Verwaltungsrecht

Asylklage, Uganda, Nichtstaatliche Bedrohung, Polizei schutzbereit und –fähig

Aktenzeichen  M 5 K 17.48972

Datum:
25.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9755
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 78
AufenthG § 60

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes/AsylG) rechtfertigen würde.
Die von der Klägerin vorgetragenen Drohungen knüpfen nicht an asylerhebliche Merkmale im Sinn des Art. 16a Abs. 1 GG an (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 16a Rn. 11 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Auch eine kriminelle Verfolgung muss an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können. Eine Verfolgung i.S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (VG Augsburg, B.v. 6.4.2017 – 4 S 17.31616 – juris Rn. 17).
Die vorgetragenen Drohungen durch Unbekannte knüpfen nicht an asylerhebliche Merkmale an. Denn sie galten der angeblichen Preisgabe von Informationen, von denen die Klägerin selbst nicht ansatzweise wusste. Eine irgendwie geartete politische Dimension dieses Vorgangs wurden von diesem nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass es das Gerücht gegeben habe, dass hi8nter dem Mord die Regierung stecken könnte, gibt es hierfür keinerlei näheren Hinweise. Das verleiht dem Drohungen auch keine politische Dimension im Sinn der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Hinzu kommt, dass der Mord und die Drohungen gegenüber der Klägerin im Jahr 2017 stattgefunden haben. Es ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin auch heute noch bei einer Rückkehr nach Uganda mit einer entsprechenden Drohungslage zu rechnen hätte. Die Drohungen gegenüber der Klägerin liegen mittlerweile fünf Jahre zurück, sodass weitere kriminelle Bedrohungen aufgrund der damaligen Ereignisse äußerst unwahrscheinlich sind. Für eine besonders herausgehobene Bedeutung der Vorkommnisse ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen ist der ugandische Staat grundsätzlich schutzbereit und -fähig (Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017, S, 7 ff. – trotz Korruption). Nach dem Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017 (S. 6 f.) kann die politische Lage in Uganda als relativ stabil bezeichnet werden.
b) Aus der Asylantragstellung folgt keine Verfolgungsgefahr. In den zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Erkenntnismaterialien ist nicht berichtet, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu einer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Uganda führen könnte (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2002 an VG Kassel; Institut für Afrikakunde vom 8.4.2002 an VG Kassel).
c) Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom … Oktober 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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