Kein Anordnungsgrund, wenn es sich bei zwei Bewerbern um einen Dienstposten auf Seiten des Antragstellers lediglich um einen Um-/Versetzungsbewerber handelt, auf Seiten des Beigeladenen um einen Beförderungsbewerber
Kein Anordnungsgrund, wenn es sich bei zwei Bewerbern um einen Dienstposten auf Seiten des Antragstellers lediglich um einen Um-/Versetzungsbewerber handelt, auf Seiten des Beigeladenen um einen Beförderungsbewerber