Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 6 Abs 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) durch Entlassung von Familienmitgliedern als Betreuer ihrer Tochter bzw Schwester
(Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 – Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand – Berücksichtigung von Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Versorgung der Versicherten)
Zweijahresfrist nach § 9 Abs. 6 IntV, Versäumnis wegen Betreuung minderjähriger Kinder, Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit, Nachsichtgewährung bei höherer Gewalt (hier im Einzelfall verneint)