Baurechtliche Nachbarklage, Wochenendhausgebiet, Bestimmtheit der Baugenehmigung, Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans, Gebot der Rücksichtnahme
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in baurechtlicher Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Umbau und Sanierung eines Wochenendhauses bei vorgetragener tätsächlicher Wohnnutzung.
Einordnung als faktisches Dorfgebiet setzt kein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der drei Hauptnutzungsarten des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO voraus. Notwendig ist aber wenigstens eine noch aktive landwirtschaftliche Wirtschaftsstelle., Besondere Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber Wohnnutzung im Dorfgebiet, § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO: Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen sind insoweit gebietstypisch und daher in der Regel von der dort vorhandenen Wohnnutzung hinzunehmen., Die Abstandsregelung für Rinderhaltungen des Bayerischen Arbeitskreises für „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Kap. 3.3.2, kann zur Orientierung bei der Prüfung, ab wann im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Geruchsimmissionen einer Rinderhaltung vorliegen, herangezogen werden (BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24)., Die TA Lärm ist auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht anwendbar (Nr. 1 Abs. 1 Buchst c).
Nachbarklage gegen Bürogebäude mit Tiefgarage im Mischgebiet, Gebot der Rücksichtnahme, Zufahrt über Nachbargrundstück zur Tiefgarage aufgrund eines Geh- und Fahrtrechts
Erfolglose Nachbarklage: Baugenehmigung für Büro- und Verwaltungsgebäude in einem Mischgebiet; auf dem Grundstück erfolgte bisher bereits gewerbliche Nutzung