Baurecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, nachbarrechtsverletzende Unbestimmtheit einer Baugenehmigung, Rücksichtnahmegebot, Lärmbelastung

Aktenzeichen  15 ZB 21.2871

Datum:
11.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4439
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BayVwVfG Art. 37

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 6 K 21.322 2021-10-26 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines (südwestlich) benachbarten Grundstücks (mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle inkl. Wohnhaus) gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts R. vom 26. Januar 2021 erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung eines auf dem Baugrundstück stehenden Rinderstalles zu einer gewerblich genutzten Werkstatt.
Laut Tenor Nr. I. des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids wird die Baugenehmigung „entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 26.01.2021 versehenen Bauvorlagen unter den in diesem Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen“ erteilt. Nach dem mit Genehmigungsvermerk versehen Eingabeplan ist in dem umzunutzenden (vormaligen Stall-) Gebäude neben Lagerflächen eine Werkstatt mit einer Nutzfläche von 443,17 m² vorgesehen. Der Bescheid enthält auf Empfehlung des Fachbereichs Technischer Umweltschutz des Landratsamts folgende immissionsschutzfachliche Nebenbestimmung:
„3. Die durch den Metallbaubetrieb … in B. verursachten Lärmemissionen dürfen tagsüber einen gem. TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) Nr. 6.1 um drei dB reduzierten Immissionsrichtwert von 57 dB(A) am nächstgelegenen Nachbarhaus (. … ) nicht überschreiten.
Während der Nachtzeit (v. 22 Uhr bis 06 Uhr) ist ein Werkstatt-Betrieb mit Betriebsverkehr unzulässig.
Ansonsten sind die in der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 2.11.2020 (incl. ergänzende Antworten vom 14.12.2020) dargelegten Hinweise zum Werkstattbetrieb zu beachten.“
Mit dem Bauantrag reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung vom 2. November 2020 ein, die im Zuge der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung vom Landratsamt nicht mit einem Genehmigungsvermerk / Genehmigungsstempel versehen wurde. Auf Anforderungen des Landratsamts (Schreiben vom 7. Dezember 2020) machte der Beigeladene mit E-Mail vom 14. Dezember 2020, die ebenfalls keinen Genehmigungsvermerk / Genehmigungsstempel trägt, ergänzende Angaben zu den Betriebsabläufen.
Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine vom Fachbereich „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts erstellte Schallprognose vom 19. Oktober 2021 vorgelegt, die zum Ergebnis kommt, dass sich am Haus der Kläger bei geschlossenem Werkstatttor ein Gesamtbeurteilungspegel von 45,6 dB(A) ergebe [bei Teilleistungspegeln von 35 dB(A) „Werkstatt-Lärmpegel“, 36 dB(A) „Verladearbeiten/Hof“, 44,2 dB(A) „Vorbeifahrt-Pegel Lkw/Pkw“]. Es sei teilweise von einem sehr konservativen Ansatz ausgegangen worden, so seien hinsichtlich der Lärmemissionen von der Metallbauwerkstatt sowie von Verlade- und Lagerarbeiten vor der Halle keine Gebäudeabschirmungen berücksichtigt worden. Die Hauptlärmbelastung am Haus der Kläger werde demnach primär durch den Betriebsverkehr verursacht. Allerdings wäre lediglich bei einer deutlichen Erhöhung des Lkw-Fahrbetriebs entlang der jetzigen Anlieger-Zufahrtsstraße eine Annäherung an den veranschlagten Immissionsrichtwert zu erwarten.
Die von den Klägern erhobene Klage auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom 26. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Oktober 2021 ab. Nach den Entscheidungsgründen des Urteils verletze die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung keine Rechte der Kläger. U.a. sei die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtlicher Fragen nicht in einer Art und Weise unbestimmt, welche eine Verletzung nachbarlicher Rechte nicht zweifelsfrei ausschließen lasse. Hinsichtlich der zu prognostizierenden Lärmbelastung sei das über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB anwendbare bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht zulasten der Kläger verletzt.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte und der Beigeladene entgegentreten, verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Einwendungen in der Antragsbegründung in Bezug auf eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung sowie einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (Lärmbelastung) nicht ernstlich zweifelhaft.
a) Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstige Unterlagen. Wird in der Baugenehmigung auf den Antrag oder auf bestimmte Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die in Bezug genommenen Antragsunterlagen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft, wenn also wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und / oder der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Ein Nachbar kann somit eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit (nur) geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – BRS 82 Nr. 167 = juris Rn. 5, 9; BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – RdL 2019, 100 = juris Rn. 13; B.v. 15.2.2019 – 9 CS 18.2610 – juris Rn. 10; B.v. 9.4.2019 – 9 CS 18.2200 – juris Rn 23; B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 16; B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 10 f.; B.v. 30.3.2021 – 1 CS 20.2637 – juris Rn. 15; B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 14; B.v. 6.12.2021 – 15 ZB 21.2360 – juris Rn. 9; B.v. 10.1.2022 – 1 CS 21.2776 – juris Rn. 13; B.v. 28.1.2022 – 15 ZB 21.3258 – juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 30.5.2005 – 10 A 2017/03 – BauR 2005, 1459 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U.v. 24.11.2005 – 1 KO 531/02 – ThürVBl 2006, 110 = juris Rn. 31 ff.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 33)
Als potenzielle Nachbarrechtsverletzung, die aufgrund der aus Sicht der Kläger bestehenden Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden könnte, kommt vorliegend nur eine eventuelle unzumutbare Lärmbetroffenheit und damit eine (potenzielle) Verletzung des im Außenbereich über § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB anwendbaren (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Soweit von einem Nachbarn ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aufgrund von Immissionsbelastungen (hier: Lärm) geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.5.2021 a.a.O. m.w.N.). Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 30 m.w.N.).
b) Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung von Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm das Wohngrundstück der Kläger, das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt und für das mithin nach Nr. 6.1 TA Lärm keine ausdrücklichen Immissionsrichtwerte bestehen, in seiner Schutzbedürftigkeit wie ein Grundstück in einem Dorfgebiet eingestuft und insofern zur Beurteilung der Lärmbelastung auf die Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Abs. 1 Satz 1 Buchst d der TA Lärm abgestellt [Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel: 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts; demgemäß maximal zulässige kurzzeitige Geräuschspitzen gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm: 90 dB(A) tags, 65 dB(A) nachts]. Diese aus Sicht des Senats grundsätzlich nachvollziehbare Einstufung der Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2017 – 4 B 26/17 – ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 11.10.2005 – 8 B 110/05 – juris Rn. 25 f.; B.v. 27.7.2015 – BauR 2015, 1817 = juris Rn. 6) ist von den Klägern im Berufungszulassungsverfahren nicht angegriffen worden.
c) Das Verwaltungsgericht ist entgegen den diesbezüglichen Einwendungen der Kläger zu Recht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom 26. Januar 2021 kraft Auslegung des Satzes 3 seiner immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmung Nr. 3 dahingehend zu verstehen ist, dass die Betriebsbeschreibung vom 2. November 2020 und deren Ergänzung in der E-Mail vom 14. Dezember 2020 zum Inhalt der Baugenehmigung erklärt worden sind.
Die Kläger verweisen in ihrer Zulassungsbegründung auf Ziffer I. des Bescheidtenors, wonach aus ihrer Sicht ausschließlich die mit Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen maßgeblich seien, was für die ungestempelten Schreiben des Beigeladenen vom 2. November und 14. Dezember 2020 nicht zutreffe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – so die Kläger weiter – könne auch Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 3 des Bescheids hieran nichts ändern, weil dieser für sich betrachtet unverständlich sei. Hinweise, die zu beachten sein sollen, suche man in der Baubeschreibung und in der Ergänzung vergebens. Soweit das Erstgericht zur Begründung seiner Auslegung darauf verweise, dass in den Nebenbestimmungen Angaben des Beigeladenen aufgegriffen würden, sei dies falsch. Selbst wenn dies zuträfe, könne hiermit nicht begründet werden, dass der vollständige Inhalt der Betriebsbeschreibungen Gegenstand des Bescheids geworden bzw. zwingend zu beachten sei. Unklarheiten müssten zu Lasten der Behörde gehen.
Der Einwand der Kläger, die Annahme der hinreichenden Bestimmtheit des Baugenehmigungsbescheids sei wegen tatsächlicher Nichteinbeziehung dieser Erklärungen des Beigeladenen unrichtig, ist unberechtigt. Es trifft zu, dass es Zweck des Genehmigungsvermerks ist, die hiermit versehenen Unterlagen eindeutig als jene zu identifizieren, die zur Bestimmung des Inhalts des genehmigten Vorhabens heranzuziehen sind (OVG NRW, U.v. 25.8.2011 – 2 A 38/10 – NVwZ-RR 2012, 132 = juris Rn. 46). Hieraus kann aber nicht umgekehrt geschlossen werde, dass Unterlagen ohne Genehmigungsvermerk nicht zum Inhalt der Genehmigung erklärt werden können. Vielmehr können nicht mit Genehmigungsvermerk versehende Unterlagen dann zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung herangezogen werden und dann auch zur Bestimmbarkeit der Baugenehmigung beitragen, wenn anderweitig im Genehmigungsbescheid oder in den (gestempelten) Bauvorlagen – vergleichbar der „Andeutungstheorie“ bei der Auslegung von Testamenten – auf diese Bezug genommen wird (vgl. NdsOVG, U.v. 20.2.2014 – 1 LB 189/11 – BauR 2014, 1131 = juris Rn. 20; Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: Februar 2022, Art. 68 BayBO Rn. 38). Das Verwaltungsgericht hat insofern erkannt, dass eine ausdrückliche Einbeziehung der Beschreibungen vom 2. November und 14. Dezember 2020 über Ziff. l des Bescheids mangels Anbringung eines Genehmigungsvermerks nicht erfolgt ist, obwohl es sich hierbei um Bauvorlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV) handelt, die gem. Art. 68 Abs. 3 Satz 3 BayBO mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen wären. Das Erstgericht ist dennoch über die Auslegung des Bescheids völlig plausibel und inhaltlich völlig zu Recht zum – logisch alternativlosen – Ergebnis gekommen, dass Satz 3 der immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmung Nr. 3 des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids, wonach „ansonsten (…) die in der Betriebsbeschreibung vom 2.11.2020 (incl. Ergänzende Antworten vom 14.12.2020) dargelegten Hinweise zum Werkstattbetrieb zu beachten“ sind, dahingehend zu verstehen ist, dass die Angaben zu den Betriebsabläufen in den Schreiben vom 2. November 2020 und vom 14. Dezember 2020 zum Inhalt der Baugenehmigung erklärt wurden. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 3 des Bescheids so und nicht anders vom objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist. Denn gerade weil es weder in der Betriebsbeschreibung vom 2. November 2020 noch in den ergänzenden Darlegungen in der E-Mail vom 14. Dezember 2020 als solche bezeichnete „Hinweise“ – sondern eben nur Beschreibungen zur beantragten Nutzung (Gewerbebetrieb) – gibt, ist ein realitätsnaher alternativer Bedeutungsinhalt dieser Klausel in den Nebenbestimmungen des Bescheids nicht ersichtlich. Auch die Kläger vermochten im Zulassungsverfahren eine logisch denkbare Alternativauslegung dieser Nebenbestimmungsklausel nicht zu präsentieren. Insofern bleibt der Einwand auch zu unsubstantiiert, um den Darlegungsanforderungen i.S. von § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2022 – 15 ZB 21.2428 – juris Rn. 18). Ohne dass es hierauf streitentscheidend noch ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die klägerische Einstufung des ergänzenden Arguments des Verwaltungsgerichts zum Aufgreifen einzelner Angaben der Betriebsbeschreibungen in den Inhalt der Nebenbestimmungen als falsch nicht überzeugt. So sind – worauf auch der Beklagte und der Beigeladene in ihren Schriftsätzen im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen haben – die in den Nebenbestimmungen im Einzelnen geregelten Themen Betrieb als „Metall-Werkstatt“, Installierung von Fenstern mit Doppelverglasung, Geschlossenhalten von Toren und Fenstern der Werkstatt, Unterbleiben von Lackierarbeiten, Ableiten von schadstoffhaltiger Maschinenluft sowie das Unterlassen eines Nachtzeitbetriebs auch Gegenstand der Betriebsbeschreibungen vom 2. November und 14. Dezember 2020 (vgl. auch im Folgenden d).
d) Ebenso führen die in der Antragsbegründung erhobenen Einwände der Kläger, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass unbestimmte und widersprüchliche Begriffe in den Betriebsbeschreibungen vom 2. November 2020 und 14. Dezember 2020 unbeachtlich seien, und dass es deshalb rechtsfehlerhaft zu der Einschätzung gelangt sei, es sei keine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende unzumutbare Lärmbelastung zu prognostizieren, nicht zur Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Erstgericht geht davon aus (UA S. 11 ff.), unbestimmte Begriffe in der Betriebsbeschreibung und geringfügigen Widersprüche in der Darstellung des Betriebsablaufs führten im Ergebnis nicht dazu, dass bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte resp. des Rücksichtnahmegebots nicht auszuschließen wäre. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der in Anwendung von Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d der TA Lärm tagsüber einzuhaltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und auch der in den immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen in Ziff. 3 festgelegte reduzierte Wert von 57 dB(A) sicher eingehalten würden. Entsprechend der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten schalltechnischen Prognoseberechnung vom 19. Oktober 2021 komme der Mitarbeiter des Sachgebiets Technischer Umweltschutz zu dem für die Kammer nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gesamtergebnis, dass hinsichtlich sämtlicher betrieblicher Lärmquellen inklusive der Fahrtbewegungen sowie (sogar) bei einem Betrieb bei offenem (statt geschlossenem) Werkstatttor bis zu 49,0 dB(A) am maßgeblichen nächsten Immissionsort am Anwesen der Kläger zu erwarten seien. Das Gericht folge den Ausführungen in der Prognoseberechnung, dass hierbei ein sehr konservativer Ansatz gewählt worden sei. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die abschirmende Wirkung der zwischen den Lärmquellen und dem Wohngebäude der Kläger befindlichen Gebäude nicht berücksichtigt worden sei. Bereits aufgrund der erheblichen Entfernung der Betriebsstätte zum Wohnhaus der Kläger von etwa 100 m seien Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte durch auf dem Vorhabengrundstück befindliche Emissionsquellen nicht realistisch. Der Prognoseberechnung liege zudem eine die Betriebsbeschreibung vielfach übersteigende Fahrtätigkeit (eine Lkw-Fahrt und sechs bis acht Pkw-Fahrten pro Tag) zu Grunde. Demzufolge sei selbst bei einer Vervielfachung der Immissionen von einem zuverlässigen Einhalten des im Bescheid festgelegten Immissionsrichtwertes von 57 dB(A) auszugehen. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Lärmprognoseberechnung, insbesondere die Außerachtlassung wesentlicher Lärmquellen, seien für das Gericht nicht erkennbar.
aa) Entgegen dem Vorbringen der Kläger beinhalten die Beschreibungen des Beigeladenen vom 2. November und vom 14. Dezember keine mit Blick auf die Lärmbelastung und damit in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot problematischen Unbestimmtheiten und Widersprüchlichkeiten, soweit es um die Fragen geht, welche lärmrelevanten Arbeiten in der Halle und welche im Freien getätigt werden, soweit in der ergänzenden E-Mail des Beigeladenen vom 14. Dezember 2020 diverse Lärmquellen nicht thematisiert seien, soweit es die Anzahl der im Gewerbebetrieb des Beigeladenen Beschäftigten betreffe und soweit der Umfang der Flexarbeiten und sonstiger Lärmquellen im Betrieb des Beigeladenen infrage stehe.
Die Betriebsbeschreibung vom 2. November 2020 – als Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung (s.o.) – enthält hinsichtlich der Betriebsabläufe i.e.S. bereits detaillierte Angaben. Als Art des Betriebs oder der Anlage wird vom Beigeladenen hier „Blechbearbeitung“ angegeben. Die Arbeitsabläufe werden wie folgt beschrieben: „CNC Laser mit Blech bestücken“, „Programm auswählen und Schneiden des Bleches durch den CNC Laser“, „fertige lasergeschnittene Blechteile verpacken“. Die Betriebszeiten werden mit 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr an Werktagen angegeben. Insgesamt sei nur eine Person mit den angegebenen Betriebsabläufen beschäftigt. In den Arbeitsräumen erfolge eine Absaugung durch eine technisch geprüfte und TÜVzertifizierte Anlage als Schutzvorkehrung gegen Dämpfe und Staub, die im Zusammenhang mit dem Werkstattbetrieb (Blechzuschnitte) entstünden. In der Werkstatt würden Flexarbeiten durchgeführt. Als entstehende Geräusche werden in der Betriebsbeschreibung angegeben: „ca. 1 Stunde am Tag durch E-Stapler“, „ca. 1 Stunde in der Woche durch Flexarbeiten“, „ca. 10 Stunden am Tag durch CNC Laser“. „Alle Arbeiten“ fänden „in der geschlossenen Werkstatt statt.“ Als Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche seien „doppelt verglaste Fenster“ vorgesehen. Als Abfall entstünden Blechabschnitte, die in einem Eisencontainer zwischengelagert und dann zur Wiederverwertung verkauft würden. Nach den auf Nachfrage des Landratsamts mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 erfolgten ergänzende Angaben des Beigeladenen fänden „alle Arbeiten (…) hauptsächlich in der Halle statt“; „ausgenommen“ seien „Be- und Entladungen“. Zum Be- und Entladen werde ein E-Stapler eingesetzt. In der Halle werde ein „CNC-Laser“ eingesetzt, bei dessen Betrieb ein Gespräch in normaler Lautstärke möglich sei, auch wenn man danebenstehe. Die Abgase des „CNC-Lasers“ würden „abgesaugt und gefiltert“, „die gereinigte heiße Luft“ werde „im Winter in der Halle gelassen und im Sommer nach draußen geleitet, um die Temperatur in der Halle niedrig zu halten.“ Es würden „keine Lackierarbeiten vorgenommen.“ Die Bestellungen kämen „online und die meisten Kundengespräche“ würden „über Email sowie telefonisch gehandhabt.“ In der Halle würden „neue Doppelglasscheiben (Fenster) sowie isolierte Sektionaltore verbaut“. Als Leistungsprodukt gehe es um die Herstellung von „Blecherzeugnissen“ mit einer „maximalen Länge 3 m“.
Im gebotenen Zusammenlesen der (s.o.: über die Nebenbestimmung Nr. 3 Satz 3 implizit zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten) Erklärungen des Beigeladenen vom 2. November und 14 Dezember 2020 ergibt sich kein Zweifel am Erklärungsinhalt, dass alle lärmintensiven Tätigkeiten des Gewerbebetriebs des Beigeladenen eben nur mit Ausnahme des Zu- und Abgangsverkehrs sowie der Be- und Entladevorgänge im Halleninneren bei geschlossenen Toren und Fenstern stattfinden. Dies betrifft auch die von den Klägern besonders hervorgehobenen Flexarbeiten sowie (wie der Beigeladene über den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Januar 2022 im Zulassungsverfahren deklaratorisch bestätigen lässt) die Nutzung des Eisencontainers zu Entsorgungszwecken. Soweit die Kläger monieren, dass in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 diverse Lärmquellen (Flexarbeiten, Nutzung des Eisencontainers zur Zwischenlagerung von Stahlblechabfällen) nicht thematisiert seien, führt dies nicht zu unauflösbaren Widersprüchlichkeiten oder zur Unbestimmtheit der Darlegungen des Beigeladenen, weil die Angaben in der E-Mail vom 14. Dezember 2020 ersichtlich keine abschließende Betriebsbeschreibung darstellt, sondern lediglich ergänzende Ausführungen zur Ausgangs-Betriebsbeschreibung vom 2. November 2020 enthält, sodass es im Übrigen – d.h. soweit in der E-Mail vom 14. Dezember 2020 keine diesbezüglichen Informationen enthalten sind – ersichtlich bei den ursprünglichen Ausführungen vom 2. November 2020 bleibt. Eine Unbestimmtheit hinsichtlich der Angaben des genauen Umfangs der Flexnutzung ist nicht substantiiert dargelegt, weil es hierauf laut der vom Verwaltungsgericht für die Frage der Zumutbarkeit der Lärmbelastung auf dem klägerischen Nachbargrundstück zugrunde gelegten Schallprognose des Fachbereichs „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts vom 19. Oktober 2021 nicht ankommt (hierzu auch im Folgenden bb). Die Anzahl der Beschäftigten wird in der Betriebsbeschreibung vom 2. November 2020 klar und eindeutig mit insgesamt „1“ angegeben, sodass von der streitgegenständlichen Baugenehmigung tatsächlich nur ein „Ein-Personen-Betrieb“ gedeckt ist. Welche sonstigen nachbarrechtsrelevanten Widersprüchlichkeiten die Erklärungen des Beigeladenen vom 2. November und 14 Dezember 2020 enthalten könnten, wird in der Antragsbegründung nicht weiter ausgeführt.
bb) Entgegen der Ansicht der Kläger sind ferner keine, die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigende Rechtsfehler in Bezug auf die vollständige Berücksichtigung der von der Hallennutzung ausgehenden Lärmbeiträge ersichtlich.
Aufbauend auf den Angaben des Beigeladenen vom 2. November und 14 Dezember 2020 kommt die im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegte und vom Erstgericht als Entscheidungsgrundlage herangezogene Schallprognose vom 19. Oktober 2021 wie folgt zum angesetzten Teilleistungspegel von 35 dB(A) für den „Werkstatt-Lärmpegel“ bzw. in der Berechnungsvariante mit offenem Werkstatttor zum Teilleistungspegel von 47 dB(A):
„Der bestehende Rinderstall soll gem. den Planunterlagen zur Metallbauwerkstatt umgebaut werden.
Als relevanter Halleninnenpegel Li für Metallbauwerkstätten wird gem. der NRW-Untersuchung ‚Handwerk und Wohnen‘ ein Lärmpegel von 83 dB(A) herangezogen und dieser Pegel permanent über den gesamten Betriebszeitraum von 7 bis 17 Uhr hier zum Ansatz gebracht.)
(In der NRW-Schrift heißt es hierzu: ‚Dieser Schallpegel ist nahezu unabhängig von der Betriebsgröße, weil auch die Anzahl der Maschinen pro m³ umbauten Raum in erster Linie eine Konstante ist.‘ Bei der Untersuchung wurden etwa 100 Metallbau-Betriebe analysiert.)
Um dennoch einen möglichst konservativen Ansatz zu wählen, wurde dieser Hallen-Innenpegel-Ansatz sogar noch auf 85 dB erhöht und es wurde zudem kein Zeitabschlag zugrunde gelegt.
(‚Zeitabschlag‘-Erklärung: Die Betriebszeit beträgt von 7-17 Uhr also 10 Stunden – der Beurteilungszeitraum ist jedoch von 06-22 Uhr also 16 Stunden; demzufolge wäre ein Zeitabzug von ca. 2 dB anzusetzen.)
Zur weiteren Ermittlung der jeweiligen ‚Außenhaut-Schalldruckpegel‘ werden die Berechnungsformel der VDI 2571 ‚Schallabstrahlung von Industriebauten‘ (Nr. 7b mit 9b) zugrunde gelegt und letztlich die Entfernungsabzüge gem. der Formel der Schallausbreitungsberechnung (G4) der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) angesetzt. (Die kürzeste Entfernung der Halle (SW-Fassade) zum Nachbarhaus … beträgt ca. 100 m! – die NW-Fassade ist ca. 140 m entfernt!)
Es wurde hiermit überschlägig ein Teilbeurteilungspegel LrA am Nachbarhaus von max. 35 dB(A) ermittelt; sogar bei geöffnetem SW-Tor (Tor in Richtung Nachbarhaus) wäre hier lediglich ein Teilbeurteilungspegel von max. 47 dB(A) in Ansatz zu bringen.
(Die zusätzliche Gebäudeabschirmung durch die beiden Nebengebäude auf der Hofstelle … wurde nicht berücksichtigt!)“
Die fachliche Ausführung, wonach für einen Metallbaubetrieb der benannte Lärmpegelpauschalwert in Ansatz zu bringen sei, wird in der Antragsbegründung nicht substantiiert infrage gestellt. Die genaue Anzahl der Flexnutzung ist daher nach dem gewählten sachverständigen Beurteilungsmaßstab irrelevant. Soweit die Kläger pauschal monieren, es ergäben sich hinsichtlich des Umfangs der Flexnutzung Unklarheiten hinsichtlich der Lärmbewertung, vermögen sie daher den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu genügen. Dasselbe gilt hinsichtlich behaupteter Unklarheiten der Beschäftigtenanzahl, zumal (s.o.) ohnehin nur von einer Genehmigung für einen „Ein-Personen-Betrieb“ auszugehen ist.
cc) Der in der Antragsbegründung erhobene Vorwurf der Kläger, in der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 19. Oktober 2010 seien lediglich Lärmimmissionen aufgrund von Nutzungen in der Metallwerkstatt (d.h. dem Halleninneren), nicht aber von Nutzungen im Freien vor der Halle (z.B. Anlieferungen) berücksichtigt worden, ist unberechtigt.
Denn die Stellungnahme vom 19. Oktober 2010 hat tatsächlich bezogen auf das Anwesen der Kläger als Immissionsort für die lärmrelevanten Vorgänge im Freien (in die Gesamtbeurteilung eingeflossene) Teilleistungspegel von 36 dB(A) für „Verladearbeiten/Hof“ sowie von 44,2 dB(A) für „Vorbeifahrt-Pegel Lkw/Pkw“ wie folgt ermittelt:
„B. Verlade- und Lagerarbeiten vor der Halle (Hofsituation)
– Staplereinsatz
Die Freifläche vor der Metallbauwerkstatt (Ansatz: Flächenmittelpunkt), welche als potentieller Verladebereich genutzt wird oder werden könnte, ist etwa 75 m von dem Nachbarhaus … entfernt
Die Verladearbeiten werden gern. Hr. … mit einem Elektrostapler durchgeführt, welcher gem. dem ‚Emissionsdatenkatalog FORUM-Schall‘ mit einem Schalleistungspegel von 90 dB(A) veranschlagt werden kann.
Die Einwirk- bzw. Arbeitszeit des Staplers wird pro Tag mit ca. 1 Stunde angesetzt; ein entsprechender errechneter Einwirkzeit-Abzug von 12 dB ist daher vorzunehmen.
Unter Zugrundelegung der bereits bei vorheriger Berechnung A zitierten TA-Lärm-Formel für die Lärmausbreitungsberechnung (G 4) ergibt sich somit am Nachbarhaus … (ohne Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Nebengebäude) ein Teilbeurteilungspegel LrB1 von ca. 32,5 dB(A).
(für einen 2 stündigen Stapler-Einsatz wäre einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) auf ca. 35,5 dB anzusetzen!)
– Lkw-Verkehr im Betriebshof
Für normalen Lkw-Einsatz kann ein Schalleistungspegel von etwa 99 dB(A) angesetzt werden; die beschleunigte Lkw-Abfahrt verursacht einen Pegel von 104,5 dB.
(Quelle: Bay. Parkplatzlärmstudie und Angaben zu Maximalpegeln von Lkw auf Betriebsgeländen, v. Bay.LfU 2002)
Für den kurzzeitigen Lkw-Rangierbetrieb auf dem Betriebshof wird für die Einwirkzeit von ca. 10 min ein berechneter Einwirkzeit-Abschlag von 20 dB vorgenommen.
Mit der Lärmausbreitungsformel G4 errechnet sich dann ein Teilbeurteilungspegel LrB2 von etwa 33,5 dB(A)
Der Gesamt-Teilbeurteilungspegel LrB für die Verladearbeiten im Hof (1 Std. Stapler und 10 min Lkw-Rangierbetrieb) errechnet sich am Nachbarhaus … demnach mit ungefähr 36 dB(A)
C. Zufahrtstraße
Betriebsverkehr (Lkw-Vorbeifahrt + Pkw)
Zur Bestimmung der Lärmemissionen durch den Lkw-Fahrverkehr aufgrund der Zufahrtsstraße (entlang des Nachbarwohnhauses …*) wird die Lärmberechnung für Linienschallquellen angesetzt.
Der Emissionsansatz der schalltechnischen Berechnung basiert letztlich auf den Untersuchungen der hessischen Landesanstalt für Umwelt (Techn. Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen – Heft 192).
Für eine Lkw-Vorbeifahrt (Lkw-Leistung>105 kw) kann demnach ein längenbezogener (1 m) und zeitlich gemittelter Schalleistungspegel LWA,1h von 65 dB(A) zum Ansatz gebracht werden.
(Anm.: für Lkw mit einer Leistung von < 105 KW wäre eine Pegel LWA,1h von 63dB zu berücksichtigen; aufgrund eines konservativen Ansatzes wird der höhere Pegelansatz gewählt!)
Für die Umrechnung wird die Gesamtstrecke von etwa 100 m entlang des Wohnhauses … in Teilstrecken untergliedert und entsprechend der jeweiligen Entfernung der Teilstrecke zum Wohnhaus … Teilbeurteilungspegel errechnet.
Gemäß unseren Berechnungen ergibt sich demnach für eine Lkw-Fahrt (entspricht 2 Vorbeifahrten) entlang des Wohnhauses … ein Beurteilungspegel von 41,2 dB.
(Hinweis:
– für 10 Lkw-Fahrten ergibt sich rechnerisch eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 10 dB auf ca. 51 dB;
– Pkw bzw. Transporter weisen einen um ca. 6 bis 8 dB niedrigeren Emissionspegel auf (Quelle: Bay. Parkplatzlärmstudie)
Gesamter Betriebsverkehr:
Der zusätzliche Betriebsverkehr mit Pkw (Ansatz: etwa 6 bis 8 Fahrten) kann somit mit einer Erhöhung um nochmal 3 dB gewertet werden.
Demnach kann der veranschlagte Betriebsverkehr zum jetzigen Zeitpunkt mit einem Teilbeurteilungspegel LrC von 44,2 dB(A) am Nachbarhaus angesetzt werden.“
dd) Eine von den Klägern vorgebrachte Unbestimmtheit der ergänzenden Ausführungen zur Betriebsbeschreibung in der E-Mail vom 14. Dezember 2020 hinsichtlich betriebsbezogener An- und Abfahrten führt ebenfalls nicht in Bezug auf die Lärmbelastung und das Rücksichtnahmegebot zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger monieren die Angaben des Beigeladenen als zu unbestimmt, wonach dieser „einen sehr großen Teil“ der Betriebsfahrten mit dem Autoanhänger selbst vornehme. Der Wortlaut lasse Fahrbewegungen Dritter zu, die in der immissionsfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 19. Oktober 2021 nicht berücksichtig worden seien.
Tatsächlich verbleiben gewisse Unwägbarkeiten hinsichtlich der genauen Anzahl und Art der betriebsbezogenen Fahrten (Parklärm, Anlieferungen bzw. Ablieferungen). Hierzu finden sich in der Betriebsbeschreibung vom 2. November 2020 keine Angaben. In der E-Mail vom 14. Dezember 2020 führt der Beigeladene aus, er werde „einen sehr großen Teil (…) selbst mit dem Autoanhänger fahren“, d.h. „die Rohware holen und die fertigen Blecherzeugnisse zum Kunden liefern (ca. jeden zweiten Tag einmal fahren)“. Es trifft zu, dass mit diesen begrifflich weiten Angaben eine gewisse inhaltliche Bandbreite einhergeht. Allerdings geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass hiermit keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit dergestalt einhergeht, dass die Vollausnutzung der sich aus der Genehmigung ergebenden Spanne möglicher An- und Ablieferungsfahrten eine Lärmbelastung der Kläger zur Folge haben könnte, die mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot unvereinbar wäre.
Die vom Verwaltungsgericht bei der Lärmbeurteilung herangezogene Schallprognose vom 19. Oktober 2021 ist hinsichtlich des Ansatzes möglicher Fahrten und den hiermit verbundenen lärmrelevanten Maßnahmen (Vorbeifahrten, Be- und Entladevorgänge) in sehr „konservativer“ Betrachtung bereits über die Grenze dessen gegangen, was von der möglichen Bandbreite nach den Angaben des Beigeladenen vom 2. November 2020 und 14. Dezember 2020 noch umfasst sein könnte (dortige Angaben: E-Stapler-Einsatz ca. „ca. 1 Stunde am Tag“; Lieferungen: jeden zweiten Tag eine Fahrt, überwiegend selbst mit dem Autoanhänger), indem in der Lärmbegutachtung pro Tag eine Einwirk- bzw. Arbeitszeit des Staplers für Be- und Entladevorgänge von einer Stunde, ein Lkw-Rangierbetrieb auf dem Betriebshof von 10 Minuten, eine Lkw-Vorbeifahrt am Anwesen der Kläger (unter Ansatz als Betriebslärm) sowie zusätzlicher Betriebsverkehr mit sechs bis acht Pkw-Fahrten angesetzt wurde. Dennoch kommt die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte – und hinsichtlich des Berechnungsvorgangs im Übrigen von den Klägern nicht substantiiert in Zweifel gezogene – Immissionsprognose zu einem diesbezüglichen Teilleistungspegel von 44,2 dB(A), der in den Gesamt-Beurteilungspegel (am Anwesen der Kläger) in der von der Betriebsbeschreibung des Beigeladenen umfassten Berechnungsvariante mit geschlossenen Fenstern und Türen) mit 45,6 dB(A) voll miteingeflossen ist, ohne dass hinsichtlich der Vorbeifahrten am Wohnhaus der Kläger eine (für den Beigeladenen günstigere) differenzierte Lärmbetrachtung i.S. von Nr. 7.4 TA Lärm erfolgte. Im Übrigen würde sogar eine Verdoppelung der Schallenergie, d.h. eine 100%ige Zunahme der Schallquellen, grundsätzlich nur eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) bewirken (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 22 ZB 16.9 – juris Rn. 14; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 27 m.w.N.; B.v. 18.8.2020 – 15 CS 20.1608 – juris Rn. 14; B.v. 18.8.2020 – 15 CS 20.1612 – juris Rn. 46; Tegeder UPR 2000, 99/100). D.h.: Selbst bei Verdoppelung aller Lärmquellen ergäbe sich hiernach lediglich eine Erhöhung der prognostizierten Gesamtlärmbelastung am maßgeblichen Immissionsort (Anwesen der Kläger) von etwa 3 dB(A), sodass in diesem Fall dort statt 45,6 dB(A) von einem Beurteilungspegel von etwa 48,5 dB(A) auszugehen wäre, der immer noch weit unterhalb des Tages-Immissionsrichtwerts der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d der TA Lärm von 60 dB(A) läge. Dasselbe gilt, soweit speziell bei der Lärmbelastung durch einen Verkehrsweg teilweise angenommen wird, dass es bereits bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke durch An- und Abfahrtverkehr um 65% zu einer Erhöhung eines Beurteilungspegels um 3 dB(A) komme (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 48). Jedenfalls eine solche weitere Verdoppelung der Lärmquellen sowie eine Verkehrsverstärkung um 65% lägen ohne jeden Zweifel eindeutig außerhalb von noch als vertretbar anzunehmenden Nutzungsspannen nach den die Baugenehmigung konkretisierenden Erklärungen des Beigeladenen vom 2. November 2020 (Betriebsbeschreibung) und vom 14. Dezember 2021 (ergänzende E-Mail), sodass sich der Beigeladene, würde er seinen Betrieb in diesem erweiterten Umfang führen, nicht mehr im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung halten würde. Auch vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass es bei Maximalausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung trotz gewisser begrifflicher Weiten zum An- und Abfahrverkehr in der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 14. Dezember 2020 zu einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden Lärmbelastung der Kläger kommen kann.
Zudem gibt Satz 1 der im Genehmigungsbescheid aufgenommenen immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmung Nr. 3 vor, dass die durch den Metallbaubetrieb des Beigeladenen verursachten Lärmemissionen tagsüber einen Immissionsrichtwert von 57 dB(A) einzuhalten haben. Da es sich hierbei um den um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert gem. Nr. 6.1 Buchst. d der TA Lärm handelt, der vom Verwaltungsgericht für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze als maßgeblich angesehen wird, besteht auch hierüber die hinreichend bestimmte Gewährleistung, dass es auf dem Grundstück der Kläger nicht zu einer unzumutbaren, gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßenden Lärmbelastung kommt. Nach Lage der Dinge ist nicht ersichtlich, dass die immissionsschutzrechtliche Auflage nicht zielführend wäre. Der Inhalt der Auflage zur Einhaltung eines festgelegten Richtwerts bleibt nicht im Allgemeinen und Ungefähren, sondern verlangt vom Genehmigungsadressaten die Einhaltung eines konkret vorgegebenen Ziels zum Schutze der nachbarlichen Klägerinteressen. Insbesondere ist mit Blick auf die dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegte, plausible immissionsschutzfachliche Beurteilung der Fachabteilung des Landratsamts sowie die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Erklärungen des Beigeladenen vom 2. November und 14. Dezember 2020 realitätsnah sichergestellt, dass der angesetzte Immissionsrichtwert von 57 dB(A) tags bei einem genehmigungskonformen Betrieb eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2012 – 22 CS 12.575 – juris Rn. 25 f.; B.v. 25.9.2302 – 15 ZB 11.2302 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 19 m.w.N.; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 28.11.2019 – 5 S 1790/17 – NVwZ-RR 2020, 521 = juris Rn. 45, 49 ff.).
Auf die Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d der TA Lärm kommt es vorliegend nicht an, weil ein nächtlicher Betrieb nach der Betriebsbeschreibung vom 2. November 2020 sowie nach Satz 2 der immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmung Nr. 3 zum streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid ausgeschlossen ist. Spitzenpegel sind nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten fachlichen Lärmprognose vom 19. Oktober 2021 unproblematisch. Hiernach könnten bei einer einzelnen Lkw-Vorbeifahrt kurzzeitige Spitzenpegel von 80 dB(A) bis maximal 83 dB(A) nicht ausgeschlossen werden; sonstige Lärmquellen bei der Werkstatt bzw. im Betriebshof seien entfernungsbedingt hinsichtlich der Spitzenpegelbetrachtung zu vernachlässigen. Hiergegen haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substantiiertes vorgebracht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen rechtlich die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurde.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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