Türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks-, sunnitischer Religionszugehörigkeit, Im Asylfolgeverfahren, Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten, Im Asylerstverfahren behauptetes HDP-Engagement und sonstiges politisches Engagement (nicht exponiert), Im Asylerstverfahren behauptete Teilnahme an Versammlungen mit PKK-Bezug und deswegen eingestelltes Strafverfahren mit noch anhängigem Rechtsmittel der Oberstaatsanwaltschaft dagegen, Im Asylerstverfahren behauptete anlasslose Ingewahrsamnahme und Vortrag eines Anwerbeversuchs als Spitzel, Im Asylerstverfahren behauptete Wehrdienstverweigerung, Im Asylfolgeverfahren vorgelegte türkische Unterlagen zu einem Strafverfahren wegen Terrorpropaganda
Nigeria, alleinerziehende Mutter mit 5-jährigem Kind ohne unterstützende familiäre Strukturen – kein Abschiebungsverbot, Asthmaerkrankung und psychosomatische Beschwerden ebenfalls nicht durchgreifend für Abschiebungsverbot, schwere depressive Episode – nicht glaubhaft, mangelhaftes ärztliches Attest, Erwerbsfähigkeit nicht in relevanter Weise eingeschränkt, Behandelbarkeit von Asthma und psychischen Erkrankungen in Nigeria, Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit von Psychopharmaka und Asthmamedikamenten
Herkunftsland Kamerun, alleinstehende junge Frau, unglaubhaftes Verfolgungsvorbringen, Amba-Boys, Zwangsprostitution, keine Gefahr der Re- bzw. Sekundärviktimisierung, keine Gefahr der Genitalverstümmelung, innerstaatliche Fluchtalternative, Auseinanderfallen der Volljährigkeit nach bundesdeutschem Recht und dem Recht des Heimatstaats, für Frage der Schutzgewährung, Volljährigkeit nach bundesdeutschem Recht maßgeblich, Corona-/SARS-CoV2-/COVID-19-Pandemie, kein Abschiebungsverbot, psychische Probleme
Klage gegen Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (wegen bestehendem Schutzstatus in Griechenland), Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, da auch bei einem alleinstehenden, gesunden Mann die Gefahr einer gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht., Dieser könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten, wodurch er seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnte