Asylrecht, Herkunftsland: Irak:, Klagefrist versäumt und keine Wiedereinsetzung zu gewähren, Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberbayern, Mitteilung der Zuweisung durch Regierung von Oberbayern an Bundesamt, Nicht fristgemäßer Umzug der Asylbewerber
„Anerkannten-Folgeantrag“ (erneutes Aufwerfen der Zuständigkeitsfrage bei erneuter Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) – kein Folgeantrag nach § 71 AsylG, aber Prüfung über § 51 VwVfG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Umdeutung einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 51 VwVfG, Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (wegen Bestehens eines Aufenthaltsstatus für Kind der Kläger) in diesem Verfahren nicht zu prüfen, Verhältnisse für international Anerkannte in Rumänien