(Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs 3 S 3 SGB 10 – Wiederaufnahmegrund gem § 580 ZPO – arglistige Täuschung – Betrug – Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft – Vorliegen eines Restitutionsgrundes – keine Erforderlichkeit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung)
Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Aufstockerklage, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), keine Vorverfolgung, keine Sippenhaft wegen Wehrdienstentzug des Ehemanns und der Söhne, Familienasyl (verneint), Asylantrag nicht unverzüglich gestellt