Asylbewerber aus dem Iran, Keine glaubhafte Vorverfolgung (Kontakt zum Christentum, Teilnahme an Weihnachtsfeier), Keine Nachflutgründe (keine identitätsprägende Konversion, Aktivitäten in sozialen Netzwerken unter Pseudonym)
Die Verwendung der Kennzeichnung „Ökovital“ auf Fruchtgummis stellt unter Betrachtung der Gesamtaufmachung der Produkte keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-VO dar.
Sofortantrag, fristgerechte Antragstellung, Mindestinhalt eines Antrags bzw. einer Klage gegeben, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Iran, Konversion vom Islam zum Christentum, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung wegen fehlender konkreter Angaben über Reiseweg und Aufenthalten in anderen Staaten, keine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht, Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren wegen offener Erfolgsaussichten, überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers wegen möglicherweise drohender tatsächlicher Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran