Baurecht

Grenzbebauung und Abstandsflächenrecht

Aktenzeichen  AN 9 K 19.01231

Datum:
10.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2142
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen das im Verfahren zu prüfende Abstandsflächenrecht ist eine Verletzung nachbarschützenden Rechts. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird vom nachbarschützenden Recht abgewichen, ist die Abweichungsentscheidung vollständig darauf zu überprüfen, ob eine atypische Grundstückssituation vorliegt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist die Abweichungsentscheidung rechtswidrig erfolgt, ist die gesamte Baugenehmigung rechtswidrig. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2019 (Az.: …*) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Entscheidung konnte hier nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien auf eine solche wirksam verzichtet haben.
Die Klage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2019 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Die angefochtene Baugenehmig ist rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen das im Verfahren zu prüfende Abstandsflächenrecht erging, dabei handelt es sich um eine Verletzung nachbarschützenden Rechts zu Lasten der Klägerin.
Rechtsgrundlage für die die Baugenehmigung ist hinsichtlich der Abstandsflächen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. der Abstandsflächensatzung der Beklagten, die Abstandsflächen gehören auch zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bezüglich der östlichen Außenwand des genehmigten Wohngebäudes sowie der diese fortsetzenden südlichen Grenzwand eine Abstandsfläche einzuhalten, da hier kein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO gegeben ist. Zwar ist auf dem Grundstück der Klägerin ein grenzständiges Wohngebäude mit Wintergarten vorhanden, an das im Norden eine ebenfalls grenzständige Garage unmittelbar anschließt. Das genehmigte Bauvorhaben überragt aber dieses vorhandene Gebäude der Klägerin im Bereich der grenzständigen Giebelwand sowie der nach Süden anschließenden Grenzwand deutlich. Die Grenzwand des geplanten Gebäudes überragt im Süden die östliche Grenzwand des Gebäudes der Klägerin um ca. 2,30 m, der Dachfirst des genehmigten Gebäudes überragt den Dachfrist des vorhandenen Gebäudes der Klägerin um mehr als 2,80 m. Wegen der um ca. 2,60 m breiteren Giebelwand sowie den beiden auf der nördlichen und südlichen Dachfläche geplanten Dachgauben erreicht das genehmigte Gebäude im Bereich der Giebelwand eine Dimension, die das vorhandene Gebäude deutlich überragt und dominiert, sodass von einem profilgleichen oder annähend profilgleichen Anbau nicht in die Rede sein kann. Ein solcher profilgleicher Anbau ist lediglich im Bereich der nördlichen Anbauten an die jeweiligen Querbauten gegeben, während im Süden die geplante und genehmigte Grenzwand gleicher Breite den grenzständigen Wintergarten der Klägerin um 0,80 m bis ca. 1,30 m überragt.
Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sind auch nicht deshalb erfüllt, weil in der näheren Umgebung auf praktisch allen Grundstücken einseitige Grenzbebauung in Form von aneinandergebauten Wohnhäusern vorhanden ist. Die hier homogene Bebauungsstruktur in der näheren Umgebung des Baugrundstücks, die mangels planerischer Festsetzungen nach § 34 Abs. 1 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, ist praktisch durchgehend bestimmt von profilgleich aneinander gebauten Gebäuden, wobei bei den wenigen seitlich versetzten Grenzwänden zumindest die Firsthöhe übereinstimmt. Das hier genehmigte Gebäude würde aber im Fall seiner Errichtung, im Gegensatz zum ursprünglich auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäude, wohl nicht den Eindruck eines einheitlichen Gebäudes zusammen mit dem Wohngebäude der Klägerin erwecken, sondern wegen des dieses deutlich überragenden Grenzgiebels und der weitaus größeren Kubatur in Verbindung auch mit der gegenüber dem Wintergarten erhöhten Grenzmauer den Eindruck zweier selbständiger Gebäude erwecken, die an der Grenze unmittelbar aneinander anschließen. Damit läge hier kein Doppelhaus vor, so dass für die östliche Grenzwand des geplanten Gebäudes Abstandsflächen nach Osten einzuhalten sind.
Die Baugenehmigung erweist sich im Hinblick auf die Abstandsflächen auch nicht deshalb als rechtmäßig, als die Beklagte Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen hat von den gem. Art. 6 Abs. 1 und 2 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin mit der Gebäudewand ebenso wie von den seitlichen Abstandsflächen der Dachgauben. Die nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO zugelassenen Abweichungen sind demnach rechtswidrig.
Da von nachbarschützendem Recht abgewichen wird, ist die Abweichungsentscheidung auch im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs vollständig zu überprüfen. Vorliegend fehlt es aber an der tatbestandlichen Voraussetzung einer atypischen Grundstückssituation (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2017 – 2 B 17.1742 – juris, B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1372 – juris). Eine solche atypische Fallgestaltung ergibt sich hier weder aus einem besonderen Grundstückszuschnitt noch aus einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder auf dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation wie etwa der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris). Keine dieser möglichen Fallgestaltungen liegt hier vor, das Baugrundstück wie das Grundstück der Klägerin weisen hier einen rechteckigen Zuschnitt auf und sind ebenso wie die sie umgebenden Grundstücke mit kleineren, einseitig grenzständigen Wohnhäusern bebaut.
Da hier eine atypische Situation nicht gegeben ist, kann aber eine Abweichung von den Maßgaben des Art. 6 BayBO nicht rechtmäßigerweise erfolgen, da jede Verkürzung der Abstandsflächen zu einer Verschlechterung der Nachbarsituation führt.
Auch aus dem mit der BayBO-Novelle 2018 eingeführten Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn man aus der Gesetzesbegründung herleiten wollte, dass der Gesetzgeber Erleichterungen für Abweichungen beim Abstandsflächenrecht ermöglichen wollte, so liegt eine der Fallgestaltungen, auf die der Gesetzgeber in der Begründung abstellt, hier ersichtlich nicht vor: Es handelt sich weder um eine Umnutzung des vorhandenen Gebäudes noch um ein Aufstocken eines solchen, sondern um einen vollständigen Neubau, der weitaus größer und höher an der Grenze errichtet werden soll als das vorher vorhandene Altgebäude.
Das genehmigte Bauvorhaben hält somit die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin nicht ein und die Erteilung der Abweichung erfolgte rechtswidrig, damit ist die gesamte Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da eine Aufteilung der Baugenehmigung in einen teilweise profilgleichen Anbau und einen weiteren Teil nicht möglich erscheint.
Damit war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert ergibt sich aus § 52 Nr. 1 GKG. Da sich die Baugenehmigung als voraussichtlich rechtswidrig erwiesen hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Beigeladene seine Kosten selbst trägt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 i.V.m. 711 ZPO angeordnet.


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