Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung bei beidseitigen Abstandsflächenverstößen und Atypik bei Abweichung vom Abstandsflächenrecht

Aktenzeichen  AN 9 K 14.01832

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43240
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 5, Art. 63, Art. 68
BGB § 242

 

Leitsatz

1. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich ein Nachbar gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, gefahrenrechtlich als Missstand (Art. 3 Abs. 1 S. 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Da jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. Von Bedeutung ist bei der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Atypik insbesondere, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unmöglich oder unzumutbar ist. In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen kann eine atypische Situation vorliegen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Im vorliegenden Klageverfahren wenden sich die Kläger in Erbengemeinschaft als Eigentümer zweier Grundstücke gegen die den Beigeladenen im Wege des Ergänzungsbescheides vom 14. Mai 2012 erteilte Baugenehmigung unter Zulassung bauordnungsrechtlicher Abweichungen von Abstandsflächenvorschriften und Brandschutzbestimmungen. Das Rechtsschutzbegehren ist für die beiden Nachbargrundstücke gesondert zu betrachten und daher gemäß § 88 VwGO als zwei nachbarliche Anfechtungsklagen auszulegen.
Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren ist die Baugenehmigung vom 13. März 2008 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 24. Mai 2012. Trotz des eigenständigen Regelungsgehalts einer bauordnungsrechtlichen Abweichung stellt diese auch dann, wenn sie nach Erlass der Baugenehmigung in einem gesonderten Bescheid erteilt wird, um einem möglicherweise nachträglich erkannten Mangel der Baugenehmigung abzuhelfen, einen Teil der Baugenehmigung dar. Durch die nachträglich erteilte Abweichung wird die ursprüngliche Baugenehmigung inhaltlich geändert (vgl. BVerwG v. 17.2.1971 Nr. IV C 2.68, NJW 1971, 1147 zu § 31 Abs. 2 BBauG; Simon/Busse/Dhom BayBO Art. 63 Rn. 58-61, beckonline).
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Der Zulässigkeit der Klagen steht die materielle Rechtskraft eines bereits ergangenen Urteils nach § 121 VwGO nicht entgegen.
§ 121 VwGO verhindert, dass ein Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden wurde, in einem weiteren gerichtlichen Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Die materielle Rechtskraft schließt somit eine Neuverhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 121 Rn. 10). Ergeht jedoch in derselben Angelegenheit ein neuer Verwaltungsakt, der insoweit als konstituierendes Element des Streitgegenstandes der Anfechtungsklage anzusehen ist, ist von einem geänderten Streitgegenstand auszugehen, so dass die materielle Rechtskraft des vorangegangenen Urteils der Zulässigkeit einer erneuten Klage nicht entgegensteht und dessen präjudizielle Wirkung als Frage der Begründetheit gegebenenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Clausing VwGO § 121 Rn. 21-23, beckonline).
Ob gegenüber den Klägern als Erbengemeinschaft bereits ein rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2011 (AN 9 K 10.02288) besteht, das das identische Bauvorhaben zum Gegenstand hatte, kann dahingestellt bleiben. Denn mit Erlass des vorliegend angefochtenen Ergänzungsbescheides vom 24. Mai 2012 wurden die Rechtsschutzmöglichkeiten jedenfalls erneut eröffnet.
Für die Anfechtung der mit Ergänzungsbescheid vom 24. Mai 2012 erteilten Baugenehmigung sind die Kläger zu 1) bis 3) als Erbengemeinschaft (vgl. §§ 2032 ff. BGB) aktiv prozessführungsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO.
II.
Die für die Nachbargrundstücke Fl.Nr. … und Fl.Nr. … zulässig erhobenen Anfechtungsklagen sind jedoch nicht begründet.
Die Kläger werden durch den den Beigeladenen erteilten Ergänzungsbescheid vom 24. Mai 2012 nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihnen kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Dahinstehen kann, ob der Annahme einer Rechtsverletzung bereits die Rechtskraft der Feststellungen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2011 entgegensteht, da im Ergebnis die angefochtene Baugenehmigung vom 13. März 2008 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 24. Mai 2012 keine nachbarschützenden Rechte verletzt.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen und gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind ( BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m. w. N.).
Mangels einschlägiger Übergangsvorschriften beurteilt sich das Vorhaben nach den zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung mithin zum Zeitpunkt des Ergänzungsbescheides vom 24. Mai 2012 gültigen Rechtsvorschriften. Hat sich während des Verfahrens das anzuwendende Recht geändert, so ist das Vorhaben nach Maßgabe des neuen Rechts zu beurteilen, soweit nicht Überleitungsvorschriften die Weitergeltung des alten Rechts ausdrücklich anordnen (vgl. Simon/Busse/Decker BayBO Art. 84 Rn. 3-9, beckonline).
Im vorliegenden Fall wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchgeführt. In dessen Rahmen sind neben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften die Anforderungen des Abstandsflächenrechts nur zu prüfen, soweit Abweichungen nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragt wurden (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 -, Rn. 33, juris).
Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl 2007, 588) kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Bei der Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift des Bauordnungsrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspuchen, sondern ist er auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grunde objektiv rechtswidrig ist (BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17). Die Auffassung, wonach bei der Abweichung/Befreiung von nachbarschützendem Recht – hier: von Art. 6 BayBO – jeder Verstoß zur Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn führen soll, ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes teleologisch zu reduzieren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 – 15 ZB 12.1152 – juris Rn. 17). Als Maßgabe für die Überprüfung reicht aus, dass die Abweichung von der Einhaltung nachbarschützender abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen die Rechte des betroffenen Nachbarn auch und schon, andererseits aber nur dann verletzt, wenn im Einzelfall die spezifischen objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sonderfalls fehlen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015, a. a. O.).
Die mit Ergänzungsbescheid vom 24. Mai 2012 erteilten Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (vgl. nachfolgend 1.) und der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen (vgl. nachfolgend 2.) verletzen die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten.
1. Bezüglich des Nachbargrundstückes Fl.Nr. … Gemarkung … kann offen bleiben, ob die erteilten Abweichungen von den einzuhaltenden Abstandsflächen für den streitgegenständlichen Wohnhausanbau der Beigeladenen rechtmäßig sind, da sich die Kläger wegen eigener, etwa gleichgewichtiger Verstöße gegen Abstandsflächenvorschriften nach Treu und Glauben nicht auf eine Verletzung nachbarschützender Rechte berufen können (vgl. nachfolgend 1.1). Doch auch als Eigentümer in Erbengemeinschaft des Grundstückes Fl.Nr. … Gemarkung … werden die Kläger durch die mit Ergänzungsbescheid vom 24. Mai 2012 erteilte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften in östlicher Richtung des Bauvorhabens nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (vgl. nachfolgend 1.2.)
1.1 Die Kläger können sich als Eigentümer in Erbengemeinschaft des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung … aufgrund eigener gleichgewichtiger Abstandsflächenverstöße nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen berufen.
Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich ein Nachbar gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, gefahrenrechtlich als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris mit Verweis auf VGH BW vom 29.9.2010 – 3 S 1752/10 – juris). Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist dabei keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt dabei nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. VG München, B. v. 2.1.2014 – M 8 SN 13.5141 – juris Rn. 43 mit Verweis auf BerlOVG v. 11.2.2003 – 2 B 16.99 – juris; OVG NRW v. 24.4.2001 – 10 A 1402/98 – juris; NdsOVG v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 – juris).
Das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. … mit zwei Vollgeschossen ist sowohl an der östlichen als auch an der südlichen Grenze zum Vorhabensgrundstück grenzständig errichtet. Darüber hinaus weist ein ebenfalls grenzständiges Nebengebäude an der Südseite des Vorhabensgrundstücks einen Überbau in Form eines Dachüberstandes von 2 m Tiefe auf. Demgegenüber wahrt der streitgegenständliche Wohnhausanbau mit einer Wandhöhe von 3,74 m gegenüber dem Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … in östlicher Richtung einen Grenzabstand von 2,6 m und in südlicher Richtung an der ungünstigsten Stelle einen Grenzabstand von 1,95 m. Die Abstandsflächenverstöße der Kläger sind insoweit als gravierender zu erachten als die Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch das Vorhaben der Beigeladenen. Darauf, dass das klägerische Gebäude in seinen Grundmauern seit 1870 unverändert bestehe, kommt es für die Beurteilung der Nichteinhaltung von Abstandsflächen nicht an. In Bezug auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. … Gemarkung … entstehen durch die erteilte Abweichung auch keine schlechthin untragbaren, gefahrenrechtlich als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnisse. Die Kläger können sich insoweit nach Treu und Glauben nicht auf eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften berufen.
1.2 Die erteilte Abweichung verletzt auch die Kläger als Eigentümer in Erbengemeinschaft des Grundstückes Fl.Nr. … Gemarkung … nicht in ihren Rechten.
Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts dienen in ihrer Gesamtheit dem Schutz der Nachbarn (BayVGH, U.v. 14.10.1985 – 14 B 85 A.1224, BayVBl. 1986, 143, 145 – juris nur LS 3).
Das streitgegenständliche Bauvorhaben (Wohnhausanbau) der Beigeladenen hält die gemäß Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen nicht ein.
Art. 6 Abs. 5 S. 3 BayBO regelt den Vorrang für Gebäudeabstände, die sich aus städtebaulichen Satzungen (oder örtlichen Bauvorschriften) ergeben. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB können aus städtebaulichen Gründen abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden. Die unter D. 1.4.5 in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet … Nördliche Altstadt“ der Stadt … vom 1. Dezember 1994 gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 6 BayBO a. F. getroffene Regelung sieht vor, dass bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO vor Außenwänden von Gebäuden auch Abstandsflächen geringerer Tiefe, als nach Art. 6 BayBO gefordert, liegen dürfen. Wenngleich städtebaulich motivierte Bebauungsplanfestsetzungen dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht vorgehen (vgl. Molodovsky/Famers/Kraus in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand 10/2015, Art. 6 Rn. 10), lässt sich vorliegend den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet … Nördliche Altstadt“ der Stadt … vom 1. Dezember 1994 aus den textlichen Festsetzungen unter D. 1.4.5 keine eindeutige Bestimmung der einzuhaltenden Abstandsflächen entnehmen. Die im Plan bemaßte Baugrenze markiert insoweit nur die überbaubare Grundstücksfläche. Mangels der Bestimmung einer geringeren Abstandsfläche im Bebauungsplan finden Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO trotz der Festsetzung unter D. 1.4.5 im Bebauungsplan somit Anwendung.
Da jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B.v. 13.2.2002 – 2 CS 01.1506 – juris Rn. 16; B.v. 15.9.2015 – 2 CS 15.1792 – juris Rn. 4). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16; B.v. 22.9.2006 – 25 ZB 01.1004 – juris Rn. 4; B.v. 20.11.2014 – 2 CS 14.2199 – juris Rn. 4). Von Bedeutung ist bei der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Atypik insbesondere, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unmöglich oder unzumutbar ist (BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 15 CS 11.1640 – juris Rn. 16). In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen kann eine atypische Situation vorliegen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 23).
Allerdings ist die erforderliche Atypik in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 – 25 ZB 03.881 – juris Rn. 8). Das Vorhandensein eines Altbestandes stellt lediglich eine objektive Gegebenheit dar, die bei Hinzutreten weiterer objektiver Umstände – z. B. Anforderungen der Stadtgestaltung – im Einzelfall eine atypische Sondersituation begründen kann. Die Atypik muss sich aus einer grundstücksbezogenen Zwangslage, aus einer besonderen städtebaulichen Situation ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris Rn. 3). Nicht ausschlaggebend sind insoweit subjektive Verhältnisse wie die persönliche Lage, die wirtschaftlichen Verhältnisse oder Bedürfnisse des Bauherrn wie beispielsweise gesundheitliche Anforderungen (vgl. Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung Kommentar, Stand 10/2015, Art. 63 Rn. 32). Jedoch kann sich die zu fordernde atypische Situation auch aus städteplanerischen Erwägungen im Form eines „städtebaulichen Konzepts” (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2001 – 2 CS 00.3283 – juris Rn. 18) oder aus bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 – 25 CS 07.940 – juris Rn. 12).
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend aufgrund der äußerst beengten städtebaulichen Situation und der damit einhergehenden grundstücksbezogenen Zwangslage, der wechselseitigen Verstöße gegen die Abstandsflächenbestimmungen und der städteplanerischen Erwägungen, die in den textlichen Festsetzungen D. 1.4.5 des Bebauungsplanes der Stadt … von 1994 ihren Niederschlag gefunden haben, vom Vorliegen einer grundstücksbezogenen, atypischen Situation auszugehen.
Das nachbarliche Austauschverhältnis ist vorliegend durch die beiderseitig dichte Bebauung geprägt. Die Eigentümer der im Quartier befindlichen Grundstücke haben unter Verzicht auf die Einhaltung von Gebäudeabständen eine enge Wechselbeziehung geschaffen, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 -, Rn. 20, juris).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die klägerischen Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nr. … und Fl.Nr….der Gemarkung … als Doppelhäuser eine bauliche Einheit bilden (vgl. BayVGH, B. v. 5.1.2016 – 1 ZB 15.606 – juris Rn. 8), die an das Vorhabensgrundstück in östlicher Richtung wie ein massiver „Riegel“ angrenzen.
Die gesamte städtebauliche Situation ist von wechselseitigen Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften geprägt. So wahrt das Doppelhaus der Kläger auf dem Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … mit einer Traufhöhe von ca. 4 m auf einer Länge von ca. 7 m ebenfalls nur einen Grenzabstand von 1,85 m. Demgegenüber hält das streitgegenständliche Vorhaben mit einer Gebäudehöhe von 3,74 m gegenüber dem Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … auf einer Länge von 2,3 m nur einen Grenzabstand von 0,85 m, im Übrigen auf einer Länge von 7,5 m zumindest einen Grenzabstand von 2,25 m ein.
Für das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. … Gemarkung … ist von einer grundstücksbezogenen Zwangslage auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nachbarbebauung durch Doppelhäuser, der nachbarlichen Abstandsflächenverstöße in südlicher Richtung durch das Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … und der grenzständigen nachbarlichen Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …Gemarkung … entlang der gesamten Länge des Vorhabensgrundstückes von 14 m in westlicher Richtung ist das Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. … Gemarkung … gleichsam „eingemauert“. Eine sinnvolle Ausnutzung des Vorhabensgrundstücks bzw. Anpassung des Bestandes an zeitgemäße Wohnbedürfnisse erscheint unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO insoweit kaum möglich und zumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 15 CS 11.1640 – juris Rn. 16).
Die städtebauliche Situation weist somit wechselseitig äußerst beengte Bebauungsverhältnisse auf. Bei der vorgefundenen städtebaulichen Situation hat insoweit außer Betracht zu bleiben, welche Abstandsverstöße zeitlich vorgingen oder ob die nachbarliche Bebauung Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U.v. 11.2.2003, a. a. O.). Jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz, auch eine nur geringfügige bzw. maßvolle bauliche Erweiterung würde mit Verstößen gegen Abstandsflächenbestimmungen einhergehen (vgl. VG Ansbach, B. v. 26.6.2014 – AN 9 S 14.00658 – juris Rn. 79).
Wenngleich die persönlichen Verhältnisse und gesundheitlichen Bedürfnisse der Bauherren nicht geeignet sind, eine grundstücksbezogene Atypik zu begründen, dient der streitgegenständliche, eingeschossige Wohnhausanbau auch ungeachtet der persönlichen Situation der Beigeladenen der Anpassung des Bestandsgebäudes an zeitgemäße Wohnbedürfnisse.
Diese durch die historische Bausubstanz geprägte städtebauliche Situation hat in den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt … von 1994 ihren Niederschlag gefunden, indem unter den textlichen Festsetzungen D. 1.4.5 „Abstandsflächen geringerer Tiefe” zugelassen werden. Wenngleich die Festsetzung mangels eindeutiger Bestimmung der einzuhaltenden Abstandsflächentiefe nicht von der Geltung des Art. 6 Abs. 4, 5 BayBO dispensiert, so ist das darin zum Ausdruck kommende städtebauliche Konzept im Rahmen der Abweichung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 – 25 CS 07.940 – juris Rn. 12).
Der Beklagte hat somit zu Recht das Vorliegen einer atypischen Sondersituation angenommen.
Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz – wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme – eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 20).
Eine fehlerfreie Ermessensbetätigung bei der Abweichungsentscheidung erfordert eine am Zweck der Befugnis orientierte Entscheidung und die Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO). Bei der im Rahmen der Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung handelt es sich um ein tatbestandlich intendiertes Ermessen. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so ist die Abweichung in der Regel zuzulassen, es sei denn, es lägen ausnahmsweise dem entgegenstehende besondere Umstände vor (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: 1.2.2015, Art. 63 Rn. 12 m. w. N.). Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ist aber eine vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen (vgl. Jäde a. a. O., Art. 63 Rn. 18; Molodovsky a. a. O., Art. 63 Rn. 41). Bei Abweichungen von den Abstandsflächenanforderungen muss sich die Bauaufsichtsbehörde auch ein Gesamtbild der von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Abweichungen gemacht haben (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 -, Rn. 38, juris). Die Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung in Bezug auf eine konkret beantragte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nur in den Blick zu nehmen, welche sonstigen Abweichungen von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts in Richtung auf das betreffende Nachbargrundstück außerdem beantragt und erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015, a. a. O., Rn. 39, juris).
Gemessen daran begegnet die Ermessensentscheidung des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung, dass es sich um ein tatbestandlich intendiertes Ermessen handelt, hat die Behörde sich vorliegend ein Gesamtbild der von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Abweichungen gemacht und die nachbarlichen Belange der Kläger hinreichend berücksichtigt.
Insoweit war vorliegend zu berücksichtigen, dass das Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … durch den geplanten Wohnhausanbau insbesondere am Küchenfenster eine deutliche Beeinträchtigung der Belichtung durch den Grenzabstand von 0,85 m bei einem Abstand der Gebäude zueinander von 2,7 m erfährt. Der Tatsache, dass es sich bei dem klägerischen Wohnhaus um einen historischen Bestandsbau handelt, ist im Rahmen der Abwägung der nachbarlichen Interessen gegenüber den Interessen der Bauherren indes kein höheres Gewicht beizumessen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 ZB 12.671 – juris Rn. 10).
Bei dem streitgegenständlichen, eingeschossigen Vorhaben handelt es sich um einen maßvollen Anbau zur Realisierung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse. Durch die als Doppelhaus zusammengebauten Wohnhäuser auf den Grundstücken Fl.Nr. … und Fl.Nr. …Gemarkung … wird die Belichtungssituation auf dem Vorhabensgrundstück der Beigeladenen ebenfalls in besonderem Maße eingeschränkt.
Bei einem Abstand der Gebäude zueinander von 2,7 m und unter Berücksichtigung der Wandhöhe von 3,74 m wird durch das Vorhaben an dem Küchenfenster des klägerischen Wohngebäudes ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad gewahrt, so dass eine ausreichende Belichtung und gesunde Wohnverhältnisse weiterhin gewährleistet sind.
Selbst bei Vorliegen einer atypischen Situation ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Belichtungssituation anerkannt, dass nur die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos, und kann insbesondere in speziellen Situationen, in denen sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der bisherige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen ausnahmsweise nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2014 – 2 CS 14.2199 – juris Rn. 7; B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris).
Nach den genehmigten Bauvorlagen wird der Lichteinfallswinkel von 45 Grad vorliegend auch an dem durch den Wohnhausanbau am meisten verschatteten Küchenfenster gewahrt. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladenen auf eine Nutzung des Anbaus als Dachterrasse verzichtet haben, und ein Geländer allenfalls auf die bisherige Gebäudekante zurückversetzt wird. Damit löst das Bauvorhaben keine gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen beim Wohnhaus der Kläger aus, noch führt es dort zu ungesunden Wohnverhältnissen (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.4.2010 – AN 3 K 10.00147, AN 3 K 10.00186, AN 3 K 10.00187 -, Rn. 32, juris).
Unter Berücksichtigung der Ausbildung als Brandschutzwand stehen auch die als öffentlicher Belang zu berücksichtigenden Brandschutzbestimmungen der Erteilung der Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen nicht entgegen.
Diese Gesamtumstände hat der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung vom 24. Mai 2012 hinreichend gewürdigt. Die von der Behörde vorgenommene Überprüfung der Gewährleistung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad impliziert die Berücksichtigung der von dem Vorhaben ausgehenden Verschattungswirkung. Ermessensfehler, wie die von Klägerseite vorgetragene unzureichende Berücksichtigung der nachbarlichen Belange, sind insoweit nicht ersichtlich.
In Würdigung der Gesamtumstände sind die seitens des Beklagten erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenbestimmungen daher nicht zu beanstanden.
2. Auch die mit Ergänzungsbescheid vom 24. Mai 2012 erteilte Abweichung von der Einhaltung der Brandschutzbestimmung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO können die Kläger nicht mit Erfolg beanstanden.
Die Erteilung einer Abweichung von brandschutzrechtlichen Bestimmungen bedeutet nicht die umfängliche Prüfung brandschutzrechtlicher Anforderungen nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BayBO. Das bauordnungsrechtliche Erfordernis der Ausbildung von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 2 BayBO dient auch dem Nachbarschutz (vgl. BayVGH v. 14.11.1973 – BayVBl 1974, 193).
Da die Wohngebäude der Kläger auf den Grundstücken Fl.Nr. … und Fl.Nr. … der Gemarkung … jedoch ebenfalls die Mindestabstände, unter denen Gebäudeabschlusswände als Brandwände auszugestalten sind, nicht einhalten und deren Abschlusswände nicht als Brandwände ausgestaltet sind, können sich die Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmung Art. 28 BayBO berufen.
Die im Ergänzungsbescheid vom 24. Mai 2012 erteilten und angefochtenen Abweichungen erweisen sich somit als rechtmäßig.
Nach alledem waren die Klagen der Kläger als Erbengemeinschaft und Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. … und Fl.Nr. … der Gemarkung … mangels Verletzung nachbarschützender Rechte vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Das Urteil ist somit im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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