Asylrecht, Herkunftsland: Irak, Widerruf nach vorangegangener Negativentscheidung grundsätzlich nur noch nach Ermessen möglich, Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht ausreichend für § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, Vorliegen anderer Widerrufsgründe ohne Ermessensausübung des Bundesamts nicht zu prüfen
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung
erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft, Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers wegen Eintragung im Vollstreckungsportal und Straftaten auch ohne Gewerbebezug, außerhalb der gewerblichen Tätigkeit begangenes Vermögensdelikt, länger zurückliegende Straftaten, Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren bei gegenüber der ersten Instanz geändertem Tatsachenvortrag