafte und langanhaltende soziale Ausgrenzung, die hier in der Abwägung das von dem Kläger selbst erweckte Informationsinteresse überwöge, ist nicht zu befürchten (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 28).
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e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich des in dem Artikel formulierten Vorwurfs, der Kläger solle die Schülerin mit Nackt- und SM-Fotos erpresst haben, als diese nicht mehr habe mitmachen wollen. Im Kontext ist ohne weiteres klar, dass insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch der Vorwurf einer Erpressung im strafrechtlichen Sinne des § 253 StGB in den Raum gestellt wird.
30
2. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit war die gegen die Wortberichterstattung gerichtete Unterlassungsklage hingegen noch begründet.
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a) Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die als von Anfang an wahr anzusehen sind. Wie der Senat mit Urteil vom 18. Juni 2018 (VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 39 mwN) grundsätzlich ausgeführt hat, kommt die Bestimmung des § 190 Satz 1 StGB auch demjenigen zugute, der den Straftatvorwurf schon vor der strafrechtlichen Verurteilung und deren Rechtskraft kundgetan hat. Dementsprechend ist es für die Einordnung der Behauptung des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher als wahr vorliegend nicht erheblich, dass den Beklagten im Zeitpunkt der Veröffentlichung die Wahrheit noch nicht bekannt war und sie dementsprechend den Missbrauchsvorwurf lediglich als Verdacht äußerten. Da der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht als ungeklärt anzusehen ist, beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit der hier angegriffenen Äußerungen auch für die Zeit vor Rechtskraft des Strafurteils rückblickend nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. zu diesen nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN). Insbesondere könnte der Kläger, selbst wenn dies zuträfe, sich nicht darauf berufen, dass die Beklagten ihren Recherchepflichten nicht genügt hätten und es im Zeitpunkt der Veröffentlichung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst “Öffentlichkeitswert” verleihen würden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24).
32
b) Dennoch ist der Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Äußerungen vor und nach Rechtskraft des Strafbefehls nicht derselbe. Denn erst mit der Rechtskraft eines Strafurteils entfällt – mit Wirkung allein für die Zukunft – die Unschuldsvermutung. Bis dahin gilt auch derjenige, der die Tat begangen hat, als unschuldig. Dies ist bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit strafverfahrensbegleitender Berichterstattungen zugunsten des Beschuldigten in die Abwägung einzustellen (Senatsurteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 40).
33
In Fällen, in denen – wie vorliegend – im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch einen rechtskräftigen Strafbefehl als erbracht anzusehen ist, gelten damit für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (Senatsurteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 42).
34
c) Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger bei Klageerhebung einen Anspruch auf Unterlassung der Wortberichterstattung. Denn die Beklagten haben dem Kläger vor der Veröffentlichung nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
35
aa) Nach dem vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Vortrag der Beklagten rief der Beklagte zu 2 am Vortag der Veröffentlichung, also am 14. Januar 2016, in der Kanzlei des Klägers an, erreichte den Sozius des Klägers, stellte sich als Reporter der Bild-Zeitung vor und teilte dem Sozius mit, dass für den morgigen Tag eine Veröffentlichung über den Kläger geplant sei und er den Kläger daher unbedingt persönlich sprechen müsse. Der Sozius habe sich die Telefonnummer des Beklagten zu 2 notiert und gesagt, dass sich der Kläger bei ihm melden werde, wenn seinerseits Interesse bestehe. Zurückgerufen hat der Kläger nicht, obwohl er – wie vom Berufungsgericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt – über seinen Sozius Kenntnis von dem Anruf erlangte und eine Verbindung zu dem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren vermutete.
36
bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Mitteilung an eine dritte Person – wie hier den Sozius des Klägers – überhaupt geeignet sein kann, die Anforderungen an eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu erfüllen. Denn die angesichts der erkennbaren Tragweite der beabsichtigten Veröffentlichung erforderliche konkrete Kenntnisgabe der Vorwürfe, die Gegenstand der Berichterstattung werden sollen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 35 mwN), kann regelmäßig gegenüber Dritten nicht erfolgen, ohne selbst zur unzulässigen Verdachtsäußerung diesen gegenüber zu werden. Dementsprechend ist sie auch im Streitfall nicht erfolgt.
37
Das ordnungsgemäße Einräumen einer Gelegenheit zur Stellungnahme wurde auch nicht deshalb verzichtbar, weil nach dem vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Vortrag der Beklagten der Kläger über seinen Sozius Kenntnis von dem Anruf des Beklagten zu 2 erlangte und eine Verbindung zu dem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren vermutete. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht eine bloße Vermutung des Betroffenen insoweit nicht aus. Denn die Annahme eines Verzichts auf die Möglichkeit zur Stellungnahme kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 35).
II.
38
Hinsichtlich der Bildberichterstattung steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung seines Porträtfotos hingegen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG weiterhin zu.
39
1. Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Textberichterstattung (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 28 ff.). Sie beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegender – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nach § 23 Abs. 2 KUG nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (Senatsurteile vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 30; vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, NJW 2009, 757 Rn. 8 f.).
40
2. Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits.
41
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 11). Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (Senatsurteile vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 31; vom 9. April 2019 – VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 10).
42
b) Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 33; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 15 mwN). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19, 23). Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 32; vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; jeweils mwN).
43
Ebenso wie bei der Wortberichterstattung ist insoweit auch bei der Bildberichterstattung von Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt, ob er sich also etwa – wie hier der Kläger – politisch betätigt (vgl. oben unter I.1.b.cc).
44
c) Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat, ist weiter zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Andererseits gehört eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Bei der rechtlichen Prüfung der Bildberichterstattung ist in die Abwägung einzustellen, dass die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen und dass bei schweren Gewaltverbrechen in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information auch über die Person des Täters anzuerkennen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 iVm Rn. 17). Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über den Täter, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder unmittelbar und prägnant über die Person des Täters informieren können (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 24 mwN). Auch hier kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der Straftat für die Öffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des Täters ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; NJW 2009, 350 Rn. 11). Mag oftmals bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch das Recht auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer Abbildung des Straftäters überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20), kann schon mit dem erstinstanzlichen Urteil – auch vor Eintritt der Rechtskraft – dem Informationsinteresse der Vorrang gebühren (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Jedenfalls bei einem rechtskräftig verurteilten Straftäter besteht nicht mehr die Gefahr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.). Auch im Rahmen der Bildberichterstattung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern es auch dulden muss, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 iVm Rn. 18; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang, gewinnen das Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters, “alleine gelassen zu werden”, mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (Senatsurteile vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 33; vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 23 mwN).
45
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Porträtfoto des Klägers kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers – in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild – aus.
46
aa) Zwar besteht aus den oben bereits zur Wortberichterstattung ausgeführten Umständen ein erhebliches öffentliches Interesse auch an einer Bildberichterstattung über die vom Kläger begangene Straftat. Zudem enthält die Porträtaufnahme des Klägers, die diesen – insoweit neutral und kontextgerecht zugleich – mit Anzug, Hemd und Krawatte vor einem Bücherregal mit offensichtlich juristischer Literatur zeigt, keine über die mit seiner Identifizierung als Straftäter durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung; sie hat keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Darauf, ob es der Bebilderung des Artikels “bedurfte”, kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 36 f. mwN).
47
bb) Gleichwohl überwiegt hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, der die erhebliche Prangerwirkung der Bildveröffentlichung nicht hinzunehmen hat.
48
Die streitgegenständliche Aufnahme zeigt den Kläger großformatig im Porträt; der Kläger schaut unmittelbar in die Kamera und damit den Leser an. Die Augenpartie ist nicht unkenntlich gemacht, die Gesichtszüge sind nicht verpixelt. Der Hintergrund des Fotos ist unscharf und im Halbdunkel gehalten, so dass die in der Bildmitte angeordneten, beleuchteten und klar erkennbaren Gesichtszüge des Klägers besonders hervortreten. Im Ergebnis ist der Kläger nicht nur für sein soziales Umfeld, sondern für die breite Öffentlichkeit und damit auch für jeden, der ihn vorher nicht kannte, ohne weiteres erkennbar und mit der Straftat zu verbinden.
49
Dies stellt für den Kläger sowohl in seiner Wohnortgemeinde R. mit 8.500 Einwohnern als auch in der Großstadt Frankfurt a.M., in der er aus einer weitgehenden Anonymität gerissen wurde, eine erhebliche und über die Wortberichterstattung hinausgehende, zusätzliche Belastung dar. Der Wirkungskreis des kommunalpolitischen Engagements des Klägers beschränkte sich auf das Gemeindegebiet von R.; auch dort war er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im beginnenden Kommunalwahlkampf auf den Wahlplakaten der CDU nicht abgebildet. Jenseits von R. war der Kläger in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Die danach bestehende weitgehende Anonymität des Klägers im Großraum Frankfurt a.M. war auch nicht etwa durch einen unter breiter Anteilnahme der Öffentlichkeit durchgeführten Strafprozess aufgehoben. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichung lief das Ermittlungsverfahren; die spätere Verurteilung des Klägers – wegen eines Vergehens in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen – erfolgte im Strafbefehlswege.
III.
50
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der aus einem Streitwert von 15.000 EUR berechneten Kosten des Abschlussschreibens (§§ 677, 683, 670 BGB). Die angemessene Wartefrist von zwei Wochen vor Übersendung des Abschlussschreibens (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 Rn. 21) hat der Kläger nach den von der Beklagten zu 1 nicht angegriffenen Feststellungen eingehalten.
Seiters     
      
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Böhm     
      


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