Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  3 C 18.877

Datum:
10.9.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21828
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 6, § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 1 E 17.1672 2018-03-29 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. März 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.532,38 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die von diesem auch im eigenen Namen eingelegt werden kann (vgl. § 32 Abs. 2 RVG), gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer keinen konkreten Antrag gestellt. Jedoch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. LAG Hamburg, B.v. 23.12.2009 – 8 Ta 26/08 – juris Rn. 2), dass der Streitwert, den das Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt hat, entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429; B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440) nach § 52 Abs. 6 GKG festgesetzt werden soll. Danach beträgt der Streitwert ¼ der jährlichen Bezüge aus dem angestrebten Amt im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG), d.h. des Grundgehalts aus der BesGr A13 (End-) Stufe in Höhe von 5.086,31 € zzgl. 91,15 € nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG ruhegehaltsfähiger Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG (vgl. Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 4. Januar 2018) = 5.177,46 € x 12 = 15.532,38 €; der Familienzuschlag Stufe nach Art. 35 und 36 BayBesG in Höhe von 134,76 € bleibt hingegen nach § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG ebenso außer Betracht wie die nicht ruhegehaltsfähige jährliche Sonderzahlung gemäß Art. 82 ff. BayBesG (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2018 – 3 CE 18.491 – juris Rn. 21). Hieraus folgt zugleich, dass die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG von mehr als 200,- €, die sich aus der Differenz der Rechtsanwaltsgebühren nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 Anlage sowie § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Anlage aus dem jeweiligen Streitwert errechnet (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 – 4 C 17.1895 – juris Rn. 6), erreicht wird ([1,3 x 650,- € =] 845,- € – [1,3 x 303,- € =] 393,90 € = 451,10 €). Der Beschwerdeführer ist insoweit auch selbst beschwert (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2014 – 4 C 14.779 – juris Rn. 2).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Auch in den Fällen, in denen ein Beamter sich – wie hier – um einen Dienstposten bewirbt, dessen Wertigkeit zwar lediglich der von ihm bereits innegehabten Besoldungsgruppe entspricht, der jedoch über eine Entwicklungsmöglichkeit nach oben verfügt, so dass mit der Auswahlentscheidung über die Dienstpostenbesetzung über die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens mitentschieden wird, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 6 GKG und nicht nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. OVG NW, B.v. 26.11.2013 – 1 B 691/13 – juris Rn. 30). Zwar stellt sich die Übertragung eines solchen Dienstpostens als bloße Um- bzw. Versetzung dar (OVG NW a.a.O. Rn. 13). Allerdings wird dadurch faktisch die Auswahl für das mögliche Beförderungsamt auf die Auswahl unter den Bewerbern für den Dienstposten vorverlagert, weil nur Beamte, die hier zum Zuge kommen, später auch auf der Stelle befördert werden können (OVG NW a.a.O. Rn. 15). Insoweit ist dieser Fall auch nicht mit dem einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz bei ämtergleicher Um- bzw. Versetzung ohne Vorentscheidung über eine künftige Beförderung vergleichbar (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2008 – 3 CE 08.884 – juris Rn. 41), in denen der Senat den Streitwert auch im Eilverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- festsetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 3 CE 17.1991 – juris Rn. 10).
Vorliegend hat sich die Antragstellerin, die – ebenso wie die Beigeladene – als Rechtspflegerätin (BesGr A13) im Dienst des Antragsgegners steht, um die im JMBl. Nr. 5/2017 ausgeschriebene Stelle eines Geschäftsleiters bei dem Amtsgericht L. in BesGr A13 mit Entwicklungsmöglichkeit nach BesGr A15 beworben. Auf diese Stelle konnten sich Rechtspfleger, die sich für Ämter ab der BesGr A14 qualifiziert haben, sowie Rechtspfleger ab der BesGr A12, bei denen die Bereitschaft zur modularen Qualifizierung für Ämter ab der BesGr A14 besteht, bewerben. Der Antragsgegner hat sich damit für ein Auswahlverfahren entschieden, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, so dass dieses an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Gegenstand des Auswahlverfahrens ist dabei zwar nicht unmittelbar die Vergabe eines höherwertigen Amtes im statusrechtlichen Sinne. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens beinhaltet jedoch eine Vorentscheidung für die Vergabe eines höherwertigen Statusamts der BesGr A14 bzw. A15, da es schon in diesem Verfahrensstadium darum geht, ob ein höherwertiges Statusamt zumindest erreichbar wird. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat folgerichtig deshalb auch einen Anordnungsgrund bejaht (EA S. 17).
Daran ändert nichts, dass vorliegend eine mögliche Beförderung einer der beiden Bewerberinnen in ein höherwertiges Statusamt (u.a.) vom erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 LlbG abhängt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG nicht deshalb festzusetzen, weil offen ist, ob überhaupt eine Beförderung erfolgen wird. Denn dies ist regelmäßig bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens der Fall, da grundsätzlich kein Anspruch des Beamten auf Beförderung besteht.
Demgemäß bemisst sich die Höhe des Streitwerts vorliegend nach § 52 Abs. 6 GKG anhand der Höhe der Bezüge des angestrebten Amtes in BesGr A13 (vgl. OVG NW, B.v. 11.10.2017 – 6 B 873/17 – juris Rn. 3 und 8). Zu Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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