Nichtannahmebeschluss: Unvertretbare Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig verletzt Art 103 Abs 1 GG – Gehörsverletzung jedoch bei Unbegründetheit der Anhörungsrüge nicht kausal für Sachentscheidung – hier: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei vertretbarer Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen im Zivilprozess
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung eines irrig als verfristet erachteten Schriftsatzes im Zivilprozess – Zum Anwendungsbereich des § 222 Abs 2 ZPO bei Datierung des Fristendes auf einen Sonnabend