Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Verfahren zur Herstellung von Gelfolien” – zur Offenbarung – zur Ausführbarkeit – eine in Ausführungsbeispielen eines Patentanspruchs beschriebene, andere Verfahrensführung führt nicht dazu, dass ein beanspruchtes Verfahren nicht ausführbar ist
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch gerichtliche Entscheidung ohne Abwarten einer angekündigten Begründung des Rechtsschutzbegehrens – Zuwartefrist von einem Monat vorliegend angemessen – “Monatsmitte” hinreichend bestimmt