Erneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat; Abschiebungsanordnung und -androhung sind keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen
(Feststellung der Endbestände der Eigenkapitalteilbeträge beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren – Rückabwicklungsverbot nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)