IT- und Medienrecht

Zulässigkeit eines Anerkennungsurteils

Aktenzeichen  M 5 K 18.2378

Datum:
23.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18899
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2, § 156, § 173
ZPO § 307

 

Leitsatz

Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich, wenn ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht. Die Zulässigkeit wird in § 87a Abs. 1 Nr. 2, § 156 VwGO vorausgesetzt und folgt aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (BVerwG BeckRS 9998, 170842). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zu Beginn des Schuljahres 2017/18 zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Beklagte hat die Klageforderung (Behandlung des Klägers in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht, als sei er zu Beginn des Schuljahres 2017/18 zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden) ohne Einschränkung anerkannt. Er war daher gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Sachprüfung antragsgemäß zu verurteilen.
Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt und folgt auch aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (BVerwG v. 7.1.1997 – 4 A 20/95 – BVerwGE 104, 27, juris Rn. 5).
Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Zwar entscheidet gemäß § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 307 Satz 2 ZPO stellt aber eine solche andere Bestimmung dar (VG München, U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 8; U.v. 9.8.2010 – M 12 K 10.458 – juris Rn. 8; SächsOVG U.v. 25.5.2010 – 2 A 127/10 – LKV 2010, 381, juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. § 156 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beklagte vor Klageerhebung nicht hat erkennen lassen, dass er dem geltend gemachten Anspruch des Klägers ohne Klage nachkommen werde (Rennert in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 156 Rn. 3). Die Regierung hat auf den ausdrücklichen Antrag des Klägers vom 27. Februar 2018 nicht geantwortet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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