Beschränkung der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses gem § 5 Abs 3 S 2 WahlPrüfG (juris: WahlPrG) verfassungsrechtlich unbedenklich – keine Verletzung der Vorgaben aus Art 38 Abs 1 S 1, 41 Abs 1 S 1, Abs 3 GG – allerdings Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten – zweifelsfrei nicht mandatsrelevanter Zählfehler begründet keinen Ausnahmefall iSd § 5 Abs 3 S 2 WahlPrG – hier: Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2017
Ausschluss aus dem Personalrat, Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht, Offenlegung von Wahlprotokoll und Abstimmungsverhalten bei Wahl des Personalratsvorsitzes per E-Mail an alle Beschäftigten
Ausschluss aus dem Personalrat, Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht, Offenlegung von Wahlprotokoll und Abstimmungsverhalten bei Wahl des Personalratsvorsitzes per E-Mail an alle Beschäftigten
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage, zu deren Begründung Gedankengut aus der sog. „Reichsbürgerszene“ vorgetragen und dem angerufenen Gericht die Legitimation abgesprochen wird;, „Die Bundesrepublik ist nur eine Firma“;, „Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist (nur) eine in den USA eingetragene Firma“;, „Die Bundesrepublik ist kein Staat, sondern besetztes Land, im dem die „Haager Landkriegsordnung“ gilt