Verwaltungsrecht

Ausweisung, Bosnien, Faktischer Inländer, Gewaltproblem, Alkohol/Drogenproblem

Aktenzeichen  19 ZB 21.2650

Datum:
10.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5020
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 11 K 20.2512 2021-09-20 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Der am … Dezember 1995 im Bundesgebiet geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, dessen Eltern aufgrund des sogenannten Balkankrieges nach Deutschland gekommen waren, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2021, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2020 abgewiesen worden ist. Durch diesen Bescheid ist er aus der Bundesrepublik ausgewiesen (1.), ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahren ab Verlassen des Bundesgebiets befristet (2.), ist der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie eine etwaige hilfsweise beantragte Verlängerung „der bisherigen oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis“ abgelehnt (3.), ist die Abschiebung aus Haft oder öffentlichem Gewahrsam nach Bosnien-Herzegowina angekündigt (4.) und ist er für den Fall, dass er vor Vollziehung des Bescheids aus der Haft entlassen werden sollte, unter Androhung der Abschiebung aufgefordert worden, das Bundesgebiet unter Fristsetzung zu verlassen, andernfalls er nach Bosnien-Herzegowina oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde (5.).
Der fristgerecht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr sogleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe kein schwerwiegendes Bleiberecht im Sinne des § 55 Abs. 2 AufenthG angenommen und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG von Ausweisungs- und Bleibeinteresse in nicht ausreichendem Maße gewürdigt, dass der Kläger als faktischer Inländer zu behandeln sei und auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung getragen werden müsse. Die Anwendung von § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG scheide nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus, da der Kläger im Zeitpunkt der Behörden- bzw. Gerichtsentscheidung lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen sei. Das Verwaltungsgericht nehme jedoch – obwohl es sich beim Kläger um einen sogenannten faktischen Inländer handle – nicht einmal einen unbenannten Fall des § 55 Abs. 2 AufenthG an. Scheide die Annahme eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus, hätte das Gericht aber zumindest ein unvertyptes schwerwiegendes Bleibeinteresse annehmen müssen. Dass dies (wie das Verwaltungsgericht meine) „dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen“ würde, sei gerade nicht ersichtlich. Bei dem Kläger handle es sich um einen sogenannten faktischen Inländer. Er sei in Deutschland geboren und halte sich seit 25 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er spreche fließend Deutsch und habe einen Schulabschluss erworben. Bindungen in Bosnien habe er keine aufzuweisen. Seine Familie lebe ebenfalls in Deutschland. Auch sein Therapieverlauf gestalte sich äußerst positiv. Ebenso habe das Verwaltungsgericht bei der vorzunehmenden Abwägung in nicht ausreichendem Maße gewürdigt, dass der Kläger als faktischer Inländer zu behandeln sei. Die Ausweisung der betreffenden Person bedürfe gewichtiger Gründe. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen seien zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprächen, abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sei auch dem Gedanken der Resozialisierung Rechnung zu tragen. Das Ausweisungsrecht sei der Gefahrenabwehr, nicht der Resozialisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei das Bleibeinteresse des Klägers höher zu gewichten als das öffentliche Ausweisungsinteresse. Der Kläger beherrsche die bosnische Sprache nicht. Er könne keine längeren Aufenthaltszeiten in Bosnien vorweisen. Familiäre Kontakte in Bosnien seien nicht vorhanden. Sein Therapieverlauf sei positiv. Im Falle des positiven Abschlusses der Therapie könne eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden. Eine Resozialisierung würde durch eine Rückführung nach Bosnien wesentlich erschwert bzw. verunmöglicht werden.
Die Rügen des Klägers zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf.
1. Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Frage, dass von ihm nach wie vor eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 18 – U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 19 ZB 16.2570). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – NVwZ-RR 1990, 649 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.11.2109 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 10). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen. Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender, mit zunehmenden Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 15). Dies bedeutet nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern (wie Leben und Gesundheit, vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit einer Wiederholungsgefahr eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – a.a.O. Rn. 16; U.v. 4.10.2012 – a.a.O.).
Nach diesen Maßgaben ist weiterhin von einer massiven und fortbestehenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger auszugehen.
Der Kläger ist im Bundesgebiet wiederholt und mit einer beachtlichen Rückfallgeschwindigkeit strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Seit Eintritt der Strafmündigkeit hat der Kläger (im Wesentlichen in sich steigernder Weise) Straftaten begangen. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass sein Auszug aus dem Bundeszentralregister bis zur Anlassverurteilung durch das Landgericht N.-F. vom 26. Mai 2020 17 Einträge (insbesondere wegen Gewaltdelikten) aufweist. Das Amtsgericht E. stellte bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 2011 beim Kläger „hohe kriminelle Energie“ fest. In seinem Urteil vom 4. Februar 2014 führte das Amtsgericht E. aus, dem Kläger müsse (mit einer Verurteilung zu einer Woche Jugendarrest) mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass er sein strafbares Verhalten nunmehr einstellen müsse und sich künftig straffrei führen müsse. Auch der Entlassungsbericht aus dem (vorhergehenden) Arrest lasse deutlich die bei ihm vorhandenen Defizite erkennen. Im Urteil vom 12. August 2014 stellte das Amtsgericht E. beim Kläger „verfestigte schädliche Neigungen“ fest. In seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 sprach das Amtsgericht E. sodann von einer rekordverdächtigen Rückfallgeschwindigkeit, konnte „keinerlei positive Ansätze“ beim Kläger erkennen und führte aus, man könne nicht deutlicher als der Kläger zeigen, dass man sich nicht bewähren wolle. In einem weiteren (die Vielzahl von Straftaten des Klägers insbesondere im Gewaltbereich betreffenden) Urteil vom 9. April 2015 führte das Amtsgericht E. aus, beim Kläger seien positive Ansätze „in keinster Weise erkennbar“. Das Urteil des Amtsgerichts E. vom 5. Mai 2015 (betreffend ein Eigentumsdelikt im „Grenzbereich zum Raub“) stellt für den Kläger ein „an Dreistigkeit nicht zu übertreffendes Verhalten“, eine „rohe und rechtsfeindliche Gesinnung“ und ein „hohes Maß an krimineller Energie“ fest. In seinem Urteil vom 11. August 2015 schätzte das Amtsgericht E. das gewalttätige Verhalten des Klägers als „potenziell tödlich“ gegenüber seinem Opfer ein, sprach von einem immens gefährlichen Handeln des Klägers und konnte „keine entlastenden Gesichtspunkte wie Schuldeinsicht oder Reue“ feststellen. Die JVA E. führte für den Kläger als Strafgefangenen unter dem 13. Juni 2016 u.a. aus, das Verhalten des Klägers werde hier so empfunden, dass er bislang sehr bagatellisiere und die Haft eher auf die leichte Schulter nehme. Auf nachdrücklichen Widerspruch des Klägers relativierte die JVA E. mit Schreiben vom 1. Juli 2016 diesen Eindruck, wies auf zwei länger zurückliegende Disziplinarvorfälle des Jahres 2015 hin, sprach von einer disziplinarisch beanstandungsfrei bleibenden Haftzeit und von einem Anti-Aggressivitäts-Training, das demnächst abgeschlossen werde, ein prognostisch positiver Aspekt. Dem „nachdrücklichen Widerspruch“ des Klägers folgten allerdings nach Entlassung aus der Strafhaft zum 1. September 2016 neuerliche massive Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte. So verurteilte ihn das Amtsgericht N. am 8. Juli 2019 (Tat 17.2.2019) wegen Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dem kurz nach dieser Tat ergangenen Berufungsurteil des Landgerichts N.-F. vom 19. März 2019 (Tat 28.12.2017, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung; zuvor hatte in erster Instanz das Amtgericht S. den Kläger am 6.12.2018, also 2 Monate vor der Tat vom 17.2.2019 verurteilt) ist für den Kläger eine „ausschließlich negative Sozial- und Legalprognose“ zu entnehmen. In dem Beschluss des Amtsgerichts B. vom 22. Juli 2019 (Widerruf einer Reststrafenbewährung) heißt es: „Herbe Enttäuschung der Erwartung straffreier Führung mit Blick auf vorsätzliche Tätlichkeiten“. Am 28. Juli 2019 kam der Kläger sodann in Untersuchungshaft, es folgte eine Verurteilung durch das Landgericht N.-F. vom 26. Mai 2020 (Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung, Tat 27.7.2019). Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Dem Urteil ist für den Kläger zu entnehmen, dass er bei der Gewalttat alkoholbedingt enthemmt war. Zu seinen Lasten spreche, dass er nur drei Wochen vor der Tat wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Die Rückfallgeschwindigkeit des Klägers sei massiv. Hinzukomme zu seinen Lasten, dass er hafterfahren sei und sich auch dadurch von der Tat nicht habe abhalten lassen. Auch habe er zweimal auf das Opfer eingewirkt, davon einmal mit einem Tritt, als das Opfer wehrlos am Boden gelegen sei. Das Landgericht führt weiter aus, dass die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei, da er den Hang habe, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Alkoholkonsum des Klägers bestehe und die Gefahr gegeben sei, dass der Kläger in der Folge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Der Sachverständige Dr. S. habe ausgeführt, dass der Kläger aus medizinischer Sicht einen Hang habe, Alkohol im Überfluss zu sich zu nehmen. Es sei von einer sozialen Gefährdung auszugehen. Zudem liege auch ein riskanter Missbrauch von Cannabisprodukten und Kokain vor. Der Kläger vernachlässige vollständig soziale, berufliche und administrative Verpflichtungen. Er lebe in den Tag hinein, habe keinerlei Ansporn einem geregelten Tagesablauf nachzugehen und lebe auf Kosten anderer. Er habe es noch nicht einmal geschafft, für sich Sozialleistungen zu beantragen. Es bestehe aus medizinischer Sicht ein symptomatischer Zusammenhang und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten in Folge des Hangs. Bei fortgesetztem Suchtmittelgebrauch sei gemäß Sachverständigem Dr. S. von einer Wiederholungsgefahr für ähnlich geartete Straftaten auszugehen. Die hier abzuurteilende Straftat reihe sich in eine Reihe ähnlicher Delikte ein. Aus diesem Grund bestehe auch die hohe Gefahr weiterer erheblicher gleichartiger rechtswidriger Taten des Klägers, die auf diese Alkoholproblematik zurückzuführen seien. Es bestünden konkrete Erfolgsaussichten, dass es dem Kläger gelinge, eine Entwöhnungstherapie erfolgreich zu durchlaufen und anschließend zumindest längere Zeit alkohol- und drogenfrei zu leben.
Nachdem der Kläger aufgrund der letztgenannten Verurteilung ab 12. November 2020 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war, änderte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts N.-F. unter dem 29. September 2021 die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 2 StGB dahingehend ab, dass die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urteil des Landgerichts N.-F. vom 26.5.2020) vor der angeordneten Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist. Der Kläger wurde daraufhin am 12. Oktober 2021 zum Strafhaftvollzug in die JVA A. überstellt. Er hat gemäß Berechnung der Staatsanwaltschaft N.-F. aus der Freiheitsstrafe von 4 Jahren eine Restfreiheitsstrafe von 1117 Tagen ab 25. Oktober 2021 zu verbüßen. Hinzukommen gemäß Berechnung der JVA Reststrafen aus den Verurteilungen des LG N.-F. vom 19. März 2019 (62 Tage), des Amtsgerichts N. vom 8. Juli 2019 (122 Tage) und des Amtsgerichts E. vom 11. August 2015 (334 Tage).
Davon ausgehend ist die durch die erhebliche Delinquenz des Klägers indizierte Gefährlichkeit des Klägers bislang nicht beseitigt.
Der Kläger tritt mit seinem Zulassungsvorbringen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dieses gehe auch aufgrund der Persönlichkeit des Klägers von einer Wiederholungsgefahr aus, nicht entgegen. Er habe mit der Anlasstat das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt, das sogar grundrechtlichen Schutz genieße (Art. 2 GG) und dessen besondere Bedeutung auch in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im Bereich der Ausweisungen einfach gesetzlich normiert sei. Schon durch sein Verhalten bis zur Anlasstat habe der Kläger gezeigt, dass er es an der Achtung der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen missen lasse. Denn der damals 24-jährige Kläger sei bis zu seiner Verurteilung wegen der Anlasstat im Mai 2020 vorher achtmal wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt worden. Die Kammer verkenne nicht, dass der Kläger zum Teil die Straftaten als Jugendlicher begangen habe und dass diese zum Teil in nachfolgende Entscheidungen einbezogen worden seien. Jedoch habe der Kläger durch dieses Verhalten wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er nicht davor zurückschrecke, den Körper anderer zu verletzen und sich davon auch nicht durch strafgerichtliche Verurteilungen abhalten lasse. Dies umso mehr, als er eine enorme Rückfallgeschwindigkeit gezeigt habe. In der Anlasstat habe der Kläger sogar eine Steigerung der Intensität bzw. eine Qualifizierung des Grundtatbestands der Körperverletzung verwirklicht. Zudem habe der Kläger bei der Anlasstat die Schwäche und Wehrlosigkeit des am Boden liegenden Opfers ausgenutzt. Obwohl er noch unter dem Eindruck der Verurteilung hätte stehen müssen, habe er sich davon unbeeindruckt erneut der Rechtsordnung widersetzt. Zudem zeige die hohe Anzahl von Eintragungen im Bundeszentralregister, dass sich der Kläger von Verurteilungen nicht davon abschrecken lasse, weitere Taten zu begehen und dass er die Rechtsgüter anderer nicht achte.
Mithin geht der Senat (entgegenstehende Darlegungen fehlen im Zulassungsvorbringen) davon aus, dass vom Kläger aufgrund seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit wegen der vielfachen Verurteilungen im Hinblick auf Gewaltstraftaten, die sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit, die Begehung von Straftaten in jeweils offener (auch einschlägiger) Bewährung, die fehlende Beeindruckung durch Haftstrafen und den fehlenden durchgreifenden Vortrag, wie er seine Aggressionen in den Griff bekommen könnte (dazu sogleich), von einer weiter bestehenden konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Kläger hat offensichtlich ein erhöhtes Aggressionspotential. Er hat offensichtlich Schwierigkeiten, Konfliktsituationen ohne körperliche Gewalt zu lösen. Er hat Gewaltausbrüche mit z. T. brutaler Vorgehensweise und potentiell lebensgefährdenden/tödlichen Attacken gezeigt. Den zahlreichen Verurteilungen lassen sich (abgesehen vom Strafurteil des Landgerichts N.-F. vom 26. Mai 2020) keine Anhaltspunkte dafür finden, dass (wesentlicher) Hintergrund der Straftaten eine Suchtmittelabhängigkeit des Klägers ist. Die langjährige Delinquenz des Klägers wurde vielmehr (abgesehen von den Straftaten, die zu der Verurteilung vom 26.5.2020 führten) zu keinem Zeitpunkt von den befassten Strafgerichten bzw. Haftanstalten in einen entscheidungserheblichen Zusammenhang zu einer Drogenproblematik (insbesondere im Hinblick auf Alkohol) gebracht.
Soweit hinsichtlich der Anlasstat das Landgericht N.-F. als wesentlichen Hintergrund für die dort abgeurteilte Delinquenz des Klägers dessen Alkoholabhängigkeit sieht, ist auch insoweit die indizierte Gefährlichkeit des Klägers bislang nicht beseitigt. Insbesondere lässt auch insoweit die Entwicklung des Klägers nach der den Anlass für die Ausweisung bildenden strafgerichtlichen Verurteilung nicht darauf schließen, dass die Gefährlichkeit des Klägers abgenommen hat oder gar beseitigt ist. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen (unabhängig von der Frage, ob er dadurch dem Darlegungsgebot genügt) auf einen „positiven Therapieverlauf“ hinweist, ist festzuhalten:
Der Kläger legte vor dem Verwaltungsgericht einen an seinen damaligen Rechtsanwalt adressierten Therapiebericht des Klinikums am Europakanal (Bezirkskliniken Mittelfranken, Klinik für forensische Psychiatrie) in E. vom 16. Juli 2021 vor. Darin heißt es, der Kläger sei seit 12. November 2020 in der Klinik untergebracht. Therapiezweck sei die Behandlung seiner Suchterkrankung bezüglich Alkohol, Cannabis und Kokain. In therapeutischen Kontakten sei der Kläger kooperativ, vertrauenswürdig und erkennbar veränderungsbereit. Prognostisch günstig erscheine die gute Mitarbeit und erkennbare Motivation, mit der er sich in der Aufarbeitung seiner Sozialisations- und Reifungsdefizite beteilige. Die Therapiebereitschaft werde als hoch eingeschätzt. Er mache den Eindruck, sein Leben verändern zu wollen. Bei den unregelmäßig stattfindenden Drogenscreenings sei es zu keinem positiven Befund gekommen. Zu den Terminen der Einzel- und Gruppentherapie komme er stets zuverlässig. Er wirke abstinenzmotiviert und reflektiert, sowohl bezüglich seiner Suchtkarriere, wie auch bezüglich der Zeit, wo er Konflikte mit Aggression zu lösen versucht habe. Er habe sich sozialverträglichere Konfliktlösestrategien erarbeiten können. Er wolle baldmöglichst eine Ausbildung beginnen. Erste Lockerungen hätten ihm aufgrund seines Verhaltens und der bisherigen Substanzmittelfreiheit gewährt werden können.
Dies berücksichtigend ist (die neueren Entwicklungen in den Blick nehmend) festzustellen:
Anlassstraftat:
Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr aber nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (vgl. Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46 ff: nur 25% der beobachteten Personen blieben strafrechtlich unauffällig und dürften eine Chance der sozialen Reintegration und der gesundheitlichen Stabilisierung erreicht haben; „bescheidene Erfolge“; nach Klos/Görgen – Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2. Aufl. 2020, S. 18 ff. – sind Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal haben in der bundesweiten Rückfalluntersuchung „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ für den Zeitraum 2004/2010 bis 2013 – www.bmjv.de – ermittelt, dass nach Delikten gemäß BtMG innerhalb des 1. bis 3. Jahres 45% der Straftäter erneut registriert wurden mit einer Zunahme von weiteren 11% auf 56% vom 4. bis 6. Jahr und weiteren 4% auf 60% innerhalb des 7. bis 9. Jahres des Beobachtungszeitraums; von der Gesamtpopulation der Straftäter wurden innerhalb von 3 Jahren 36% erneut verurteilt). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11).
An diesen dargelegten Voraussetzungen fehlt es: Es ist schon nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die (insbesondere sein Alkoholproblem) betreffende Therapie des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt erfolgreich beendet ist. Vielmehr wurde die Maßregel aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2021 abgebrochen und der Kläger in die Strafhaft überführt. Schon aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. Festzuhalten ist zudem, dass – soweit der Bericht des Klinikums vom 16. Juli 2021 von der Erarbeitung von Konfliktlösestrategien spricht – in der Vergangenheit Möglichkeiten zur Verhaltensänderung vom Kläger nicht wahrgenommen wurden. Den vorgelegten Behördenakten sind tiefgreifende in die Kriminalität führende Verhaltensauffälligkeiten des Klägers zu entnehmen. Bereits im Urteil des Amtsgerichts E. vom 24. Oktober 2013 erfolgte die Weisung zu einem Anti-Gewalt-Training. Dieses Training absolvierte der Kläger allerdings nicht (mit der Folge eines sodann angeordneten Ungehorsamsarrestes im Jahr 2014). Einen sozialen Trainingskurs innerhalb eines Dauerarrestes brach der Kläger im Jahr 2014 am zweiten Tag ab. Berufliche Tätigkeiten bzw. Ausbildungsversuche waren über Jahre hinweg erfolglos. Durchgreifende Aussagekraft kann daher auch den Ausführungen des Klinikums, der Kläger habe den Plan, baldmöglichst eine Ausbildung zu beginnen, nicht zukommen.
Auch haben die dem Kläger zuzurechnenden (insbesondere vom Bezirksklinikum benannten) positiven Prognosegesichtspunkte grundsätzlich auch deshalb wenig Gewicht, weil es allgemeiner Erfahrungen entspricht, dass das laufende Ausweisungsverfahren einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Auswirkungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Ein Ausweisungsverfahren entwickelt mindestens denselben Legalbewährungsdruck wie eine Straf- bzw. Maßregelaussetzung zur Bewährung. Eine drohende Ausweisung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrungen (Ausgewiesene besitzen diese regelmäßig, auch beim Kläger ist dies der Fall) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; erst recht gilt dies für einen erlassenen aber noch nicht bestandskräftigen Ausweisungsbescheid. Zu diesem Legalbewährungsdruck trägt wesentlich der Umstand bei, dass im Ausweisungsverfahren aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen könnte der Kläger nicht beanspruchen, solange in einer Therapieeinrichtung zu verbleiben, bis seine Erkrankung (insbesondere Suchterkrankung) geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (z.B. BayVGH, B.v. 16.4.2020 – 10 ZB 20.536 – juris Rn. 9). Selbst ein etwaiger Anspruch auf Durchführung einer Therapie (für den hier nichts ersichtlich ist) steht dem Vollzug einer Ausweisung nicht entgegen (BVerwG, B.v. 15.4.2013 – 1 B 22/12 – juris).
2. Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.
Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung mit einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49); durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert.
Zu Recht gehen das Verwaltungsgericht und die Beklagte davon aus, dass nach der erforderlichen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers als vorrangig anzusehen ist. Welches Interesse überwiegt, ist immer im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären, schon allein deshalb, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den explizit in §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweiseinteressen denkbar sind (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse und das Bleibeinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Dabei verbietet sich eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (BayVGH, U.v. 21.11.2017 – 10 B 17.818 – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 13.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 142).
Davon ausgehend und diese Vorgaben berücksichtigend hat das Verwaltungsgericht sowohl die Umstände ermittelt und in die Abwägung eingestellt, die zugunsten des Klägers sprechen und zu einem Bleibeinteresse führen, als auch solche, die ein Ausweisungsinteresse begründen. Es ist in nicht beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist beim Kläger in Folge seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 26. Mai 2020 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren gegeben. Das in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vertypte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse setzt ein Strafmaß von zwei Jahren voraus. Hinzukommt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG aufgrund der Verurteilung wegen einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit.
Zu Recht führen das Verwaltungsgericht und die Beklagte aus, dass dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse kein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG entgegensteht. Ersichtlich ist weder ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG gegeben, da der Kläger (insbesondere) nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Zu Recht weisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte darauf hin, dass (im Hinblick auf dem Kläger erteilte Fiktionsbescheinigungen) Aufenthalte auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur dann als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG berücksichtigt werden, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde, was hier nicht der Fall ist. Eine Fiktionsbescheinigung steht dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleich. Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (BVerwG, U.v. 30.3.2010 – 1 C 6.09 – juris Rn. 22). Zu Recht führt das Verwaltungsgericht auch aus, dass der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Auch ist die Ausweisung des Klägers nicht rechtswidrig (vgl. die Ausführungen unter 1. und 2.). Hinzukommt, dass (darüber hinaus) der Kläger die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Denn gegen ihn besteht ein Ausweisungsinteresse.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht (anders als vom Kläger vorgetragen) zu Recht ausgeführt, dass selbst bei Vorliegen eines (unvertypten) schwerwiegenden Bleibeinteresses aufgrund der Gefährlichkeit des Klägers insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter und seiner Rückfallgeschwindigkeit die Ausweisung sich auch im Licht von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. 8 Abs. 1 und 2 EMRK, Art. 7 GRCh als verhältnismäßig erweist. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
Zu berücksichtigen ist zudem bzw. im Einzelnen:
Soweit es sich beim Kläger um einen „faktischen Inländer“ handeln könnte, ist weiter zu berücksichtigen:
Der Begriff „faktischer Inländer“ ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002, 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen Ausländer“ (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; B. v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Bei Ausländern, die im Alter von 13 bzw. 14 Jahren eingereist waren und eine gelungene Integration in die Gesellschaft und Rechtsordnung nicht zu verzeichnen war, wurde die Stellung als „faktischer Inländer“ verneint (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 19 CE 17.2454 – juris Rn. 24; B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 10). Letztlich entbindet die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht auch für sogenannte „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn .19; B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bietet Art. 8 EMRK bei sogenannten „Zuwanderern der zweiten Generation“ keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR [Große Kammer], U.v. 18.10.2006 – 46410/99 Rn. 54 – Üner, NVwZ 2007, 1279).
Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
Auch dies zu Grunde gelegt kommt der Senat (wie das Verwaltungsgericht) im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die privaten Interessen des Klägers überwiegt:
Der ledige und kinderlose Kläger ist im Bundesgebiet geboren. Seine leibliche Mutter verstarb im Jahr 1997. Dem Strafurteil des Landgerichts N.-F. vom 26. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass der Vater des Klägers andere Beziehungen mit anderen Partnerinnen hatte, wodurch Halb- bzw. Stiefgeschwister entstanden. Der Kläger wuchs mit der dritten Ehefrau seines Vaters als Stiefmutter auf. Nach der vierten Klasse, welche er wiederholen musste, wechselte er auf die Förderschule P., bevor er nach der sechsten Klasse in eine Heimeinrichtung kam. Bereits zu dieser Zeit fiel er durch sein Verhalten auf, hatte oft körperliche Auseinandersetzungen. Auch wurde in diesem frühen kindlichen Alter bereits ADHS diagnostiziert. Er besuchte sodann mehrere Heime/therapeutische Einrichtungen. Im Jahr 2010 erreichte er einen Hauptschulabschluss. Das Landgericht äußert sich sodann zum beruflichen Werdegang des Klägers und stellt weiter fest, dass der Kläger zuletzt mit seiner Freundin zusammenlebte. Mangels festen Einkommens und nicht beantragter Sozialleistungen leistete er keinen Beitrag zum Lebensunterhalt, sondern lebte auf Kosten seiner Freundin. Den Behördenakten ist zum beruflichen Werdegang des Klägers zu entnehmen, dass er nach dem Hauptschulabschluss an einer Jugendhilfeeinrichtung eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 2012 nach einem Jahr abbrach, sodann eine Ausbildung zum Verkäufer abbrach (arbeitsunfähig krank seit Oktober 2013), eine weitere Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer ab 1. August 2014 nach zwei Wochen abbrach, sodann arbeitslos war, zum 4. Februar 2015 in U-Haft kam, sodann weitere Haftaufenthalte; ab dem Jahr 2010 beging der Kläger eine Vielzahl von Diebstählen und Gewaltdelikten, wobei er (wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt) nicht einmal davor zurückschreckte, eigene Freunde zu bestehlen, und seine Straftaten regelmäßig leugnete, verharmloste, die Schuld auf andere schob. Davon ausgehend sind Integrationsleistungen des Klägers nicht einmal ansatzweise zu erkennen, eine gesicherte wirtschaftliche Existenz hat der ungelernte Kläger nicht. Er ist vielfach und kontinuierlich bereits seit seiner Jugend strafrechtlich (vielfach gegen die hochrangigen Schutzgüter der körperlichen Integrität und der Gesundheit gerichtete Körperverletzungsdelikte) in Erscheinung getreten. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die streitgegenständliche Ausweisung in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet (seit Geburt) und auch in Anbetracht des Umstandes, dass (enge) Verwandte im Bundesgebiet leben (zur Qualität seiner Beziehungen zu diesen Personen hat er nichts näher vorgetragen; stabilisierende familiäre Verhältnisse sind jedenfalls in Anbetracht der durchgehenden massiven Delinquenz des Klägers nicht ersichtlich) als gravierender Grundrechtseingriff darstellt. Dennoch überwiegt das Ausweisungsinteresse. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass eine wirtschaftliche Integration des Klägers fernliegt, vielmehr aufgrund der eher geringen Verdienstmöglichkeiten des Klägers auf legalem Wege sich die Gefahr verstärkt, in eine Kriminalität im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten (auch in Anbetracht der vom Landgericht im Anlassurteil bejahten Drogenabhängigkeit des Klägers) abzugleiten. Die hohe Gefährlichkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Verletzung wichtigster Rechtsgüter anderer ist weiterhin aktuell. Dies gilt insbesondere auch für die Gewalttätigkeit des Klägers. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger insoweit (erfolgreiche) Maßnahmen ergriffen hätte, um seine ausgeprägte und seit frühester Jugend bestehende Aggressivität in den Griff zu bekommen. Auch bildet der positive Bericht des Klinikums vom 16. Juli 2021 (der grundsätzlich zu würdigen ist) die aktuelle Situation nicht mehr ab. Zudem haben (in Würdigung des lebenslangen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und des hier entwickelten Familienlebens/Privatlebens) – insbesondere – seine im Bundesgebiet lebenden Verwandten (oder sonstige Bezugspersonen) den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, Drogen zu konsumieren, sich in einem kriminellen Milieu zu bewegen und massiv/intensiv/vielfach strafrechtlich in Erscheinung zu treten. In Anbetracht der weiterhin (wie dargelegt) bestehenden vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahren ist es ihm auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit Fuß zu fassen und als erwachsener Mann (ggf. bestehende) Kontakte zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten (ggf. auch zu seiner vom Landgericht erwähnten Freundin, zu der der Kläger sich im hiesigen Zulassungsverfahren nicht geäußert hat) von dort aus aufrechtzuerhalten. Selbst wenn er keine Kontakte nach Bosnien-Herzegowina haben sollte (was der Lebenserfahrung insbesondere im Hinblick auf dort befindliche Verwandte widerspricht, aber hier unterstellt wird), ist es ihm zumutbar, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahren und auch seines noch nicht fortgeschrittenen Alters jedenfalls die erforderlichen Sprachkenntnisse ggf. aufzufrischen (es entspricht der Lebenserfahrung, dass er die heimatliche Sprache im Elternhaus erlernt hat) bzw. die Sprache zu erlernen, sich dort eine Existenz aufzubauen und sich in die heimatlichen Verhältnisse zu integrieren. Auch in Anbetracht der Schwere seines delinquenten Verhaltens und der daraus resultierenden Gefahr für besonders schützenswerte Güter der Gesellschaft ist es dem Kläger zudem zumutbar, den Kontakt zu hier verbleibenden nahestehenden Personen (näheres hat der Kläger dazu nicht vorgetragen) insbesondere über moderne Medien aufrechtzuerhalten. Der Kläger könnte auch Besuche empfangen.
Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren ausführt, es sei im Rahmen der Abwägung dem Gedanken der Resozialisierung Rechnung zu tragen, weist er zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, nach der dieser Gedanke nur Bedeutung als einem von mehreren Abwägungsgesichtspunkten zukommt und das Ausweisungsrecht der Gefahrenabwehr, nicht der Resozialisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt ist. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Beschluss vom 14. März 2013 (1 B 17.12, NVwZ-RR 2013, 574) unter Rn. 7 aus:
„Zu den Folgen einer Ausweisung für den Betroffenen wird bei einem Straftäter in aller Regel auch der Gedanke der Resozialisierung als Bestandteil der von den zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten anzustellenden eigenständigen … Prognose über die Wiederholungsgefahr genügen. Allerdings findet die von der Beschwerde behauptete hervorgehobene Bedeutung des Resozialisierungsgedankens in der Rechtsprechung des EuGH keine Bestätigung. Soweit die Generalanwältin in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri in ihren Schlussanträgen vom 11. September 2003 (…) bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger darauf abgestellt hat, dass das vorlegende Gericht auch hätte prüfen müssen, wo eine Resozialisierung eher möglich wäre, hat der EuGH dieses Argument in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (Urteil vom 29. April 2004 …). Auch in der Rechtssache Zibell räumt der EuGH bei der Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen dem Gedanken der Resozialisierung im Aufnahmemitgliedstaat keinen Vorrang ein. Es verlangt nur, dass die Ausländerbehörden und Gerichte anhand der gegenwärtigen Situation des Betroffenen die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in sein Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigten Ziels gegen tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren abwägen müssen, die eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Dies zeigt, dass Resozialisierungsbemühungen während der Haft und eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Erprobung auch in Fällen, in denen der Betroffene längere Zeit im Aufnahmemitgliedstaat gelebt und dort seine Sozialisierung erfahren hat, einer Ausweisung weder zwingend noch regelmäßig entgegenstehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist. Denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen (Urteil vom 15. Januar 2013 …).“
Auch den Gedanken der Resozialisierung in den Blick nehmend berücksichtigt die vom Verwaltungsgericht bestätigte Ausweisung in Anbetracht der getätigten Ausführungen angemessen die Bindung des Klägers zu (etwaigen) Bezugspersonen (zu denen sich der Kläger hier nicht näher äußert) in Deutschland ebenso wie seinen lebenslangen hiesigen Aufenthalt und sein Interesse, in Deutschland zu verbleiben. Auch lässt unter der Annahme, dass die Ausweisung des Klägers einen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben/Privatleben bedeuten könnte, Art. 8 Abs. 2 EMRK hier einen solchen Eingriff zu, weil er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die … öffentliche Sicherheit“. Denn die bei der Abwägung einzustellenden Interessen von (etwaigen) Bezugspersonen am weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sowie sein lebenslanger Aufenthalt (eine Integration in die hiesigen Verhältnisse ist ersichtlich nicht gelungen, es sind wie dargelegt schwerlich positive Integrationsmerkmale erkennbar) besitzen erheblich weniger Gewicht als die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gründe. Bezuggenommen wird – auch in Anbetracht staatlicher Schutzpflichten – insbesondere auf die bereits getätigten Ausführungen zur weiterhin bestehenden Gefährlichkeit des Klägers. Selbst gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Diese Vorgaben würdigend erweisen sich die vorgetragenen Interessen des ledigen und kinderlosen Klägers, dem seit frühester Kindheit eine Integration in die komplizierten Lebensverhältnisse im Bundesgebiet trotz lebenslangen Aufenthalts (weitestgehend) nicht gelungen ist, als (im hohem Maße) geringer.
Im Übrigen wäre selbst bei Annahme eines vertypten Bleibeinteresses im Sinne des § 55 AufenthG zugunsten des Klägers eine Interessenabwägung zu dessen Lasten nicht zu beanstanden.
3. Die Dauer der Einreise- und Aufenthaltsverbotsfrist von sieben Jahren ab Verlassen des Bundesgebiets wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Sie begegnet zudem keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
4. Gegen die vom Verwaltungsgericht (bereits wegen der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu Recht) abgewiesene Klage gegen die von der Beklagten abgelehnte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (hilfsweise der Verlängerung oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis) hat der Kläger zwar fristgemäß die Zulassung der Berufung beantragt. Anhaltspunkte für eine Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind dem Vortrag des Klägers allerdings nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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