Verwaltungsrecht

Drittstaatenbescheid bezüglich einer in Spanien internationalen Schutz genießenden Familie

Aktenzeichen  6 K 1289/20 We

Datum:
8.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Weimar 6. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992
Art 4 EUGrdRCh
Art 33 EURL 32/2013
Art 3 MRK
FlüAbk
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Die Asylanträge der Mitglieder einer Familie – darunter eben kein Kleinkind -, denen zuvor in Spanien internationaler Schutz zuerkannt wurde, dürfen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt werden. Denn nach aktuellen Erkenntnissen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass solchen Personen – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – die ernsthafte Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) und Art. 3 EMRK (juris: MRK) droht.(Rn.21)

2. Unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnisquellen lassen sich – in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung der Instanzgerichte – keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ausmachen, dass die sich aus den europäischen Asylrichtlinien sowie der EMRK (juris: MRK), der GR-Charta (juris: EUGrdRCh) und der GFK (juris: FlüAbk) ergebenden Anforderungen, welche an das Asylverfahren und die entsprechenden Aufnahmebedingungen der Mitgliedsstaaten gestellt werden, nicht eingehalten würden.(Rn.34)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt), mit welchem ihr Asylbegehren als unzulässig abgelehnt wurde.
Die am 9. Mai 1981 (Kläger zu 1.), am 5. Februar 1985 (Klägerin zu 2.), am 27. September 2004 (Klägerin zu 3.), am 11. November 2005 (Klägerin zu 4.), am 28. Juni 2009 (Kläger zu 5.), am 6. Juli 2011 (Kläger zu 6.) und am 1. Januar 2015 (Klägerin zu 7.) geborenen Kläger sind irakische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an. Ihren eigenen Angaben zufolge reisten sie am 29. Juni 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 27. Juli 2020 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten.
Zuvor war den Klägern in Spanien im Rahmen des dort durchgeführten Asylverfahrens am 5. März 2018 internationaler Schutz gewährt worden.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 4. August 2020 gab der Kläger zu 1. an, er und seine Familie seien 2017 nach Spanien gekommen und hätten dort sieben Monate in der Region Murcia verbracht. Sie wüssten nicht, wie ihr Asylverfahren in Spanien ausgegangen sei. Zunächst seien sie durch eine Hilfsorganisation mit Verpflegung und Bargeld unterstützt worden. Von Seiten des Staates habe es keine Unterstützung gegeben. Er – der Kläger zu 1. – habe ungefähr einen Monat lang auf einem Bauernhof gearbeitet, wodurch sie etwa 600 EUR erhalten hätten. Ein Marokkaner habe ihnen dann eine Unterkunft verschafft. Nach sechs Monaten habe die Familie diese allerdings wieder verlassen müssen, ohne zu wissen, wohin sie hätten gehen sollen. Im Mai 2018 seien sie deshalb aus Spanien ausgereist, weil es schwer gewesen sei, dort eine Arbeit zu bekommen. Im Irak habe er – der Kläger zu 1. – sowohl als LKW-Fahrer als auch als Bauer in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe noch eine alte Wunde am Bein, die ihm ab und zu Schmerzen bereite. Ansonsten seien er und die Kinder gesund. Er habe auch einen Bruder, welcher in Deutschland lebe.
Die Klägerin zu 2. hat jene Aussage bestätigt. Zudem gab sie an, die Hilfsorganisation in Spanien habe ihnen erklärt, dass sie kein Anrecht auf staatliche Hilfe hätten. Das Leben in Spanien sei schwer gewesen. Einen Asylantrag hätten sie dort nicht gestellt. Vielmehr seien sie nur auf der Durchreise gewesen. Gesundheitliche Beschwerden habe sie nicht. Ihre Schwester und ihr Schwager lebten in Berlin.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2020 (Az.: 8163662 – 438) – zugestellt am 26. August 2020 – wurde der Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Spanien oder in einen anderen zu ihrer Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Zudem wurde festgestellt, dass sie nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziff. 5). Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.
Am 3. September 2020 haben die Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, sie seien aus Spanien entlassen worden. Die spanischen Behörden hätten erklärt, dass keine Zuständigkeit ihnen – den Klägern – gegenüber mehr bestehe. Anschließend seien sie in einem von Arabern besetzten Schwarzbau untergekommen. Dies sei für die Familie, insbesondere für die fünf Kinder untragbar gewesen. Bei einer Rückkehr nach Spanien wären sie einer Menschenrechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt, was sich aus der Lageberichterstattung betreffend Spanien für eine große Familie ergebe. Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen – 2 K 581/19 Me – beschriebenen Zustände hätten sich wegen der Pandemie in Spanien noch zusätzlich verschärft, sodass zumindest ein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bestehe.
Die Kläger beantragen,
1. den Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2020 (Az.: 8163662 – 438) aufzuheben
hilfsweise, für den Fall der Ablehnung des Klageantrags zu 1.),
2. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot betreffend Spanien festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behördenakte, auf die Sitzungsniederschrift und auf die Unterlagen zur Situation in Spanien gemäß der in das Verfahren eingeführten Liste. Alle Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2020 (Az.: 8163662 – 438)) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Vorliegend hält die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes der rechtlichen Prüfung Stand.
Unzulässig ist ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Korrespondierend hierzu, erlaubt Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten, einen Antrag auf internationalen Schutz u. a. dann als unzulässig zu betrachten, wenn der Ausländer internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat. Bei der in jener Vorschrift vorgesehenen Befugnis handelt es sich um eine Ausprägung des sog. „Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens“: Dem gemeinsamen europäischen Asylsystem liegt die Vermutung zu Grunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt wird. Daher gilt die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – („Jawo“) C-163/17, Rn. 80 –, zit. nach juris; Urteil vom 19. März 2019 – („Ibrahim u. a.“) C-297/17 u. a. Rn. 84,– juris; Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, Rn. 79-84 –, zit. nach juris). Diese dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, Rn. 181-185 –, zit. nach juris) zu Grunde liegende Vermutung ist nur dann als widerlegt anzusehen, wenn es in Mitgliedsstaaten bekannt sein muss, also ernsthaft zu befürchten steht, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem anderen Mitgliedsstaat grundlegende, systemische Mängel anhaften und diese die Gefahr für dorthin überstellte Asylbewerber begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden.
Dabei müssen an die Feststellung solcher systemischen Mängel hohe Anforderungen gestellt werden. Zu bejahen sind sie etwa nicht schon bei einzelnen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten, sondern nur dann, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten steht, dem Asylbewerber werde im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, zit. nach juris). Die bloße schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung der Person in dem zu überstellenden Mitgliedstaat kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte allerdings nicht für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausreichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, ZAR 2013, 336, 336). Vielmehr legt der EGMR in der zitierten Entscheidung dar, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung der Vertragsparteien enthält, jede Person innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit Obdach zu versorgen oder finanzielle Leistungen zu gewähren, um ihnen dadurch einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Daher können einer Überstellung nur außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe entgegenstehen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, ZAR 2013, 336, 337).
Unter Zugrundelegung jener Maßstäbe ergeben sich für das erkennende Gericht anhand des vorliegenden Erkenntnismaterials sowie unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, zit. nach juris) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AsylG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Spanien auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohen würde. Daher nimmt die Kammer im Einklang mit der – soweit ersichtlich – ganz überwiegenden Rechtsprechung an, dass die derzeitigen Lebensverhältnisse in Spanien mit Blick auf den in diesem Zusammenhang geltenden Mindestmaßstab „Brot, Bett und Seife“ (vgl. hierzu bspw. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19, Rn. 5 –, zit. nach juris) auch Familien mit Kleinkindern zugemutet und diese rücküberstellt werden können (vgl. jüngst etwa VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – RO 11 K 21.30487 –, zit. nach juris; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 – AN 17 S 19.51089, Rn. 23 –, zit. nach juris).
Dabei geht das Gericht von folgenden tatsächlichen Umständen aus:
In Spanien existiert ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen sowie gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen in erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR), welches dem Innenministerium untersteht. Vor Pandemiebeginn betrug die Wartezeit für das Einbringen eines Asylantrags im Durchschnitt sechs Monate, je nach Region aber auch länger. Im Allgemeinen kann ein Asylverfahren, in Abhängigkeit von der Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Seit Ausbruch der Pandemie und Verhängung des Alarmzustandes lässt sich insgesamt ein starker Rückgang der Asylanträge, konkret ab März 2020, ausmachen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 6 f.).
Das Gesetz sieht besondere Maßnahmen für vulnerable Antragsteller (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel), vor, die deren spezialisierte Betreuung garantieren. Allerdings fehlt es bislang an Durchführungsbestimmungen hierzu. Die Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität erfolgt durch Beamte im Zuge des Asylinterviews oder durch NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Bereits bestehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erkennung von Vulnerabilität haben sich wegen der gestiegenen Zahl an Asylwerbern in den Jahren 2017-2019 noch weiter verschärft. Eine wichtige Rolle im spanischen Asylverfahren – sowie insbesondere bei der Vulnerabilitätserkennung und im Monitoring vulnerabler Fälle – spielt UNHCR, auch in den Enklaven Ceuta und Melilla. Dort wird die Arbeit jedoch durch Überbelegung und Ressourcenmangel erschwert. Große Defizite gibt es bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel. Für sie ist es zudem schwer, internationalen Schutz zu erhalten (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 8 f.).
Ferner gilt, dass unbegleitete Minderjährige einen Anspruch auf vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags haben, wodurch die Verfahrensdauer halbiert wird. Weitere spezifische Verfahrensgarantien gibt es für Vulnerable hingegen nicht. Auch sind sie laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, wenngleich für manche Fälle, bspw. Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen, Ausnahmen gemacht werden (AIDA 04.2020). Grundsätzlich ist das spanische Unterbringungssystem bestrebt, die am besten geeignete Unterkunft im Einzelfall zu finden, wofür es etwa auch laufende, diesbezügliche Monitoringmechanismen gibt. Insgesamt können Vulnerable bis zu 24, statt der gewöhnlichen 18 Monate, untergebracht werden. Sie werden, falls nötig (z. B. Opfer von Menschenhandel bzw. Folter, psychisch Kranke etc.), an externe spezialisierte Dienste zum Zwecke der Unterbringung übergeben. Auch einige NGOs bieten solche Leistungen an (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 9).
Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 416 Plätzen, welche von den spanischen Behörden betrieben werden. Daneben werden insgesamt 21 weitere Unterbringungseinrichtungen, zumeist Wohnungen, von NGOs betrieben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 12 f.). Die Verantwortung der Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern liegt bei der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie bei dem Staatssekretariat für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Zwar ist im Asylgesetz vorgesehen, dass die Versorgung der Asylbewerber durch Verordnung festgelegt wird. Doch gibt es detaillierte Regeln für die Arbeit innerhalb des spanischen Aufnahmesystems für Asylbewerber derzeit nur in Gestalt eines unverbindlichen Handbuchs (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 13).
Asylbewerber können ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse beanspruchen, falls ihnen die finanziellen Mittel hierzu fehlen. Dabei gelten für alle Antragsteller dieselben materiellen Bedingungen, ganz gleich in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Diesem System kommt ein stark integrativer Charakter zu. Es unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber höchstens für 18 Monate, bei Vulnerablen verlängerbar auf 24 Monate. Entscheiden sich die Antragsteller demgegenüber für eine private Unterkunft außerhalb des Systems, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 13).
Die Unterbringung verläuft in drei Phasen: Zuerst erfolgt die Bewertungs- und Zuweisungsphase, die im Idealfall nur 30 Tage (tatsächlich bisweilen auch länger) andauert und daher eigentlich gar nicht mitgezählt wird. Danach kommt als Phase 1 die sog. „Unterbringungsphase“. Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe wird den Asylwerbern in dieser ersten Versorgungsphase ein Taschengeld in Höhe von 51,60 € im Monat, plus 19,06 € für jeden abhängigen Minderjährigen gewährt. Daneben werden auch noch andere persönliche Ausgaben abgedeckt. Die Phase 2 ist als Vorbereitungsphase für die Autonomie konzipiert. Während dieser Phase werden die Nutznießer in private Unterbringungen entlassen. Sie bekommen dann kein Taschengeld mehr, aber ihre Ausgaben werden übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten. Personen, deren Zugang zur Unterbringung für Asylwerber ab dem 1. Januar 2021 datiert, können nur in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn ihnen internationaler Schutz gewährt wurde. Kam es nicht zu letzterem, verbleiben sie in Phase 1 (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 13 f.).
Asylbewerber haben grundsätzlich den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, wie er auch für spanische Bürger gegeben ist, d. h. einschließlich des Zugangs zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Dabei besteht der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem auch für irreguläre Migranten. Zwar wird auch der Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater garantiert. Doch existieren bislang keine Institutionen, welche auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs deren spezielle Zuständigkeit bei Asylbewerbern mit psychischen Bedürfnissen liegt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 15).
So hat die NGO Accem 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Zudem werden Einrichtungen, welche auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind, von der NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betrieben. Darüber hinaus bietet etwa die Stiftung La Merced Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, welche spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen, an. Schließlich haben auch andere NGOs spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi (AIDA 04.2020). Nichtsdestotrotz kann es vorkommen, dass bestimmte Gruppen wie Asylwerber, illegale Migranten und Obdachlose beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf Hürden administrativer oder anderer Natur stoßen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 15).
Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus bekommen zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, welche verlängerbar ist. Für jeweils ein Jahr können Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen ausgestellt werden. Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten ist es nach fünf Jahren möglich, wenn sie gewisse Parameter erfüllen, die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels zu beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens nach fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens nach zehn Jahren beantragen. Es ist auch möglich, den Schutz auf die Familie auszuweiten. Personen mit internationalem Schutz genießen in ganz Spanien Freizügigkeit. In der Praxis halten sie sich aber regelmäßig in dem Gebiet auf, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, außer sie haben noch Familienmitglieder oder Netzwerke in anderen Städten. Die Mehrheit der anerkannten Flüchtlinge wird, wie auch die Asylsuchenden, in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Für alle Antragsteller besteht ein Zugang zu dem 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 16).
Nach der ersten Phase der Unterbringung erhalten Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung zur Deckung der Miete einer eigenen Wohnung. Sofern sich Schutzberechtigte aber entscheiden außerhalb jenes Systems zu leben (etwa bei Verwandten etc.), gilt auch für sie, dass sie damit auf die gesamte vorgesehene Hilfe und Unterstützung des Unterbringungs-/Integrationsprozesses verzichten. Staatliche Stellen, die bei der Suche nach einer Wohnung unterstützen, existieren nicht. Probleme bereiteten den Schutzberechtigten in der Vergangenheit vor allem der Mangel an verfügbarem Sozialwohnraum, die unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete, die hohen Anforderungen bei Mietverträgen sowie Diskriminierung im Allgemeinen. In einigen Fällen führen diese Faktoren zu Armut. Zwar versuchen die NGOs in eben jener Phase bspw. zwischen Flüchtlingen/Asylbewerbern und Vermietern zu vermitteln. Doch kommt es trotzdem zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 16).
Was den Zugang zum Arbeitsmarkt anbelangt, steht dieser Schutzberechtigten genauso zu wie spanischen Bürgern. Der Integrationsprozess sieht individuelle Unterstützungsprogramme für Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw. vor. Dabei können die Begünstigten nach Abschluss des dreiphasigen Prozesses Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, welche mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden. Wegen mangelnder Sprachkenntnisse bzw. Qualifikationen bzw. aufgrund von Diskriminierung haben viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im Alltag Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Situation spitzt sich wegen der – auch vor dem Ausbruch der Pandemie bereits bestehenden – hohen Arbeitslosigkeit in Spanien noch weiter zu. Allerdings können Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen Sozialhilfe beziehen wie Spanier. Die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Sozialhilfe liegt beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit. In der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse, wobei die Sozialhilfe nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden ist, weil sie auf nationaler Ebene verteilt wird. Durch kommunale und regionale Angebote kann es zu einer Ergänzung der Sozialhilfe kommen. Den Zugang zu medizinischer Versorgung betreffend, lassen sich für Schutzberechtigte dieselben Bedingungen wie für Asylwerber ausmachen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 16 f.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, stellt sich die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend als rechtmäßig dar, weil den Klägern bei ihrer Rücküberstellung nach Spanien nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht. Das Gericht ist insofern zu der vollen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gelangt, dass die oben dargelegte grundsätzliche Vermutung, wonach in Spanien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtecharta sichergestellt ist, nicht widerlegt wird.
a) Zwar lassen sich nach den beschriebenen tatsächlichen Verhältnissen gewisse Defizite im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien ausmachen. Diese sind in tatsächlicher Hinsicht aber punktueller Natur und führen daher für sich genommen (noch) nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, weil die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzulegende besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nicht in jedem Fall eines anerkannten Schutzberechtigten erreicht wird (vgl. jüngst etwa VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – RO 11 K 21.30487, Rn. 37 –, zit. nach juris). Vielmehr ist letzteres nur dann der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 M. S. S./Belgien und Griechenland –, ZAR 2011, 395, 397; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Rn. 92 –, zit. nach juris), wobei es, wie oben dargelegt, vor allem um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung – „Brot, Seife und Bett“ – geht. Auch darf die Situation nicht zur Folge haben, dass die betreffende Person in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt und in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, welcher mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Rn. 92 –, zit. nach juris).
Zu berücksichtigen gilt es aber, dass der Zustand einer großen Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person per se noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führt, sondern die entsprechende Situation darüber hinaus noch mit der ernsthaften Gefahr einer extremen materiellen Not verbunden sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Lage wiederfindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht mehr aus eigener Kraft abwenden kann (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 93). Hieraus folgt aber zugleich, dass kein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht. Aus den vermeintlich günstigeren – durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gekennzeichneten – Lebensverhältnissen in Deutschland im Vergleich zu Spanien lässt sich demnach nicht schlussfolgern, die betreffende Person werde im Falle ihrer Überstellung eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erfahren (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 87).
Vor diesem Hintergrund scheidet die Abschiebung von Schutzberechtigten wegen der allgemeinen Verhältnisse in Spanien somit nicht grundsätzlich aus. Tiefgreifende systemische Mängel, die geeignet wären, jene Beurteilung in Zweifel zu ziehen, sind weder von der Klägerseite vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Bei Spanien handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und folglich um einen sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 2 AsylG. Von großer Bedeutung für die Beurteilung ist ferner der Umstand, dass es keine generelle Empfehlung des UNHCR gibt, wonach Asylbewerber nicht nach Spanien überstellt werden sollten. Das Fehlen einer derartigen Empfehlung des UNHCR stellt sich deshalb als maßgeblich dar, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Zuge der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Rolle, welche dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, von besonderer Relevanz sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11, Rn. 44 –, zit. nach juris).
In der Gesamtschau ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hiesigen Fall anzunehmen, dass das spanische Asylsystem nicht an Mängeln leidet, die dazu führten, dass alle dorthin rücküberstellten Asylbewerber oder anerkannten Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt würden (vgl. bspw. nur zuletzt VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 – 6 K 963/21 Ge –, zit. nach juris sowie VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – W 1 S 21.50343 –, zit. nach juris).
b) Soweit die Kläger zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Ansicht noch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen zitiert haben, geht diese ins Leere. Einerseits handelte es im dortigen Sachverhalt um einen sog. Dublin-Fall, d. h. den Klägern in dem betreffenden Verfahren war – im Gegensatz zu den hiesigen Klägern – noch kein internationaler Schutz in Spanien gewährt worden. Andererseits bestand der dortige Familienverband u. a. aus einem Neugeborenen, also einer besonders schutzbedürftigen Person im Sinne der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Ergebnis ist der dortige Sachverhalt mit dem hiesigen somit nicht vergleichbar.
Darüber hinaus ist die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen inzwischen überholt. So hat eben jene 2. Kammer zuletzt, nämlich mit Beschluss vom 12. März 2021 (VG Meiningen, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 2 E 1230/20 Me 8184224, Orientierungssatz –, zit. nach juris) entschieden, es sei nicht davon auszugehen,
dass das spanische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wären. Denn Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Asylbewerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Sie haben auch rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung wie spanische Staatsbürger. Für vulnerable Fälle gibt es Unterbringungskapazitäten verschiedener NGOs. Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger.
Insofern nimmt das erkennende Gericht an, dass die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen an ihrer vormaligen Rechtsprechung nicht mehr festhält – was, soweit ersichtlich, der ganz einhelligen Ansicht der übrigen Instanzgerichte (vgl. VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 – 6 K 963/21 Ge –, zit. nach juris; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – W 1 S 21.50343 –, zit. nach juris; VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – RO 11 K 21.30487 –, zit. nach juris; VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 – AN 17 S 19.51089 –, zit. nach juris) entspricht.
2. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots ist ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG.
a) Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, insbesondere eine Verletzung des Art. 3 EMRK, sind nicht ersichtlich.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK aus den grundlegenden humanitären Verhältnissen ergeben (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, Leitsatz 3 m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR –, zit. nach juris). Danach entspricht es der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK bei schlechten humanitären Lebensbedingungen nur in sehr seltenen Fällen überschritten wird, da es die Intention der EMRK ist, den Schutz von bürgerlichen und politischen Rechten sicherzustellen, nicht jedoch sozio-ökonomische und humanitäre Lebensbedingungen zu schützen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, Rn. 25 –, zit. nach juris).
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung keiner Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42/18, Rn. 13 –, zit. nach juris). Vielmehr müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Diese Voraussetzung kann zu bejahen sein, wenn es dem Ausländer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unmöglich ist, im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt zu sichern, ein Obdach zu finden oder einen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung zu erhalten. Dabei kann die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts einerseits aus der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder andererseits aus dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen resultieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42/18, Rn. 11 –, zit. nach juris). Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch die des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, Rn. 23 –, zit. nach juris) stellen klar, dass bei „nichtstaatlichen“ Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau zu fordern ist, weil nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe gemäß den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. Beispielhaft hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit die allgemeine Lage in Afghanistan für nicht ausreichend ernst eingestuft, um die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu bejahen, und gerade das Erfordernis des Vorliegens einer besonderen Ausnahmesituation betont (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, Leitsatz 3 –, zit. nach juris; VGH München, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31918, Rn. 20 –, zit. nach juris).
Was den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für das Beweismaß zu Art. 3 EMRK verwendeten Begriff der tatsächlichen Gefahr („real risk“) anbelangt (vgl. EGMR, NVwZ 2008, 1330, 1332), so entspricht dieser dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, Rn. 22 –, zit. nach juris). Gefordert wird demnach eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, beruhende Gefahr („a sufficiently real risk“). Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht bloß hypothetischer Natur sein (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 1729/17, Rn. 140 –, zit. nach juris). Dies bedeutet indes zugleich, dass dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK ein gewisser Grad an Mutmaßung immanent ist und es hier daher nicht um den eindeutigen, über allen Zweifeln erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, BeckRS 2018, 52619, Rz. 50).
Gemessen an diesen Maßstäben ist zum rechtlich relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Abschiebungsverbot nicht zu bejahen. Insbesondere bedarf es hier auch keiner individuellen Garantieerklärung der spanischen Behörden für eine zumindest übergangsweise Unterbringung und Versorgung der Kläger.
aa) Dabei kann es das erkennende Gericht an dieser Stelle offen lassen, ob die vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Italien statuierten Grundsätze zur Verpflichtung des Bundesamts, bei einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis eine individuelle Garantieerklärung der Behörden einzuholen, – wie in Teilen der Instanzrechtsprechung vertreten (vgl. etwa VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – RO 11 K 21.30487, Rn. 41 –, zit. nach juris) – auch auf Spanien übertragbar sind.
Danach muss auf der Grundlage von Art. 21 ff. der EU-Aufnahmerichtlinie sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Abschiebung einer Familie mit minderjährigen Kindern den Belangen der Betroffenen besondere Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 863/17, Rn. 16 –, zit. nach juris). Daher muss das Bundesamt bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2015 – 2 BvR 3024/14, Rn. 4 –, zit. nach juris). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren unter den Begriff „Kleinstkinder“ zu fassen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14, Rn. 14 –, zit. nach juris). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die zitierten Entscheidungen ausweislich ihres expliziten Wortlauts zu Italien ergangen sind (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2015 – 2 BvR 3024/14, Rn. 4 –, zit. nach juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – a. a. O.).
Doch selbst wenn man dabei von einer Verpflichtung, die auch auf Spanien übertragbar ist, ausgehen wollte, bleibt festzustellen, dass die Kläger im hiesigen Fall dem aus familiären Gründen besonders schutzbedürftigen Personenkreis, bei welchem eine individuelle Garantieerklärung der spanischen Behörden notwendig wäre, nicht unterfallen. Denn die Kläger bilden einen siebenköpfigen Familienverband mit fünf Kindern im Alter von siebzehn, sechzehn, zwölf, zehn und sieben Jahren, weshalb letztere nicht mehr als Kleinstkinder mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Sinne der obigen Rechtsprechung zählen.
bb) Es ist anzunehmen, dass die Kläger trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation in Spanien in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt in einem hinreichenden Maße zu sichern. Dabei ist es zunächst von größter Bedeutung, dass Schutzberechtigte in Spanien, wie oben angeführt, denselben Zugang zur Sozialhilfe haben wie Einheimische, so dass dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung Genüge getan ist. Auch ist die Sozialhilfe, wie gesehen, nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, weil die Verteilung auf nationaler Ebene stattfindet. Letzteres ist der Grund, weshalb die Sozialhilfe gegebenenfalls auch noch einmal durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden kann.
Darüber hinaus geht das erkennende Gericht vorliegend auch nicht davon aus, dass die Kläger vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sein werden. Insofern gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. in seinem Herkunftsland sowohl als LKW-Fahrer als auch als Bauer in der Landwirtschaft tätig war. Damit deckt er zwei Berufsfelder ab, die auch derzeit, d. h. selbst während der Pandemie, gefragt sind. Im Übrigen wäre es dem Kläger zu 1. als gesundem erwerbsfähigem Mann grundsätzlich auch zumutbar und möglich, Erwerbstätigkeiten in anderen Bereichen anzunehmen, wie z.B. Hilfstätigkeiten im Baugewerbe. Sofern die Klägerin zu 2. womöglich auf Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche stoßen könnte, weil sie ein Kopftuch trägt, gründet sich dieser Umstand auf ihre eigene Entscheidung und kann dem spanischen Staat nicht zugerechnet werden. Es ist anzunehmen, dass die Familie bei der Suche nach Arbeit von der den Schutzberechtigten in Spanien eingeräumten Freizügigkeit profitieren wird. Der Familie kann zugemutet werden, diesbezüglich flexibel zu sein und sich auch in anderen Landesteilen Spaniens niederzulassen. Die Familie ist damit, was den Wohnort anbelangt, nicht an eine bestimmte Region gebunden. Die in diesem Zusammenhang notwendige Flexibilität kann von den Klägern verlangt werden (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – RO 11 K 21.30487, Rn. 43 –, zit. nach juris). Darüber hinaus ist es so, dass die Begünstigten die Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs, welche mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden, auch nach dem Abschluss des dreiphasigen Integrationsprozesses noch in Anspruch nehmen können.
cc) Ebenso wenig lässt sich die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geforderte Extremsituation im Hinblick auf die den Klägern zumutbare Wohnsituation feststellen. Diesbezüglich sind die Kläger wiederum auf ihre örtliche Ungebundenheit zu verweisen. So können sie sich insbesondere auch Wohnraum außerhalb der Ballungsgebiete suchen, z. B. im ländlichen Raum. Zwar ist, was die Wohnungssuche anbelangt, ein Stück weit auch die Eigeninitiative der Schutzberechtigten und deren Flexibilität gefragt. An dieser Stelle erfordert der stark integrative Charakter des spanischen Systems nämlich die Mitwirkung und Leistungsbereitschaft der Betroffenen. Es ist aber weder vorgetragen noch erkenntlich, weshalb es den Klägern während der zweijährigen Integrationsphase nicht gelingen sollte, im Rahmen einer überregionalen oder landesweiten Suche Wohnraum für sich zu finden. Unabhängig davon gilt indes, dass eine langjährige staatliche und/oder öffentliche Unterstützung in allen Bereichen unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe ohnehin nicht verlangt werden kann. Zudem könnte selbst eine Garantieerklärung Spaniens keine gesicherte unbefristete Wohnsituation umfassen, sondern lediglich eine Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum sicherstellen (so auch VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – RO 11 K 21.30487, Rn. 43 –, zit. nach juris). Im Übrigen können sich die Kläger, wie oben beschrieben, zur Unterstützung bei der Wohnungssuche auch an NGOs wenden.
b) Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine entsprechende Anordnung ist vorliegend nicht gegeben.
Hieran ändert sich auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie nichts. Fehlt es – wie vorliegend – an einer generellen Regelung der obersten Landesbehörde i. S. d. § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur dann in Betracht, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer, sollte die Abschiebung erfolgen, sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07, Rn. 32 m. w. N. –, zit. nach juris). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Jedoch ist – im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren – für die Bejahung einer extremen Gefahrenlage ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Gefordert wird, dass sich die allgemeine Gefahr für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss. Nur dann ist die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG überwinden kann, gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 – 1 C 6/95, Rn. 35 m. w. N. –, zit. nach juris).
Gemessen an jenen Maßstäben, lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger noch als unmittelbare Folge ihrer Einreise in Spanien mit einer hohen, d. h. mehr als nur beachtlichen, Wahrscheinlichkeit an dem SARS-CoV-2-Virus erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen – auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten – mit einer ebenfalls hohen Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnten. Insbesondere gehören die Kläger nicht aufgrund ihres Alters oder vorhandener Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe.
Spanien war von der COVID-19-Pandemie stark betroffen. Das Infektionsgeschehen variierte allerdings regional, was sich nunmehr auch an den aktuell noch bestehenden Beschränkungen zeigt. So können die Autonomen Gemeinschaften mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen. Zudem können Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzt und Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen werden. In Andalusien existieren in manchen Provinzen noch Beschränkungen hinsichtlich der Öffnungszeiten, der Besucherzahlen in Restaurants sowie bei Freizeitangeboten in geschlossenen Räumen. Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten dieselben Einreisebestimmungen wie für Spanien (vgl. zum Ganzen https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/spaniensicherheit/210534, Stand: 22. März 2022).
Grundsätzlich stellt die Gefahr, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, freilich ein allgemeines Risiko dar, welchem die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist. Den Klägern ist es möglich und zumutbar, dieses durch die bekannten Schutzmaßnahmen, wie dem Tragen von Gesichtsmasken und der Einhaltung von Hygieneregeln, zu minimieren (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – RO 11 K 21.30487, Rn. 51 –, zit. nach juris).
Individuelle gesundheitliche Probleme oder Krankheiten im Übrigen, die den oben angeführten Maßstäben entsprechen würden und in Spanien nicht behandelt werden könnten, wurden von den Klägern nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
3. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtfertigt sich aus den §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 34, 35, 36 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt gem. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Ziff. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Ziff. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Ziff. 2 a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Ziff. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Ziff. 4). In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, § 35 AsylG. Gem. § 36 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche.
Ein wirksamer Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt hier – wie oben ausgeführt – vor. Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenständen, sind nicht ersichtlich. Weder sind die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen noch stehen ihnen subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG zur Seite. Sie besitzen auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
4. Zuletzt stellt sich auch das nach § 11 AufenthG verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig dar. Die gem. § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hält sich die Befristung innerhalb der von § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen.
II.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Höhe des Gegenstandswertes folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.


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