Baurecht

Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Herstellung einer Wasserversorgungseinrichtung

Aktenzeichen  M 10 K 13.2233

Datum:
12.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Ein nicht bestandskräftiger Bescheid, der aufgrund einer nichtigen Satzung zunächst rechtswidrig ist, kann durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden (Anschluss VGH München BeckRS 2011, 49733). (redaktioneller Leitsatz)
Ein Vertrauen darauf, dass eine ungültige Abgabesatzung nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt wird, ist nicht schützenswert (vgl. VGH München BeckRS 2014, 54952). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Beitragsbescheide Nr. … bis … vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 2013, des Ergänzungsbescheides vom 4. Februar 2015, der Ergänzungsbescheide vom 20. Juli 2015 und der „Nacherhebungsbescheide“ vom 26. Oktober 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die von der Beklagten als „Nacherhebungsbescheide“ bezeichneten Bescheide vom 26. Oktober 2015 sind keine eigenständigen und selbstständig angreifbaren Beitragsbescheide zur Nacherhebung von Beiträgen im Sinne von § 5 Abs. 5 BGS/WAS 2014, da sie nicht aufgrund einer Veränderung der beitragsrelevanten Umstände ergehen. Vielmehr werden die ursprünglichen Beitragsforderungen infolge der Erhöhung der Beitragssätze im anhängigen Beitragsstreit angepasst, so dass rechtlich ebenfalls nur Änderungen der ursprünglichen streitbefangenen Forderungen vorliegen, die vom Gericht auch ohne ausdrückliche Einbeziehung durch die Klägerin zu berücksichtigen sind.
Das Entstehen der Beitragsschuld setzt eine wirksame Abgabesatzung gemäß Art. 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) (1.) und gemäß Art. 5 KAG ein bebaubares oder bebautes Grundstück sowie die Erschließung des Grundstücks durch die öffentliche Einrichtung voraus (2.). Die Beiträge sind in der richtigen Höhe ermittelt (3.). Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten (4.).
1. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. Februar 2015, 20. Juli 2015 und 26. Oktober 2015 finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 KAG und der BGS/WAS 2014.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungsanlagen.
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte zuletzt durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. August 2014 (BGS/WAS 2014) Gebrauch gemacht. Eine Beitragspflicht für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten konnte auch erstmals mit Inkrafttreten der BGS/WAS 2014 am 16. August 2014 entstehen.
Denn die dieser Beitrags- und Gebührensatzung vorangegangenen Beitrags- und Gebührensatzungen seit dem Jahr 1989 waren allesamt jeweils im Beitragsteil nichtig:
a. Die BGS/WAS vom 14. April 1989 enthielt in § 5 Abs. 2 Satz 4 eine unzulässige Regelung deshalb, weil Gebäude und selbstständige Gebäudeteile nur hinsichtlich der Geschosse herangezogen werden sollten, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben (sog. Nebengebäuderegelung). Diese Beschränkung auf einzelne Geschosse beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einen Verstoß gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz, weil der durch den Anschluss erlangte Vorteil das gesamte Gebäude bzw. dessen gesamten selbstständigen Gebäudeteil erfasst Diese Fehlerhaftigkeit im Beitragsmaßstab betrifft einen zentralen Bestandteil der Verteilungsregelung in der Abgabesatzung und führt zur Ungültigkeit des gesamten Beitragsteils (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 52 m. w. N.; U. v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 28).
b. Die BGS/WAS vom 20. Juli 2006 enthielt zwar nicht mehr die frühere Nebengebäude-Geschossflächenregelung. Sie stellt jedoch ebenfalls keine tragfähige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide dar.
Die BGS/WAS vom 20. Juli 2006 ist nichtig, da die in § 6 BGS/WAS normierten Beitragssätze sogenannte gegriffene Beitragssätze sind und deren Richtigkeit von der Beklagten nicht durch eine Nachkalkulation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS/WAS verifiziert wurde. Damit ist nicht erkennbar, dass die in § 6 BGS/EWS vom 20. Juli 2006 festgelegten Beitragssätze den in diesem Zeitraum getätigten Investitionsaufwand nicht übersteigen und ohne Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) sachgerecht verteilt wurden.
Hierzu wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2012 verwiesen (Az.: M 10 K 12.3003), in dem die BGS/EWS vom 20. Juli 2006 bei gleichgelagertem Sachverhalt aus denselben Gründen für nichtig gehalten wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Herstellungsbeiträge für leitungsgebundene Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer sogenannten Globalkalkulation (Globalberechnung) zu ermitteln. Das Wesen einer Globalberechnung besteht darin, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung aller (Teil-) Anlagen, einschließlich der nach bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten, unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen, hier die Grundstücksflächen und Geschossflächen, im gesamten Gemeindegebiet umzulegen, soweit diese Grundstücke bereits angeschlossen oder zumindest beitragspflichtig sind oder für sie nach den Planungen in absehbarer Zeit voraussichtlich eine Beitragspflicht entstehen kann (vgl. BayVGH, U. v. 27.1.2000 – 23 N 99.1741 – juris Rn. 28).
Die in der BGS/WAS vom 20. Juli 2006 festgelegten Beitragssätze beruhen nicht auf einer derartigen Globalkalkulation in Form einer Vorauskalkulation. Eine Globalberechnung der Beiträge in Form der Vorauskalkulation zum Zeitpunkt des Satzungserlasses der BGS/WAS vom 20. Juli 2006 ist nicht vorhanden. Die Beiträge sind vielmehr seit einer Erhöhung zum 1. Januar 1995 unverändert geblieben.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 56) kommt es nicht darauf an, ob der Einrichtungsträger bereits zur Zeit des Satzungserlasses eine Globalberechnung oder überhaupt eine Berechnung angestellt und eine solche dem Entscheidungsgremium bei der Beschlussfassung über die Abgabesatzung vorgelegt hat. Es genügt vielmehr, dass eine solche, gleich ob vorher oder nachher durchgeführt oder ergänzt, die tatsächlich gefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt. Maßgebend ist allein, dass die Abgabesätze objektiv richtig, d. h. nicht zu hoch sind und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führen.
Wird in einem Rechtsstreit vom Beitragsschuldner bei gegriffenen Beitragssätzen deren Rechtmäßigkeit in Frage gestellt, so ist es Sache des Einrichtungsträgers, diese gegriffenen Beitragssätze mit einer Kalkulation (Nachkalkulation) zu belegen. Denn es ist nicht Aufgabe des Beitragspflichtigen, auf der Grundlage des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts eine fehlende Kalkulation vorzunehmen. Wenn schon keine Kalkulation vorhanden ist, können Fehler auch nicht substantiiert gerügt werden. Ein Einrichtungsträger kann sich daher durch eine nicht vorhandene Kalkulation einer Überprüfung der in der Satzung festgelegten Beitragssätze nicht entziehen (vgl. VG München, U. v. 13.12.2012 – M 10 K 12.3003 – juris Rn. 22 ff.).
Daraus ergibt sich die Nichtigkeit der BGS/WAS 2006.
c. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten haben jedoch in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. BGS/WAS 2014 eine tragfähige Rechtsgrundlage gefunden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die BGS/WAS 2014 gemäß § 18 eine Woche nach ihrer Bekanntmachung am 16. August 2014 in Kraft getreten ist, die angefochtenen Bescheide und die Widerspruchsbescheide aber vorher, nämlich unter dem 17. Dezember 2012 bzw. dem 17. Juli 2013 erlassen wurden. Denn ein nicht bestandskräftiger Bescheid, der aufgrund einer nichtigen Satzung zunächst rechtswidrig ist, kann durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden (st. Rspr. des BayVGH; zuletzt grundsätzlich U. v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 46; U. v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 37 jeweils m. w. N.). Damit ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt, wonach durch eine solche Rechtsänderung während des gerichtlichen Verfahrens ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfällt (BVerwG, U. v. 25.11.1981 – 8 C 14/81 – BVerwGE 64, 218/223). Diese Rechtsprechung ist zum Beitrag für die Erschließung nach dem (früheren) Bundesbaugesetz ergangen, für die hier in Mitten stehende Abgabe kann aber nichts anderes gelten. Somit war die Beklagte berechtigt, durch den Erlass der neuen BGS/WAS 2014, auch wenn ihr keine Rückwirkung beigemessen wurde, den angegriffenen Bescheiden eine gültige Rechtsgrundlage zu verleihen. Ein Vertrauen darauf, dass eine ungültige Abgabesatzung nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt wird, ist nicht schützenswert. Die Berücksichtigung einer Heilungsmöglichkeit mit ex nunc Wirkung begegnet auch im Hinblick auf die Rechtsposition des Beitragspflichtigen keinen durchgreifenden Bedenken, weil ihm rechtliches Gehör gewährt werden muss und er in Folge dessen Gelegenheit erhält, zur Änderung der Rechtslage Stellung zu nehmen und die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls durch eine Erledigterklärung abzuwenden (vgl. BayVGH, U. v. 24.7.2014 – 20 BV 14.293 – juris Rn. 16).
Die Regelungen im Beitragsteil der BGS/WAS 2014 sind nicht zu beanstanden. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sowie gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat Klägerin auch keine Rügen gegen die neu ermittelten Beitragssätze erhoben.
2. Die Beitragsschuld ist dann erstmals mit Inkrafttreten dieser Abgabensatzung eine Woche nach ihrer Bekanntmachung am 16. August 2014 entstanden. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setzt die erstmalige Entstehung einer Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung zwingend das Vorliegen einer gültigen Abgabesatzung voraus (st. Rspr., vgl. BayVGH, U. v. 20.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 73; U. v.10.3.2008 – 20 CS 08.383 – juris Rn. 15; U. v. 8.5.2006 – 23 B 06.294 – juris Rn. 30 jeweils m. w. N.).
Nach § 2 BGS/WAS 2014 wird der Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundtücke u. a. erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS 2014 ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder sie an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. Der Beitrag entsteht nach § 3 Abs. 1 BGS/WAS 2014 mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes nach § 2 BGS/WAS 2014, also sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, oder wie hier mit dem Inkrafttreten der erstmals wirksamen Satzung, § 3 Abs. 2 BGS/WAS 2014. Weiter ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist, § 4 Abs. 1 BGS/WAS 2014.
Danach ist im vorliegenden Fall die Klägerin Beitragsschuldnerin für die Beiträge, die für die nunmehr noch streitgegenständlichen Grundstücke, auf die die Herstellungsbeiträge in den Ergänzungsbescheiden vom 20. Juli 2015 aufgeteilt wurden, entstanden sind, da sie zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld mit Inkrafttreten der BGS/WAS 2014 am 16. August 2014 deren Eigentümerin war und die Grundstücke an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden konnten.
Erschlossen ist ein Grundstück durch eine Wasserversorgungseinrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn die zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserleitung in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist (vgl. in st. Rspr. BayVGH, U. v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 80; B. v. 6.2.2008 – 20 ZB 07.3082 – juris Rn. 6 m. w. N.). Auf die Frage, ob die streitgegenständlichen Grundstücke bereits in früheren Jahren oder erst im Jahr 2013 erschlossen waren, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
Die Grundstücke liegen allesamt am …-ring an. In dieser Straße verläuft eine öffentliche Versorgungsleitung. Somit sind sie erschlossen und es besteht ein Recht zum Anschluss nach § 4 Abs. 2 WAS 2014.
Die Erschließung erstreckt sich auch auf die Fl. Nrn. … und … Denn diese sind zusammen mit den Fl. Nrn. … und … unter einer laufenden Nummer (…) im Grundbuch eingetragen und bilden daher ein Buchgrundstück im bürgerlich-rechtlichen bzw. grundbuchrechtlichen Sinne und daher auch im beitragsrechtlichen Sinne. Dieses Grundstück im Sinne des § 2 BGS/WAS 2014 besteht dann ausnahmsweise aus mehreren Flurstücken (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.1998 – 23 ZB 98.910 – juris Rn. 3). Dasselbe gilt auch für die Fl. Nr. … (laufende Nummer … im Grundbuch).
Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld lagen die Grundstücke auch weiterhin im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. … und waren damit auch bebaubar.
3. Auch die Höhe der festgesetzten Herstellungsbeiträge ist nicht zu beanstanden. Mit den Ergänzungsbescheiden vom 20. Juli 2015 hat die Beklagte die abgerechneten Grundstücksflächen neu auf die Grundstücke aufgeteilt, für die die Herstellungsbeiträge jeweils entstanden sind. Gemäß § 5 Abs. 4 BGS/WAS 2014 wurde als Geschossfläche jeweils ein Viertel der unbebauten Grundstücksfläche in Ansatz gebracht, da die Grundstücke, zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld im August 2014 noch unbebaut, aber bebaubar waren. Mit den „Nacherhebungsbescheiden“ vom 26. Oktober 2015 wurde die Beitragshöhe für diese Grundstücke mit den Beitragssätzen der BGS/WAS 2014 neu berechnet. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Beiträge hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben, solchen sind auch dem Gericht nicht ersichtlich.
4. Die Beitragsforderung ist nicht festsetzungsverjährt und damit erloschen, §§ 169 ff., § 47 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 AO Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Steuer entstanden ist, hier also mit Ablauf des Jahres 2014. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 17. Dezember 2012 in Gestalt der Änderungsbescheide der Beklagten vom 20. Juli 2015 und vom 26. Oktober 2015 wahren die Festsetzungsfrist.
Ebenso liegt nicht der Fall vor, dass die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit BayVGH, U. v. 12.03.2015 – 20 B 14.1441 – juris). Die Vorteilslage bei der Klägerin ist entstanden, als die streitgegenständlichen Grundstücke erschlossen wurden, also frühestens 2005 bzw. 2008, und liegt damit nicht mehr als 20 Jahre zurück.
Die Klage ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 104.797,65 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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