Nachbarklage gegen Geländeauffüllung, keine gebäudegleiche Wirkung der Aufschüttung, keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mangels nachteiliger Veränderung des Gewässerabflusses, etwaige planabweichende Bauausführung lässt Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unberührt