Verwaltungsrecht

Duldung, Änderung des Namens (Serbien), Namensführung bei der Abschiebung

Aktenzeichen  10 CE 21.2879

Datum:
4.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1928
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, S. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 9 E 21.5942 2021-11-24 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin zu 1 im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, ihn weiterhin zu dulden.
Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger; er ist 19 im Bundesgebiet mit dem Namen L … M … geboren, im Jahr 2003 ließ er seinen Personennamen in Serbien auf M … B … ändern. Aufgrund einer Vielzahl von Straftaten stellte die Antragsgegnerin zu 1 mit Bescheid vom 15. Januar 2010 fest, dass er sein (unter dem Namen M … C … und aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen erworbenes) Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren habe, wies ihn aus der Bundesrepublik Deutschland aus und untersagte ihm die Wiedereinreise für acht Jahre. Nach Klageabweisung in erster Instanz wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 8. Juli 2013 (10 B 12.150) eine sog. Bewährungsduldung vereinbart. Danach sicherte ihm die Antragsgegnerin ab dem 8. Juli 2013 Duldungen für drei Jahre zu, u.a. unter der Bedingung, dass der Antragsteller keine Ausweisungsgründe verwirkliche und nicht wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt werde; der Antragsteller nahm, soweit sie noch anhängig war, seine Klage zurück. In der Folge wurde der Antragsteller mehrfach wegen erneuter Straftaten verurteilt, unter anderem am 19. August 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung, welche später widerrufen wurde) und am 19. Dezember 2017 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt). Die Unterbringung wurde ab dem 20. August 2019 zur Bewährung ausgesetzt. In der Folge wurde der Antragsteller weiter geduldet, da keine Heimreisepapiere für eine Abschiebung erlangt werden konnten.
Am 20. Oktober 2021 teilte das Landesamt für Asyl und Rückführungen der Antragsgegnerin zu 1 mit, die Republik Serbien habe nunmehr die Übernahmepflicht für den Antragsteller anerkannt und die Ausstellung eines Reisedokuments zugesagt; dieser werde aber in Serbien unter dem Namen L … M … geführt. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
Am 15. November 2021 stellte der Antragsteller einen Antrag gemäß § 123 VwGO gegen beide Antragsgegner, im Wesentlichen mit dem Ziel, ihn weiterhin zu dulden, bis die Geburtenregister in Serbien auf den Namen M … B … geändert worden seien und ihm ein Reisedokument auf diesen Namen ausgestellt werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 24. November 2021 abgelehnt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antragsgegner zu 2 sei schon nicht passivlegitimiert, weil in Bezug auf die bloß verwaltungsinternen Maßnahmen des Landesamts für Asyl und Rückführungen kein Anordnungsanspruch geltend gemacht werden könne. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung bzw. Erteilung einer Duldung gegen die Antragsgegnerin zu 1. Die Abschiebung sei nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Die Identität des Antragstellers sei geklärt, die serbischen Behörden hätten erklärt, zur Rückübernahme des Antragstellers verpflichtet zu sein. Unklar sei lediglich, welchen Namen er nach dem serbischen nationalen Namensrecht habe. Sein bloßes Interesse, dass er unter dem seiner Ansicht nach zutreffenden Namen übernommen werde, begründe keine tatsächliche Unmöglichkeit. Der Antragsteller werde die Unklarheiten zu seinem Namen nach serbischen Recht vor Ort selbst klären müssen.
Auch aus rechtlichen Gründen sei die Abschiebung nicht unmöglich, insbesondere nicht aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK wegen der familiären Situation des Antragstellers. Die Lebensgefährtin, die ebenfalls serbische Staatsangehörige sei, und die beiden Kleinkinder könnten mit ihm nach Serbien ausreisen oder den Kontakt über Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten. Des Weiteren sei eine gelebte Vater-Kind-Beziehung nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht worden, die bloße Sorgerechtserklärung und die gemeinsame Adresse sei insoweit nicht ausreichend. Dagegen sei das öffentliche Sicherheitsinteresse sehr gewichtig, da vom Antragsteller im Hinblick auf seine lange strafrechtliche Historie von ca. 25 Jahren, sein mehrfaches Bewährungsversagen und seine noch nicht hinreichende gefestigte Bewältigung seiner Suchtkrankheit, aber auch eine hiervon unabhängige hohe kriminelle Energie eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe. Er werde sich auch in Serbien integrieren können, wie die diversen vorgelegten serbischen Pässe und offensichtlichen Kontakte mit serbischen Staatsangehörigen und Behörden zeigten.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller (wörtlich):
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24.11.21 wird bzgl. der Antragsgegnerin zu 1 aufgehoben.
II. Der weitere Aufenthalt des Antragstellers wird über den 26.11.20 (Datum für die angedrohte Abschiebung mit einem Reisedokument auf den Namen L … M … ) bzw. 14.01.22 (Ende der bisherigen Duldung) hinaus geduldet,
1) bis die Geburtenregister in Serbien vom früheren Namen L … M … erneut auf den richtigen Namen M … B … geändert wurden, und so ein Reisedokument bzw. Reisepass auf den Namen M … B … vom Serbischen Konsulat in M. angefordert werden kann, und
2) bis über den Antrag vom 13.11.21 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 25(5), 27, 29 AufenthG entschieden wurde.
III. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Antragsteller mit einem Reisedokument lautend auf L … M … auszuweisen und abzuschieben.
IV. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin den Aufenthalt auf Bitten des Gerichts bis zur Entscheidung nicht duldet: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Wege der einstweiligen Anordnung, den Aufenthalt des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zu dulden.
Zur Begründung führt er in einer Vielzahl von Schriftsätzen unter anderem aus: Die serbische Unklarheit über den Namen des Antragstellers führe sehr wohl zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung. Herr M … B … könne nicht mit seinem früheren Geburtsnamen als L … M … abgeschoben werden, das sei rechtlich schlicht nicht möglich. Das serbische Konsulat weigere sich, einen Antrag auf ein Reisedokument auf den Namen M … B … anzunehmen, er müsse einen Antrag als L … M … ausfüllen und unterschreiben; dies käme jedoch einer Urkundenfälschung gleich. Wenn die Antragsgegnerin ein Passersatzdokument auf L … M … beantrage und ihn abschiebe, handele sie rechtswidrig. Offenbar sei die seinerzeitige Namensänderung durch die Wirren der Zersplitterung Jugoslawiens nicht in die Geburtenregister der neuen Republik Serbien übernommen worden. Beim Antragsteller bestehe auch keinesfalls mehr eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit, das Gericht habe übersehen, dass er seit elf Jahren straffrei in M. lebe und eine positive Bewährungshelferbeurteilung vom 9. November 2021 vorliege. Natürlich habe er „eine Latte von Jugendsünden“ begangen, aber keinesfalls von hoher krimineller Energie, und diese führten auch nicht zu einem öffentlichen Interesse an einer Abschiebung, das dem Schutz nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vorgehe. Geradezu unverständlich sei das Ansinnen des Verwaltungsgerichts, er werde sich in Serbien wieder integrieren können; er habe nie dort gelebt und spreche kein Serbisch. Zur Vater-Kind-Beziehung werde eine eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin vorgelegt, die bestätigen könne, dass der Antragsteller eine sehr intensive Beziehung zu seinen Kindern und eine sehr starke emotionale Bindung habe und sehr intensive Fürsorge- und Betreuungsleistungen wahrnehme.
Die Antragsgegnerin zu 1 tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Landesanwaltschaft Bayern ist der Meinung, da sich die Beschwerde nach ihrem Antrag nunmehr allein gegen die Antragsgegnerin zu 1 richte, sei der von ihr vertretene Antragsgegner zu 2 als Beteiligter aus dem Verfahren ausgeschieden.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach Auffassung des Senats dahin auszulegen (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass – unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses – (nur noch) die Antragsgegnerin zu 1 im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) verpflichtet werden soll, den Antragsteller bis auf weiteres nicht abzuschieben und ihm weiterhin eine Duldung zu erteilen (§ 60a Abs. 2, Abs. 4 AufenthG). Die in den Nrn. II. und III. des Beschwerdeantrags genannten Umstände einer beabsichtigten Abschiebung sind dahin zu verstehen, dass es sich dabei um die Gründe handelt, aus denen nach Ansicht des Antragstellers eine Abschiebung nicht erfolgen darf. Der Antrag Nr. IV. auf Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (siehe hierzu den Beschluss des Senats vom 18.1.2022 – 10 CS 22.128) ist mit dem Ergehen der vorliegenden Entscheidung gegenstandslos.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Prüfung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben.
Es kann dabei offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen – wie die Antragsgegnerin zu 1 vorträgt – den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entspricht, weil es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Jedenfalls ist die Beschwerde in der Sache nicht begründet.
1. Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände bezüglich der Führung seines Namens bzw. seiner Namen führen nicht zu einer Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinn des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder zu der Möglichkeit einer Duldung nach Ermessen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
a) Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht tatsächlich unmöglich. Unbestritten haben die zuständigen serbischen Behörden anerkannt, dass sie zur Übernahme des Antragstellers verpflichtet sind, und die Ausstellung eines Reisedokuments für den Fall einer Abschiebung zugesagt. Der Umstand, dass der Antragsteller nach serbischer Auskunft unter dem Namen L … M … registriert ist und das Reisedokument auf diesen Namen lauten wird, hat darauf keine Auswirkungen. Nicht die Identität des Antragstellers ist umstritten oder ungeklärt, sondern allein die Frage, welchen Namen er nach serbischem Recht führen muss oder darf.
b) Die Abschiebung ist auch nicht rechtlich unmöglich. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 (oder anderen deutschen Behörden) keinen Anspruch darauf, dass diese gegenüber den serbischen Behörden die Abschiebung des Antragstellers nur unter dem Namen M … B … und nicht unter dem Namen L … M … betreibt.
Der Antragsteller darf im Bundesgebiet den Namen M … B … führen, da auf der in M. am 27. November 1980 ausgestellten Geburtsurkunde – die auf den Namen L … M … lautet – ein Vermerk des Standesbeamten vom 12. März 2004 eingetragen ist, wonach durch am 5. Mai 2003 rechtskräftig gewordenen Bescheid der Gemeinde B … C … (Serbien und Montenegro) der Name „des Kindes“ in M … B … geändert worden ist. Diese Namensführung in Deutschland und gegenüber deutschen Behörden wird dem Antragsteller nicht bestritten. Deshalb werden hier auch Belange des Namensschutzes als Bestandteil des verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verletzt (BVerwG, U.v. 29.9.1992 – 1 C 41.90 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 18.7.2018 – 19 BV 17.1260 – juris Rn. 30). Welchen Namen der Antragsteller in Serbien und gegenüber serbischen Behörden führen darf oder muss, unterliegt jedoch nicht der deutschen Hoheitsgewalt, sondern allein der der Republik Serbien, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt; die Beurteilung, ob die in Serbien erfolgte Namensänderung – auf die sich der Antragsteller beruft – wirksam war und noch ist, ist auf dem Verwaltungs- oder Gerichtsweg in Serbien zu klären. In der Bundesrepublik Deutschland wäre das Recht zur Namensführung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonstigen menschenunwürdigen Behandlung beeinträchtigt (BayVGH, U.v. 18.7.2018 – 19 BV 17.1260 – juris Rn. 29); davon kann hier keine Rede sein.
c) Vor dem dargelegten Hintergrund liegen auch keine dringenden persönlichen Gründe vor, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern würden (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Denn zur Klärung der (weiteren) Wirksamkeit seiner in Serbien erfolgten Namensänderung ist die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet nicht erforderlich. Seine Anwesenheit in Serbien dürfte für dieses Vorhaben vielmehr förderlicher sein als ein Auslandaufenthalt.
2. Die Abschiebung ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Der Antragsteller – der sich, wie aus dem von ihm vorgelegten Schriftwechsel mit der Ausländerbehörde geschlossen werden kann, einer Ausreise unter seinem „richtigen“ Namen nicht verschließen würde – ist im Beschwerdeverfahren der ausführlichen und differenzierten Abwägung der familiären Belange des Antragstellers bzw. seiner Kinder und dem gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteresse (BA Rn. 25-31) nicht substantiiert entgegengetreten (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Der Antragsteller wendet sich in erster Linie gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Bewertung, von ihm gehe eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus, allerdings mit im Wesentlichen unzutreffenden Behauptungen.
So ist nicht nachvollziehbar, wenn vorgetragen wird, der Antragsteller sei lediglich wegen einer Reihe „Jugendsünden“, die „keinesfalls“ von hoher krimineller Energie gewesen seien, verurteilt worden. Vielmehr ist er, wie den vorgelegten Behördenakten zu entnehmen ist und auch in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9. Februar 2011 (M 9 K 10.460 – betreffend die mit Bescheid vom 15. Januar 2010 erfolgte Verlustfeststellung bzw. Ausweisung) dargelegt wurde, seit 1996 mehrfach wegen auch gewichtigen Straftaten verurteilt worden, zuletzt zu Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren.
Vollends unzutreffend ist seine Behauptung, „seit 11 Jahren“ (also wohl seit 2010) „straffrei“ zu leben. Vielmehr hat der Antragsteller nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 8. Juli 2013 vereinbarten „Bewährungsduldung“ umgehend wieder mit der Begehung von Straftaten begonnen und ist deswegen verurteilt worden. Unter anderem wurde er am 19. August 2015 wegen einer am 29. Juli 2013 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung (welche später widerrufen wurde) und am 19. Dezember 2017 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt (in dem letztgenannten Urteil heißt es u.a.: „Der Angeklagte betrieb seit mindestens Mitte des Jahres 2014 bis April 2016 einen schwunghaften Handel mit Kokain und Marihuana im Raum M.…“). Von April 2017 bis August 2019 war er inhaftiert bzw. untergebracht.
Durch die bloße Behauptung, vom Antragsteller gehe keinerlei erheblich Wiederholungsgefahr mehr aus, kann auf dieser Grundlage die eingehend begründete Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts (BA Rn. 30) nicht erschüttert werden.
Ähnliches gilt für die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller werde sich „in Serbien wieder integrieren können“ (BA Rn. 31), die der Antragsteller als „geradezu unverständlich“ bezeichnet. Er trägt insoweit aber nur vor, er habe nie in Serbien gelebt und spreche kein Serbisch, ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Die „Kontakte mit serbischen Behörden“ ergeben sich aus den Akten, beispielsweise aus dem im Jahr 2006 in Serbien erfolgten Namenswechsel in „M … C …“, der Ausstellung eines auf diese Personalien lautenden Reisepasses und der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen.
Bezüglich der Vater-Kind-Beziehung wird lediglich vorgetragen, der Antragsteller habe eine sehr intensive Beziehung zu seinen Kindern, eine sehr starke emotionale Bindung und nehme sehr intensive Fürsorge- und Betreuungsleistungen wahr, ohne dies in irgendeiner Weise substantiiert darzulegen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Auch wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er die eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin vom 24. November 2021 zum Gegenstand seines Vortrags machen will, kann nicht von einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (BA Rn. 29) gesprochen werden. Es wird insbesondere nicht auf die ebenfalls serbische Staatsangehörigkeit der Lebensgefährtin und der Kinder, auf den Umstand, dass die Familiengründung in Kenntnis der bestandskräftigen Ausweisung und Ausreisepflicht erfolgte, und auf die Möglichkeit der gemeinsamen Ausreise nach Serbien eingegangen.
3. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Beschwerdeantrag Nr. II. 2.). Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (BA Rn. 32) geht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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