IT- und Medienrecht

Zusätzlicher Rundfunkbeitrag für vermietete Gästezimmer und Ferienwohnungen

Aktenzeichen  7 BV 18.7

Datum:
21.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20044
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
RBStV § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 43 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Betriebsstätteninhaber müssen für die von ihnen vermieteten Gästezimmer und Ferienwohnungen einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV zahlen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Rundfunkempfangsmöglichkeit liegt nicht nur bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vor, vielmehr ist die individuelle Zurechenbarkeit auch dann gegeben, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellen, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet (wie BVerwG BeckRS 2017, 127374). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zum Nachweis der Tatsache, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt, reicht es aus, wenn er damit in Werbeprospekten oder in seinem Internetauftritt wirbt (wie BVerwG BeckRS 2017, 127374).  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Regelung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV betrifft aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den privaten Bereich; für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV im nicht privaten Bereich fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke (wie BVerwG BeckRS 2017, 127374). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 14.792 2015-04-20 VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin betreibt ein Hostel mit mehreren Gästezimmern. Sie wendet sich, unbeschadet der von ihr nicht angegriffenen Beitragspflicht im nicht privaten Bereich für die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags, soweit zusätzlich jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes Gästezimmer ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV).
Den Antrag der Klägerin vom 12. Juni 2013, keine zusätzlichen Rundfunkbeiträge für die Gästezimmer nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV zu erheben, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2014 ab. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in besonderen Härtefällen bestehe nur im privaten Bereich (§ 4 Abs. 6 RBStV). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014 als unbegründet zurück.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung des Bescheids und erneute Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Gästezimmer gerichtete Klage mit Urteil vom 20. April 2015 abgewiesen. Für die begehrte Befreiung von der für Gästezimmer normierten Rundfunkbeitragspflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) gebe es – auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – keine rechtliche Grundlage. Die streitgegenständliche Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Sie begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14. April 2016 zurückgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Gästezimmer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die typisierende Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Raumeinheit sei auch für die zusätzliche Beitragspflicht von Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen nicht willkürlich. Sachlicher Grund für die gesonderte Beitragspflicht sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur der Mehrwert, den die Empfangsmöglichkeit im Fremdenverkehr darstellt, sondern auch die überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste im Fremdenverkehr. Dabei sei es unerheblich, ob der Inhaber der Betriebsstätte die Empfangsgeräte selbst zur Verfügung stelle oder die Gäste ihre eigenen Empfangsgeräte benutzten. Eine rechtliche Grundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gebe es nicht. Offen bleiben könne dabei, ob die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nur für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gelte oder im Wege der Analogie oder Auslegung auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich Anwendung finde. Es liege schon kein besonderer Härtefall vor. Der Gesetzgeber unterscheide nicht nach einfacher Unterkunftsmöglichkeit, wie im Fall der von der Klägerin zur Verfügung gestellten (einfachen) Gästezimmer, und Hotelzimmern. Der Rundfunkbeitrag falle für jede beitragspflichtige Raumeinheit an, ohne dass es auf Art und Umfang der Ausstattung oder die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Beherbergungsbetrieb ankomme.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2017 das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass der Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfe und als Vorzugslast so gestaltet sein müsse, dass er die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs der Programmangebote des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks darstelle. Dieser abzugeltende Vorteil müsse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können, da der mit dem Beherbergungsbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV abzugeltenden Vorteil im Gegensatz zu dem allgemeinen Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV auf einen gesonderten, zusätzlich abzugeltenden Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Betriebsstätteninhaber ziele. Dieser sei (nur) sachlich gerechtfertigt und den Inhabern von Betriebsstätten ohne Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) individuell zurechenbar, wenn sie ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Diese Voraussetzung könne in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen verlässlich festgestellt werden, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, dass die zusätzliche Beitragspflicht auch diejenigen Betriebsstätteninhaber erfasse, die die Zimmer und Ferienwohnungen nicht mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit ausstatten. Durch die gegenteilige Ausgestaltung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV erweise sich die Beitragsregelung als teilweise verfassungswidrig und das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Ob die teilweise Unvereinbarkeit der Regelung des Beherbergungsbeitrags entscheidungserheblich und die Frage ihrer Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei, könne das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen. Hierfür bedürfe es noch der tatsächlichen Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof, ob die Klägerin ihren Gästen eine Empfangsmöglichkeit in den Zimmern zur Verfügung stelle. Sollte die Klägerin ihre Gästezimmer mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit ausgestattet haben, begegne die zusätzliche Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der hilfsweise gestellte, auf Befreiung der Klägerin vom Zusatzbeitrag zielende Verpflichtungsantrag sei in der Folge unbegründet, weil der Klägerin weder aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV noch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen eines wirtschaftlichen Härtefalls ein Befreiungsanspruch zur Seite stehe.
Zur (weiteren) Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, die Zimmer seien nicht mit Rundfunkempfangsgeräten und auch nicht mit Geräten, die einen Internetzugang ermöglichen, ausgestattet. Wenn ein Gast eigene Geräte mitbringe, sei in den Zimmern in mäßiger Qualität Rundfunkund Fernsehempfang möglich, ebenso bestehe über einen WLAN-Router in ebenfalls mäßiger Qualität Zugang zum öffentlich-rechtlichen Programmangebot. Da die Klägerin keine Empfangsgeräte zur Verfügung stelle, sei sie nicht verpflichtet, den Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV zu entrichten. Abgesehen davon handle es sich nach Auffassung der Klägerin beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer.
Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – (juris) entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen verfassungswidrig sei. Die dem zugrunde liegende Erwägung, Inhaber von Zweitwohnungen würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen, wenn sie bereits für die Erstwohnung einen Rundfunkbeitrag leisten, und dies widerspreche dem Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), sei entsprechend auf die hier vorliegende Fallkonstellation anzuwenden. Auch hier seien die Gäste der Klägerin selbst schon für ihre jeweilige Wohnung beitragspflichtig, die nochmalige Inanspruchnahme über die Klägerin führe dazu, dass der Vorteil mehrfach abgegolten werde. Auch nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten lasse sich ein weiterer Sondervorteil für Beherbergungsbetriebe nicht begründen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. April 2015 festzustellen, dass die Klägerin keinen Zusatzbeitrag gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV für das von ihr betriebene Hotel schulde,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Zusatzbeitrag gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. April 2015 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die erhobene Klage ist im Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klägerin will festgestellt wissen, ob sie dem Grunde nach verpflichtet ist, den zusätzlichen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV zu bezahlen. Zwischen den Beteiligten besteht damit ein Rechtsverhältnis, dessen Inhalt vom Umfang der Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin abhängt. Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil es am Erlass eines die rückständigen Rundfunkbeiträge für die Gästezimmer der Klägerin festsetzenden Bescheid des Beklagten fehlt, den die Klägerin mit einer Anfechtungsklage hätte angreifen können.
Sie ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin verpflichtet ist, für die von ihr vermieteten Gästezimmer und Ferienwohnungen einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) zu entrichten.
Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Senat nach der Zurückweisung des Verfahrens zur anderweitigen Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 144 Abs. 6 VwGO), begegnet § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV im Hinblick auf die von der Klägerin vermieteten Raumeinheiten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Klägerin ermöglicht laut ihrer eigenen Einlassung (Bl. 28 der VGH-Akte) mittels WLAN-Routers ihren Gästen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen. Auf die Bereitstellung eines Empfangsgeräts kommt es insoweit nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 – (juris Rn. 23) hierzu ausgeführt, dass eine Rundfunkempfangsmöglichkeit bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vorliege, die individuelle Zurechenbarkeit aber auch dann gegeben sei, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet. Letzteres ist hier der Fall.
Unabhängig von der Einlassung der Klägerin reicht es zum Nachweis der Tatsache, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt, aus, wenn er damit in Werbeprospekten oder in seinem Internetauftritt wirbt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 – 6 C 32.16 – juris Rn. 30). So liegen die Dinge hier (vgl. www. … …*).
Soweit sich die Klägerin (weiterhin) darauf beruft, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt und eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz in Art. 105 Abs. 2 und 2a, Art. 106 GG fehle, hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675 u.a. – juris Rn. 52). Die Kompetenz für deren Erhebung wird von der den Ländern gemäß Art. 70 Abs. 1 GG obliegenden Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht umfasst.
Soweit die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen Folgerungen für den Beherbergungsbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV herleiten will, überzeugt die Argumentation nicht. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen (§ 144 Abs. 6 VwGO). Zwar kann die Bindungswirkung entfallen, wenn eine von der Entscheidung des Revisionsgerichts abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 144 Rn. 77). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sich die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – (juris) nicht zum Beherbergungsbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV verhält.
2. Auch mit dem Hilfsantrag kann die Klägerin nicht durchdringen. Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 144 Abs. 6 VwGO), steht der Klägerin weder auf einfachgesetzlicher Ebene aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV noch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen eines wirtschaftlichen Härtefalls ein Befreiungsanspruch zu, da ihre Gästezimmer mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit über WLAN ausgestattet sind. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus, dass die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den privaten Bereich betreffe. Für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV im nicht privaten Bereich fehle es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke (BVerwG, U.v. 27.9.2017 – 6 C 32.16 – juris Rn. 36, 38). Auch ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der regelmäßig erdrosselnden Wirkung der Abgabe komme nicht in Betracht. Davon sei angesichts der Höhe des Rundfunkbeitrags von einem Drittel des Rundfunkbeitrags monatlich je Zimmer ab der zweiten Raumeinheit und einer durchschnittlichen Auslastung der Zimmer und Ferienwohnungen im Jahr 2012 von 34,4% nach der Angabe im Jahrbuch 2013 des Statistischen Bundesamts (S. 603) nicht auszugehen. Eine erdrosselnde Wirkung sei in Bezug auf die Klägerin ebenfalls nicht ersichtlich, weil nach den in Bezug genommenen erstinstanzlichen, das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen ihre Zimmer selbst in der Nebensaison zwischen 30% und 40% belegt seien.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren der Schlussentscheidung vorbehalten, sodass auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden war (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 48).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2016 (Az. 7 BV 15.1188) festgesetzt.


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