Zulässige und begründete Anfechtungsklage gegen Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, hilfsweiser Verpflichtungsantrag in Bezug auf nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands zulässig, Lage in Griechenland für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte: hier: Familie bestehend aus Vater, Mutter und vier minderjährigen Kindern, zwei davon krank, sowie für 20-jährigen kranken ledigen jungen Mann (Sohn) und 18-jährige ledige junge Frau (Tochter), beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland (bejaht)
Herkunftsland: Libanon, staatenloser Palästinenser, Anerkennung als Flüchtling nach der GFK bzw. ipso facto (verneint), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (verneint), Feststellung von Abschiebungsverboten (verneint), Glaubhaftmachung von Erkrankungen
Unzulässiger Asylantrag, in Italien anerkannter international Schutzberechtigter, gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie lt. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18: hier verneint, Anforderungen an das familiäre Zusammenleben einer Kernfamilie, Ermessensfehlerhaftes Einreiseverbot aufgrund familiärer Belange
Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei einfacher Wehrdienstentziehung oder Desertation von der syrischen Armee und Flucht ins Ausland