IT- und Medienrecht

Zulassung zum M. V.markt, Konkurrentenverdrängungsklage

Aktenzeichen  M 7 K 20.2790

Datum:
14.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47419
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GO Art. 21
Markthallen-Satzung § 4 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist in beiden Hauptanträgen sowie im Hilfsantrag zulässig, aber jeweils unbegründet.
Soweit die Klage auf Neuverbescheidung der Bewerbung der Klägerin gerichtet ist, ist sie zulässig, insbesondere statthaft. Es handelt sich vorliegend um eine sog. Konkurrentenverdrängungsklage (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 4 CE 10.1535 – juris Rn. 13), da der Kreis der Bewerber um die Zulassung für den Laden Nr. … in Abteilung … des V.marktes in M. die Zahl der möglichen Zulassungen übersteigt. Bei einer solchen Konkurrenzsituation sind im Falle der Kapazitätserschöpfung in der Regel einerseits eine Verpflichtungsklage zu erheben und andererseits die begünstigenden Zulassungen der Mitbewerber anzufechten (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 4 CE 10.1535 – juris Rn. 13; VG Augsburg, U.v. 23.10.2012 – Au 7 K 12.1020 – juris Rn. 27). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Erhebung einer flankierenden Anfechtungsklage im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin erforderlich ist, da die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom … September 2020, bei Gericht eingegangen am 25. September 2020, jedenfalls um einen entsprechenden Drittanfechtungsantrag gegen die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen erweitert hat.
Auch soweit sich die Klage demnach im Wege der Drittanfechtung gegen die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen wendet, ist sie zulässig.
Die nachträgliche Klageerweiterung war in Gestalt einer zulässigen nachträglichen objektiven Klagehäufung i.S.d. § 44 VwGO nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sich die Beklagte durch Schriftsatz vom 17. November 2020 rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) und die Klageerweiterung im Übrigen auch sachdienlich war, da sie die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 31).
Hinsichtlich der Klagebefugnis – die für den unterlegenen Konkurrenten durchweg bejaht wird (vgl. Schmidt-Kötters in BeckOK, VwGO, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 208) – bestehen keine Bedenken. Erst die das Kontingent erschöpfende Gewährung an den oder die Konkurrenten hat als nach außen wirkender Ausdruck der Auswahlentscheidung für den abgelehnten Bewerber eine subjektiv-rechtliche und demzufolge auch prozessual unmittelbar fassbare rechtliche Bedeutung. Ist also das Kontingent mit der Vergabe an die Konkurrenten erschöpft, dann sind die Vergabe an diese und die Ablehnung der anderen Bewerber nur zwei Seiten derselben Auswahlentscheidung und die Konkurrentenklage lediglich ein notwendiges Element der prozessualen Durchsetzung des eigenen Rechts auf sachgerechte Auswahlentscheidung. Gibt das materielle Recht also ein subjektives Recht auf sachgerechte Auswahl unter den Bewerbern, so befugt das nicht nur zur Verpflichtungsklage auf Zuteilung oder Verbescheidung, sondern auch zur Anfechtungsklage gegen die Gewährung an den Dritten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 109).
Schließlich ist die Drittanfechtungsklage auch nicht verfristet erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Klagefrist beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur dann zu laufen, wenn der Kläger schriftlich, vollständig und richtig belehrt wurde. Andernfalls ist für die Klageerhebung die Jahresausschlussfrist des § 58 Abs. 2 VwGO seit Zustellung bzw. Bekanntgabe maßgeblich. Für einen Dritten läuft die Frist dabei nur, wenn der Verwaltungsakt gerade an ihn bekannt gegeben oder zugestellt wurde. Die Bekanntgabe an den Adressaten genügt dabei nicht (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 74 Rn. 4). Erhebt daher ein von einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung Betroffener Klage gegen den Verwaltungsakt, so läuft die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit weder unmittelbar noch entsprechend. Der Drittbetroffene muss sich aber ggf. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Kenntnis bzw. die Möglichkeit der Kenntniserlangung des Verwaltungsakts und aufgrund dessen den Einwand der Verwirkung seines Widerspruchs- bzw. Klagerechts – die von der Verwirkung des der Klage zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruchs zu trennen ist – entgegenhalten lassen, wenn er z.B. hätte erkennen müssen, dass eine Genehmigung erteilt wurde bzw. wenn er hiervon auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat. Diese Konstellation ist so zu behandeln, als ob die Genehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrungamtlich bekannt gegeben worden ist, mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung kommt (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 25; BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – juris Rn. 25). Zuverlässige Kenntnis von der Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen hat die Klägerin erst im Rahmen der Akteneinsicht am 26. August 2020 erlangt, sodass die Erhebung der Drittanfechtungsklage am 25. September 2020 in jedem Fall rechtzeitig erfolgte.
Soweit die Klage auf Neuverbescheidung der Bewerbung der Klägerin gerichtet ist, ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihrer Bewerbung um Zulassung für den Laden Nr. … in Abteilung … des V.marktes in M. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
In formeller Hinsicht begegnet die Versagung der Zulassung keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erforderliche Begründung jedenfalls mit Schreiben vom 12. August 2020 nachgeholt, sodass ein etwaiger anfänglicher Begründungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG geheilt worden wäre.
Auch in materieller Hinsicht ist die Versagung der Zulassung der Klägerin nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 1 Markthallen-Satzung betreibt die Beklagte die Markthallen, zu denen unter anderem die ständigen Lebensmittelmärkte wie der V.markt gehören, als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen. Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden. Eine solche Festlegung hat die Beklagte getroffen, indem sie in § 3 Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden – etwa Zuweisungsnehmer im Sinne von § 3 Nr. 1 Markthallen-Satzung – als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat. (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – juris Rn. 14 m.w.N.). § 4 Markthallen-Satzung regelt die Erteilung der Zuweisung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung wird die Zuweisung dem geeignetsten Bewerber erteilt. Die Auswahl des geeignetsten Bewerbers erfolgt dabei durch die Markthallen nach einem festgelegten Verfahren, § 4 Abs. 3 Satz 2 Markthallen-Satzung.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmung, die eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 GG darstellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – juris Rn. 16 m.w.N. zu § 5 Markthallen-Satzung). Auch nach Art. 21 Abs. 1 GO besteht ein Anspruch auf Zulassung nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung und in den Grenzen der vorhandenen Kapazität, während ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht besteht (vgl. BayVGH, U.v. 14.5.1997 – 4 B 96.1451 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 18.12.1992 – 15 B 4474/92 – juris Rn. 12 ff). Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber um einen Marktstand ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 4 ZB 18.378 – juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 24.6.2011 – 8 B 31/11 – juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zu treffen hat.
Nach Nr. 4.3 Dienstanweisung werden nur die innerhalb der Ausschreibungsfrist eingereichten und vollständigen Bewerbungen berücksichtigt. Entsprechend wurde auch in der streitgegenständlichen Ausschreibung im Fettdruck darauf hingewiesen, dass nur Bewerbungen, welche alle genannten Unterlagen vollständig enthalten, bewertet werden können („Nur Bewerbungen welche alle oben genannten Unterlagen vollständig enthalten, können bewertet werden! Sind der Bewerbung nicht alle der oben genannten Unterlagen beigefügt, so zählt diese als nicht vollständig und kann bei der Bewerbung dementsprechend nicht berücksichtigt werden.“) Vor diesem Hintergrund wurde die Bewerbung der Klägerin mangels Vorlage einer Finanzplanung zurecht als unvollständig aussortiert.
Unter den vollständig einzureichenden Unterlagen wurde im Rahmen der Ausschreibung u.a. ein/e „Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtigte Objektnutzung“ verlangt. Aus der Formulierung „Detailliertes Konzept/ Businessplan“ ergibt sich dabei im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB), dass die Vorlage eines vollständigen „detaillierten Konzepts/ Businessplans“ insbesondere auch eine Darstellung der Finanzplanung umfasst. Da die Bewerbung der Klägerin eine entsprechende Finanzkalkulation nicht enthielt, wurde ihre Bewerbung zurecht als unvollständig bewertet und zur weiteren Bewertung nicht zugelassen.
Der objektive Erklärungsgehalt der Anforderung, ein/en „detailliertes Konzept/ Businessplan“ vorzulegen, bestimmt sich dabei nach dem Empfängerhorizont. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (vgl. Looschelders in Heidel/Hüßtege/Mansel/No-ack, BGB, 4. Aufl. 2021, § 133 Rn. 41). Ist die Erklärung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet, so sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen des Adressatenkreises maßgeblich (vgl. Looschelders in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, § 133 Rn. 51). Danach kommt es vorliegend maßgeblich darauf an, wie ein durchschnittlicher Bewerber die von den Markthallen in der Ausschreibung verwendeten Begriffe „detailliertes Konzept/ Businessplan“ objektiv verstehen konnte, musste und durfte.
Für den Begriff des Businessplans lässt sich der objektive Erklärungsgehalt insoweit der gängigen – und entsprechend für jedermann unschwer aufzufindenden – Definition des Begriffs im betriebswirtschaftlichen Kontext entnehmen. Nach der Definition des Gabler Wirtschaftslexikons handelt es sich bei einem Businessplan, für den die Begriffe „Geschäftsplan“, „Geschäftskonzept“ synonym verwendet werden, um eine „Beschreibung von unternehmerischen Vorhaben, in denen die unternehmerischen Ziele, geplante Strategien und Maßnahmen sowie die Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit dargestellt werden. Der Businessplan soll im Wesentlichen die unterschiedlichen Phasen der Unternehmensentwicklung mit besonderer strategischer Bedeutung darstellen. Typischerweise wird ein Businessplan im Rahmen von Unternehmensgründungen, bei der Einführung von neuen Produkten oder zur Einleitung von Umstrukturierungsmaßnahmen erstellt. In diesem Zusammenhang soll der Businessplan verschiedene Funktionen erfüllen, z.B. die Prüfung der Durchführbarkeit des Vorhabens, die Kommunikation mit potenziellen Finanzierungs- oder Kooperationspartnern sowie die Planung und Kontrolle des unternehmerischen Vorhabens im Rahmen eines nachträglichen Soll-Ist-Vergleichs. Ein Businessplan besteht idealerweise zunächst aus einer Executive Summary, die in prägnanter Form komprimierte Auskunft über das Vorhaben gibt. Anschließend werden die geplanten Produkte und/oder Dienstleistungen beschrieben, das Management vorgestellt, der Markt und Wettbewerb analysiert, Aussagen zu Marketing und Vertrieb getroffen, benötigtes Personal und die Organisationsstruktur skizziert, wichtige Realisierungsschritte beschrieben, Chancen und Risiken diskutiert, die Finanzplanung dargestellt und Aussagen zu Kapitalbedarf und Finanzierungsalternativen getroffen“ (vgl. Achleitner/Breuer/Breuer in Gabler Wirtschaftslexikon, Was ist „Businesspl…, abrufbar unter https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/businessplan-31252/version-254814). Danach ist die Darstellung der Finanzplanung ein wesentlicher Bestandteil eines Businessplans. Entsprechend sieht auch die Industrie- und Handelskammer für M. und Oberbayern die Darstellung der Finanzplanung als wesentlichen Bestandteil eines Businessplans in ihrem Musterformular vor: Geschäftsidee, Gründerprofil/Gründungsteam, Markteinschätzung, Wettbewerbssituation, Standort, Unternehmensorganisations- und Personalmanagement, Risikoanalyse, Finanzwirtschaftliche Planungen (vgl. Businessplan-Muster abrufbar unter https://www…de/ihk/documents/Gr%C3%BCndung/Businessplan-Vorlage-Textteil.docx). Da ein Businessplan dazu dient, die Erfolgsaussichten einer unternehmerischen Initiative ständig aufs Neue zu überprüfen und Risiken zu minimieren (vgl. Nagl, Der Businessplan, 7. Aufl. 2014, S. 2), ist für die Bewertung der Erfolgsaussichten insbesondere die Darstellung der wirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens von zentraler Bedeutung. Die sachgemäße Bewertung der Erfolgsaussichten eines Konzepts scheidet daher ohne Kenntnis jeglicher betriebswirtschaftlicher Kennzahlen von vorneheraus aus. Somit hat ein Businessplan auch dem Sinn und Zweck seiner Verwendung nach stets eine Darstellung der Finanzplanung als wesentlichen Bestandteil zu enthalten.
Nichts anderes ergibt die Ermittlung des Erklärungsgehalts anhand des objektiven Empfängerhorizonts für den Begriff „Detailliertes Konzept“. Auch ein „detailliertes Konzept“ im Sinne der Ausschreibung hat zwingend eine Darstellung der Finanzplanung zu enthalten. Zwar mag der Begriff des „detaillierten Konzepts“ für sich genommen Interpretationsspielraum lassen, was etwa die Detailtiefe oder den Umfang der Darstellung anbelangt. Gerade aufgrund der vorliegenden Zusammenfassung des Begriffs „detailliertes Konzept“ mit dem Begriff „Businessplan“ durch einen Schrägstrich, konnte dies jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont im konkreten Kontext nur so aufgefasst werden, dass durch beide Begriffe letztlich derselbe Sinngehalt vermittelt werden sollte.
Nach dem amtlichen Regelwerk entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung kennzeichnet ein Schrägstrich, dass Wörter (Namen, Abkürzungen), Zahlen oder dergleichen zusammengehören. Dies betrifft insbesondere die Angabe mehrerer (alternativer) Möglichkeiten im Sinne einer Verbindung mit „und“, „oder“, „bzw.“, „bis“ oder „dergleichen“ (vgl. Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016, Stand: 2018, § 106 abrufbar unter https://www…com/DOX/rfdr_Regeln_2016_redigiert_2018.pdf). Unter Berücksichtigung der danach in Betracht zu ziehenden Bedeutungsmöglichkeiten ergibt die Auslegung, dass der Schrägstrich vorliegend nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden konnte und musste, dass er im Sinne eines „bzw.“ die Begriffe „detailliertes Konzept“ und „Businessplan“ als zwei Wortalternativen mit identischem oder sich ergänzendem Sinngehalt verbindet, mithin als Bewerbungsvoraussetzung ein detailliertes Konzept oder – genauer gesagt (vgl. Liste der Synonyme zu bzw. abrufbar unter https://www…de/synonyme/beziehungsweise) – ein Businessplan verlangt war.
Die Verwendung im Sinne eines „und“ scheidet vorliegend aus, da die Vorlage eines Businessplans, der als detaillierte Darstellung des Geschäftskonzepts bereits alle unternehmerischen Ziele, geplanten Strategien und Maßnahmen sowie die Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit abbildet, die Vorlage eines weiteren Konzepts zur geplanten unternehmerischen Tätigkeit gänzlich überflüssig machen würde. Der durchschnittliche Bewerber konnte, musste und durfte demnach nicht davon ausgehen, dass von ihm bei Vorlage eines vollständigen Businessplans darüber hinaus ein weiteres detailliertes Konzept verlangt war. Dabei wäre auch bereits nicht ersichtlich, welchen über einen Businessplan hinausgehenden Inhalt ein „detailliertes Konzept“ noch haben könnte.
Auch die Verwendung des Schrägstrichs im Sinne eines „oder“ muss hier ausscheiden. Denn unzweifelhaft war die Bewerbungsvoraussetzung „detailliertes Konzept/ Businessplan“ jedenfalls durch Vorlage eines vollständigen – und entsprechend aufwändigen – Businessplans zu erfüllen. Entsprechend konnte und durfte ein Bewerber nicht davon ausgehen, dass – ohne sachliche Rechtfertigung – die Vorlage eines „detaillierten Konzepts“, das in wesentlichen Teilen hinter einem vollständigen Businessplan zurückbleibt, ebenfalls geeignet wäre, die Anforderung zu erfüllen. Eine solche sachliche Rechtfertigung ergibt sich dabei insbesondere nicht aus dem klägerischen Vortrag, dass die Klägerin über ein bestehendes intaktes Unternehmen verfüge und daher habe nicht davon ausgehen können, dass von ihr ein Businessplan mit Kalkulation bzw. Finanzplan vorgelegt werden müsse. Insbesondere lässt sich dies nicht auf die Annahme stützen, ein Businessplan sei für die Gründung eines Unternehmens erforderlich, nicht jedoch für ein bestehendes Unternehmen, das bereits Handel betreibe, wie es bei der Klägerin der Fall sei. Zwar mag es zutreffen, dass ein Businessplan typischerweise im Rahmen von Unternehmensgründungen erstellt wird. Dies schließt jedoch nicht die Erstellung von Businessplänen zu anderen Zwecken aus. Ein Businessplan ist in erster Linie ein schriftliches Dokument, das die Realisierungsstrategie der Unternehmensziele mit allen wesentlichen Voraussetzungen, Planungen und Maßnahmen in einem Zeithorizont von meist drei bis fünf Jahren darstellt (vgl. Nagl, Der Businessplan, 7. Aufl. 2014, S. 1). So kann ein Businessplan außerhalb einer Unternehmensgründung etwa auch zur laufenden Beschaffung von Fremdkapital, zur Suche von Investoren, beim Kauf und Verkauf von Unternehmen, für die strategische Planung sowie die Bewertung unternehmerischer Initiativen und Projekte jeder Art im Unternehmen erstellt werden (vgl. Nagl, Der Businessplan, 7. Aufl. 2014, S. 2). Die Anforderung „Detailliertes Konzept/ Businessplan“ im Rahmen der Ausschreibung zielt erkennbar darauf ab, dass der Bewerber eine fundierte Analyse seiner Geschäftsidee vorlegt, die er mit der Übernahme des ausgeschriebenen Marktstands verfolgt – sei es als Neugründer oder als bestehendes Unternehmen. Hierzu gehört auch eine konkrete Darstellung der vom Bewerber für dieses Projekt zugrunde gelegten Finanzplanung.
Schließlich ergibt sich auch unabhängig von der konkret verwendeten Begrifflichkeit nach dem objektiv erkennbaren Sinn und Zweck der Bewerbungsvoraussetzung „Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtigte Objektnutzung“, dass für eine Bewerbung um einen gewerblich betriebenen Marktstand eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Projekts gefordert sein muss. Dem geschäftsgewandten Bewerber muss es sich geradezu aufdrängen, dass der Marktbetreiber die Profitabilität des Projekts des jeweiligen Bewerbers nachvollziehen und überprüfen können muss. Der satzungsgemäße Betrieb des V.marktes kann nur dann sichergestellt werden, wenn im Bewerbungsverfahren gezielt solche Bewerber ausgewählt werden, die auch ein profitables Projekt nachweisen können und die Gewähr für die beabsichtigte langfristige Geschäftsbeziehung bieten. Dies gelingt nur bei Vorlage entsprechender Kennzahlen im Rahmen einer vom Bewerber durchdachten, überzeugenden Finanzplanung. So ergeben sich insbesondere auch aus der Ausschreibung selbst Hinweise auf wichtige finanzielle Belange: Es sind für den Stand Umsatzgebühren zu entrichten, die sich am Jahresumsatz des Marktstandbetreibers ausrichten. Auch sollen die zu erhebenden Verwaltungsgebühren sowie die laufenden Abfall- und Betriebskosten getragen werden können. Schließlich findet sich in der Ausschreibung auch der Hinweis, dass nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden können, die dem Betriebserfolg der Markthallen dienen. Zudem zeigt auch der systematische Zusammenhang mit den anderen Bewertungskriterien, dass die Anforderung „Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtigte Objektnutzung“ das einzige projektbezogene Unterscheidungskriterium darstellt, das es – in Abgrenzung zu den sonstigen überwiegend personenbezogenen Kriterien – ermöglicht, das jeweilige Projekt als solches umfassend zu bewerten.
Auch dass in der Ausschreibung der Punkt „Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen“ – anders als Finanzplanung/Kalkulation o.ä. – eigens aufgeführt war, obgleich eine solche Darstellung ebenfalls in einem Businessplan immer enthalten ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn durch die zusätzliche Nennung dieses Punktes wird zum Ausdruck gebracht, dass hierauf von der ausschreibenden Stelle besonderer Wert gelegt wird, der Bewerber sich also im Rahmen seiner Bewerbung besonders intensiv mit diesem Teilaspekt des Businessplans auseinandersetzen soll. Dass nicht auch alle weiteren Bestandteile des angeforderten „Detaillierten Konzepts/ Businessplans“ eigens aufgelistet sind, bedeutet jedoch nicht, dass deren Vorlage ins Ermessen des Bewerbers gestellt würde. Der Bewerber kann hieraus allenfalls den Schluss ableiten, dass er die übrigen Punkte seines Businessplans nicht zwingend in derselben Weise wie den eigens hervorgehobenen Teil zu fokussieren hat. Aufgrund der – wie ausgeführt – ohnehin elementaren Bedeutung der Finanzplanung für einen Businessplan erscheint ein Hinweis darauf, dass deren Darstellung erwartet wird, auch nicht zwingend. Insoweit lässt sich insbesondere daraus, dass die Beklagte für spätere Ausschreibungsverfahren den Zusatz „incl. Kalkulation“ als Hilfestellung aufgenommen hat, nicht ableiten, dass eine solche zuvor gerade nicht gefordert gewesen wäre. Denn insoweit ergibt der im Wege der Auslegung ermittelte objektive Erklärungsgehalt der zuvor verwendeten Formulierung (s.o.), dass eine entsprechende Darstellung der Finanzplanung auch zuvor bereits eindeutig gefordert war.
Nach all dem konnte und durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie die Bewerbungsvoraussetzung „Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtigte Objektnutzung“ ohne Darstellung einer Finanzkalkulation zu ihrem Projekt vollständig erfüllen könnte. In dem von der Klägerin eingereichten – und als solchem bezeichneten – Businessplan (vgl. „Mein Businessplan“ Bl. 24 bis 26 der Behördenakte) fehlt die Darstellung ihrer Finanzplanung gänzlich. Lediglich im Rahmen der Prognose heißt es: „Aufgrund bestehender und geknüpfter Geschäftskontakte sowie der eingeleiteten Ausdehnung der Werbemaßnahmen ist davon auszugehen, dass bereits das Geschäftsjahr 2020 mit einem positiven Ergebnis abschließt“. Konkrete Kennzahlen, die diese Schlussfolgerung tragen könnten, werden nicht genannt. Auch in Zusammenschau mit dem zweiseitigen Bewerbungsschreiben, das die Klägerin ausweislich der Auflistung der ihrer Bewerbung beiliegenden Unterlagen (vgl. Bl. 47 der Behördenakte) als „detailliertes Konzept für die beabsichtigte Objektnutzung“ verstanden wissen wollte, ergibt sich nicht die geforderte Darstellung einer projektbezogenen Finanzplanung. Der Hinweis, dass das junge Unternehmen bislang bankenunabhängig aus Eigenmitteln finanziert worden und in der Lage sei, die einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe einer Jahresmindestgebühr und die für die Instandsetzung und Ausstattung des Ladens sowie die Bezahlung der Mieten erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen, genügt insoweit nicht. Auch die Zusicherung, dass die Geschäftsführerin für sämtliche finanzielle Verpflichtungen die persönliche Kostenhaftung übernehmen könne, hilft nicht darüber hinweg, dass Kennzahlen zur Überprüfung der aufgestellten Behauptung ebenso fehlen, wie eine Darstellung der Finanzplanung für das konkrete Projekt. Die Bewertung als unvollständig aufgrund der fehlenden Darstellung der Finanzplanung innerhalb des Businessplans oder an sonstiger Stelle war aufgrund der elementaren Bedeutung einer realistischen, nachvollziehbaren Kostenkalkulation für eine aussagekräftige Bewertung der Bewerbung zutreffend.
Im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2000 – 4 ZE 00.1736 – juris Rn. 4 zur Zulässigkeit der Festlegung eines Abgabetermins mit Ausschlusscharakter) lag mithin keine Bewerbung der Klägerin vor, die alle in der Ausschreibung genannten Unterlagen vollständig enthielt. Auf die Folge der Nichtberücksichtigung unvollständiger Bewerbungen wurde in der streitgegenständlichen Ausschreibung in angemessener Weise – Fettdruck – ausdrücklich hingewiesen. Auch bestand keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin im Vorfeld des Fristablaufs auf die Unvollständigkeit der Unterlagen hinzuweisen. Es ist der Beklagten wegen der regelmäßig hohen Anzahl an Bewerbungen bei Ausschreibungen dieser Art – vorliegend 89 fristgerecht eingegangene Bewerbungen – nicht zuzumuten, allen unvollständigen Bewerbungen – hier 74 – nachzugehen, insbesondere, wenn sie auf eine hinreichende Anzahl an vollständigen Bewerbungen – hier 15 – zurückgreifen konnte. So hat die Rechtsprechung akzeptiert, wenn auswählende Behörden nur auf das von Bewerbern tatsächlich schriftlich vorgelegte und damit aktenkundig dokumentierte Material abstellen. Die Praktikabilität dieses Vorgehens liegt darin, dass die Beklagte dann nicht mehr darauf angewiesen ist, fehlende oder fehlerhafte Angaben einer Vielzahl von Bewerbern nachzubessern, zu verifizieren und zur Gewährleistung einer transparenten Auswahlentscheidung auch von sich aus zu dokumentieren (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 29). Schließlich besteht schon keine Pflicht der Behörde, die Bewerbungsunterlagen vor Ablauf der Bewerbungsfrist überhaupt auf ihre Vollständigkeit hin zu sichten. Hätte sich die Klägerin im Vorfeld der Einreichung ihrer Bewerbung der Vollständigkeit ihrer Unterlagen versichern wollen, hätten ihr hierfür die in der Ausschreibung angegebenen Kontaktmöglichkeiten offen gestanden.
Da die Bewerbung der Klägerin somit zurecht als unvollständig zurückgewiesen und für die weitere Bewertung nicht zugelassen wurde, kommt es vorliegend auf die hilfsweise durchgeführte punktemäßige Bewertung ihrer Bewerbung anhand des Bewertungskatalogs sowie die von den Parteien hierzu gemachten Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an.
Auch soweit die Klägerin weitere Transparenzmängel im Ausschreibungsverfahren rügt, kann sie sich nicht auf einen Anspruch auf Neuverbescheidung berufen. Denn beruft sich ein Bewerber in einem Auswahlverfahren auf einen alle Konkurrenten gleichermaßen betreffenden Verfahrensverstoß, kann er nur eine fehlerfreie Wiederholung bzw. Fortsetzung des Verfahrens mit Wirkung für alle Beteiligten verlangen, nicht dagegen eine erneute Entscheidung nur über seinen eigenen Antrag (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 4 CE 18.1620 – Leitsatz auf juris).
Auch der zulässige Hilfsantrag, über den vorliegend zu entscheiden war, da er unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt war, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat, also unzulässig oder unbegründet ist, und diese Bedingung eingetreten ist (s.o.), ist unbegründet.
Denn auch soweit die Klägerin hilfsweise die Neudurchführung des Ausschreibungsverfahrens begehrt, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin insoweit gerügten Transparenzmängel des Ausschreibungsverfahrens in Bezug auf die zur Bewertung herangezogenen Kriterien und deren Gewichtung können sich auf die Bewertung der Bewerbung der Klägerin, deren Bewerbung – wie ausgeführt – zurecht aufgrund ihrer Unvollständigkeit zur Bewertung gar nicht zugelassen wurde, von vorneherein nicht ausgewirkt haben. Insbesondere beruht die Unvollständigkeit der Bewerbung im Falle der Klägerin auch nicht auf einem Transparenzmangel der Ausschreibung, da das Erfordernis der Vorlage einer Finanzplanung sich ausreichend klar aus dem Kriterium „Detailliertes Konzept/ Businessplan“ ergibt (s.o.). Eine intransparente Handhabung von Zulassungskriterien, die einen Nachvollzug der behördlichen Entscheidung unter dem Blickwinkel ihrer Rechtmäßigkeit und der pflichtgemäßen Ausfüllung eines bestehenden Ermessensspielraums vereitelt, verleiht dem Betroffenen zwar grundsätzlich ein subjektives Recht darauf, dass die Auswahlentscheidung in rechtskonformer Weise erneut durchgeführt wird. Ein dahingehender Anspruch besteht jedoch dann nicht, wenn etwaig aufgetretene Fehler entweder nachträglich beseitigt worden sind oder sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 – 22 CE 13.970 – juris Rn. 36).
Auch im Anfechtungsantrag bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg.
Die Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen gegen den Gleichheitssatz verstoßen hat. Im Übrigen greift auch der klägerische Einwand nicht durch, die Bewerbung der Beigeladenen sei mangels Belegen für die Befähigung im Umgang mit Lebensmitteln unvollständig gewesen und hätte daher ebenfalls nicht für die nähere Bewertung berücksichtigt werden dürfen.
Nach der Ausschreibung war gefordert, einen „Lebenslauf mit Zeugnissen und Nachweisen (insbesondere Referenzen und Belege zur Befähigung für die Tätigkeit im relevanten Betriebsfeld, z.B. Umgang mit Lebensmitteln/ betriebswirtschaftliche Kenntnisse/ …)“ vorzulegen. Entsprechend findet sich dieser Punkt auf der Checkliste zur Überprüfung der Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen wortgleich wieder (vgl. Bl. 50 bzw. 100 der Behördenakte). Die Beklagte ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Bewerbung der Beigeladenen dieses Kriterium vollständig erfüllt. Die Beigeladene hat ihrem Lebenslauf mit dem Zwischenzeugnis über die Tätigkeit als regelmäßige Aushilfe für Präsentation, Verkauf und Beratung beim Verkaufstand der „… … … GmbH“ auf dem V.markt sowie dem Empfehlungsschreiben ihres früheren Arbeitgebers, das der Beigeladenen eine mehrjährige Verkaufstätigkeit auf dem …-Festival in M … insbesondere unter Hervorhebung ihrer „vielen guten Ideen zu Marketing und Kundenumgang“ sowie „ihre nette und charmante Art im Umgang mit meinen Kunden“ bescheinigt, Zeugnisse und Nachweise vorgelegt, die als Referenzen und Belege zur Befähigung für die Tätigkeit im relevanten Betriebsfeld geeignet sind. Danach verfügt die Beigeladene über Kenntnisse im relevanten Betriebsfeld – Betrieb eines Stands zum Verkauf von Lebensmitteln – sogar im einschlägigen Betriebsumfeld – auf dem V.markt – und über Erfahrungen im Umgang mit Lebensmitteln, im Bereich Präsentation und Marketing von Waren sowie in der Kundenberatung. Anders als vom Klägervertreter vorgetragen war nach der Ausschreibung der Nachweis über eine abgeleistete Lebensmittelhygieneschulung sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts nicht zwingend im Rahmen der Bewerbung vorzulegen. Ersichtlich beziehen sich die in der Ausschreibung geforderten Zeugnisse und Nachweise auf die vom jeweiligen Bewerber in seinem Lebenslauf angegebenen Qualifikationen, die für einen späteren Betrieb des Marktstands – namentlich für die Tätigkeit im relevanten Betriebsfeld – Relevanz haben können (vgl. Wortlaut: „Lebenslauf mit Zeugnissen und Nachweisen“). Die hierzu nach dem Wortlaut der Ausschreibung beispielhaft („z.B.“) und nicht abschließend („…“) genannten Befähigungsbereiche zielen erkennbar nicht darauf ab, bestimmte gesetzliche oder sonstige Anforderungen wie solche aus § 4 LMHV und § 43 IfSG zur Bewerbungsvoraussetzung zu machen. Ob ein Bewerber über die aus Sicht der Markthallen relevanten Befähigungen in ausreichendem Maße verfügt, ist Frage der Bewertung der individuellen Bewerbung und nicht Frage ihrer Vollständigkeit.
Im Übrigen fehlt es in Bezug auf die angegriffene Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen vorliegend jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang (vgl. Wortlaut „dadurch“ in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwischen den insoweit gerügten Verfahrensverstößen – Intransparenz der Bewertungskriterien und deren Gewichtung – und Fehleinschätzungen bei der Anwendung der Kriterien auf die Bewerbung der Beigeladenen einerseits und einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin andererseits.
Denn die Klägerin ist durch die erfolgte Bewertung derjenigen Konkurrenten, die – wie insbesondere auch die zum Zuge gekommene Beigeladene – eine vollständige Bewerbung eingereicht haben, nicht in ihrem Recht auf Zulassung verletzt. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Klägerin aufgrund der in der Bewertung gerügten Mängel eine ihr zustehende höhere Punktezahl verwehrt worden wäre und sie aus diesem Grund hinter die besser bewerteten Konkurrenten zurückgefallen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 4 ZB 17.1360 – juris Rn. 24). Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladen fußt vorliegend auf einem mehrstufigen Prüfungs- und Wertungsverfahren entsprechend Nr. 5 Dienstanweisung. Nach Nr. 4.3 Dienstanweisung werden alle rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen zur weiteren Prüfung der Vollständigkeit, Eignung und Bewertung an die Markthallen übermittelt. Auf Stufe 1 wird demnach die Vollständigkeit der eingegangenen Bewerbungsunterlagen anhand einer Checkliste überprüft (vgl. für die Bewerbungen der Klägerin und der Beigeladenen Bl. 50 bzw. 100 der Behördenakte). Für die inhaltliche Bewertung nach Nr. 5.2 Dienstanweisung (Stufe 2: Bewertung der grundsätzlichen und persönlichen Eignung sowie allgemeine objektunabhängige Wertung anhand von K.-o.-Kriterien; Stufe 3: individuelle objektbezogene Wertung anhand des für die konkrete Vergabe erstellten Bewertungsbogens) werden im Folgenden nur noch solche Bewerbungen berücksichtigt, die zuvor für vollständig befunden wurden. Da die Bewerbung der Klägerin das Kriterium „Detailliertes Konzept/ Businessplan“ mangels Vorlage einer Finanzplanung zu ihrem Projekt nicht vollständig erfüllt hat und daher – wie ausgeführt – zurecht als unvollständig aussortiert wurde, scheidet eine Verletzung ihres Zulassungsanspruchs durch die geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler, die sich allenfalls auf Stufe 2 und Stufe 3 des Verfahrens auswirken konnten, von vorneherein aus. Auf das klägerische Vorbringen zum Auseinanderfallen der in der Ausschreibung benannten Kriterien einerseits und den im Bewertungsbogen (= Stufe 3) herangezogenen Kriterien sowie deren Gewichtung kommt es daher ebensowenig entscheidungserheblich an wie auf die gerügte fehlende Nachvollziehbarkeit von Einzelbewertungen für die Beigeladene. Insbesondere partielle Bewertungsfehler, die sich auf die Punktevergabe auswirken, können nur dann einen Anspruch auf Neubescheidung unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids begründen, wenn der Kläger dadurch in seinem Recht auf Zulassung verletzt ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn als Folge einer solchen Fehlerkorrektur statt des bisher erfolgreichen Bewerbers ein anderer Konkurrent, dem ebenfalls eine höhere Punktzahl als dem Kläger zugesprochen worden ist, als Nächstplatzierter zum Zuge kommen müsste (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 4 ZB 17.1360 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 15.5.2017 – 4 A 1504/15 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 24.5.2017 – 6 K 17/166 – juris Rn. 45). Im vorliegenden Fall könnte eine Korrektur der etwaigen Verfahrens- und Bewertungsfehler sich allenfalls zugunsten derjenigen – hier 14 – Konkurrenten auswirken, deren vollständige Bewerbung überhaupt Eingang in die Stufen 2 und 3 des Bewertungsverfahrens gefunden hat. Denn selbst wenn die Kriterien der einzelnen Bewertungsstufen und insbesondere des Bewertungskatalogs sowie deren Gewichtung in der Ausschreibung veröffentlicht gewesen wären und schließlich auch sämtliche vollständig und rechtzeitig eingegangen Bewerbungen in nachvollziehbarer und transparenter Anwendung dieser Kriterien bewertet worden wären, wäre die Bewerbung der Klägerin – sowie die weiteren 78 unvollständigen Bewerbungen – bereits auf Stufe 1 des Auswahlverfahrens aussortiert worden. Die mit dem Anfechtungsbegehren verfolgte Rückstufung der Beigeladenen hätte mithin keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin. Das Ziel der verdrängenden Konkurrentenklage, anstelle des Konkurrenten, diesen verdrängend, die ihm gewährte bzw. für ihn vorgesehene Vergünstigung zu erhalten (vgl. Schmidt-Kötters in BeckOK, VwGO, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 204), kann die Klägerin vorliegend ersichtlich nicht erreichen.
Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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