Familienrecht

Beweiskraft des Protokolls im Zwangsversteigerungsverfahren

Aktenzeichen  43 T 41/16

Datum:
7.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 125443
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZVG § 78, § 80

 

Leitsatz

1 Die gerichtliche Niederschrift über einen Zwangsversteigerungstermin erbringt für das Zwangsversteigerungsverfahren den vollen Beweis, dass ein nicht beurkundeter Vorgang nicht stattgefunden hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf nicht protokollierte Vorgänge stützt, ist dieser Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren unter Hinweis auf die vorstehend dargelegten Grundsätze gemäß § 80 ZVG ausgeschlossen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

851 K 138/14 2016-03-11 Bes AGASCHAFFENBURG AG Aschaffenburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2016, Az. 851 K 138/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück an die Ersteher … und … für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.
Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn … wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.
Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn …, der Frau … und des Rechtsanwalts … vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.
Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von … und … (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von … und J… (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts … vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.
Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.). Die sofortige Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 wurde durch das Landgericht Aschaffenburg, Az.: 42 T 42/16 durch Beschluss vom 07.04.2016 als unzulässig verworfen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 mit weiterem Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 382 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gegen den Zuschlagsbeschluss gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 96 ZVG, 567 Abs. 1, 569 ZPO grundsätzlich statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg und deshalb zurückzuweisen.
Der vom Amtsgericht erteilte Zuschlag ist nicht zu beanstanden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann die Kammer zunächst auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 und im Nichtabhilfebeschluss vom 11.03.2016 Bezug nehmen.
Lediglich ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:
1.
Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Diese Aufzählung der Beschwerdegründe ist erschöpfend. Deshalb dürfen nur sie vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden, wobei eine Verletzung der §§ 81, 83 Nr. 1 bis Nr. 5, 84 bis 85 a ZVG zusätzlich nur dann zu beachten ist, wenn eine entsprechende Rechtsverletzung von dem Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt worden ist. Lediglich die in § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 100 Abs. 3 ZVG; zu alldem LG Aachen vom 8.6.2009).
2.
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.
a)
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 81 Absatz 1 ZVG rügt, da die Eheleute …, an die der Zuschlag erteilt wurde, nicht die Meistbietenden gewesen seien, das höchste Gebot über 218.500,00 € vielmehr von Herrn … für seine Ehefrau abgegeben worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden.
Gemäß § 80 ZVG werden Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
Die gerichtliche Niederschrift über einen Zwangsversteigerungstermin erbringt für das Zwangsversteigerungsverfahren den vollen Beweis, dass ein nicht beurkundeter Vorgang nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 07.02.1963, Az.: III ZR 119/62). Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (BGH, Beschluss vom 22.03.2007, Az.: VZB 138/06). Lediglich ein offenbar unrichtiges Protokoll soll in den unrichtigen Punkten keine Beweiskraft haben, wenn die Unrichtigkeit für jedermann erkennbar erkennbar ist. Doch auch in diesem Fall der offenbaren Unrichtigkeit ist die Rechtsmittelinstanz an das Protokoll gebunden, bis es berichtigt ist (Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 78, Rn. 3).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, der Zuschlag sei nicht dem Meistbietenden erteilt worden, nicht durchdringen.
Ausweislich der Niederschrift des Versteigerungstermins vom 21.01.2016 (Bl. 297 ff d.A.) wurde das bare Meistgebot mit 218.000,00 € abgegeben von den Eheleuten … und …. Diesen wurde auch der Zuschlag erteilt, so dass ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG nicht zu erkennen ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf nicht protokollierte Vorgänge stützt, ist dieser Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren unter Hinweis auf die vorstehend dargelegten Grundsätze gemäß § 80 ZVG ausgeschlossen. Es kann vorliegend überdies nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit des Protokolls ausgegangen werden. Entsprechend der dargelegten Grundsätze ist maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin. Nachdem die beantragte Protokollberichtigung abgelehnt wurde und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist das Protokoll im Zwangsversteigerungsverfahren bindend, so dass vorliegend ein Verstoß gegen § 81 Absatz 1 ZVG aus diesem Grund ausscheidet.
b)
Sonstige von Amts wegen zu beachtende Versagungsgründe gemäß § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG sind nicht ersichtlich und wurden im Übrigen durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
3.
Der Beschwerdeführer dringt schließlich mit seiner Ablehnung des Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht durch.
Gemäß §§ 42 Abs. 2 ZPO, 10 RPflG findet die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Rechtspflegers zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Rechtspflegers aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Antragstellers sind nicht maßgeblich (st. Rspr. des BGH und allgemeine Meinung, etwa BGH NJW-RR 2007, 776 f.; Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 9). Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss vom Standpunkt der Partei aus, objektiv und vernünftig betrachtet, vorliegen und mindestens glaubhaft gemacht sein, §§ 44 Abs. 2, 294 ZPO. Die Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO sind dahingehend eingeschränkt, dass eine eidesstattliche Versicherung der ablehnenden Partei ausgeschlossen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes liegt dann vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptung zutrifft (BGH NJW-RR 2007, 776 f.; BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.). Sieht sich das Gericht weder zu einer Bejahung noch zu einer Verneinung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Lage (non liquet), führt dies nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2011, 136 ff.) nicht dazu, dass gleichwohl von einer Glaubhaftmachung der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Behauptung des Ablehnenden auszugehen wäre. Vielmehr trägt nach dem klaren Wortlaut des § 44 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachungslast der Ablehnende, sodass das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen ist, wenn sich der vom Ablehnenden behauptete Geschehensablauf nicht als überwiegend wahrscheinlich erweist.
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit der Heilung nach § 43 ZPO unterliegt (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 4). § 43 ZPO enthält einen gegenüber § 295 ZPO spezielleren Heilungstatbestand. Lässt sich die Partei vor dem Rechtspfleger ein, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen, oder stellt sie Anträge, verliert sie die Rechte aus dem ihr bekannten Ablehnungsgrund. Die Rechtsfolgen entsprechen denen des § 295 ZPO, das heißt der in der Mitwirkung des ablehnbaren Rechtspflegers liegende Verfahrensfehler wird rückwirkend geheilt. Die Partei soll dadurch nicht den Ausgang des Verfahrens abwarten können, um erst dann Ablehnungsgründe vorzubringen. Ein später gestelltes Ablehnungsgesuch ist unbegründet (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 1). Ablehnungsgründe, die während des Verfahrens entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde oder einem späteren neuen Ablehnungsgesuch ist unzulässig (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 43, Rn. 7).
Das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit und damit dessen Zulässigkeit fehlt in den Fällen der rechtsmissbräuchlichen Ablehnung. Soll durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden oder werden mit ihr verfahrensfremde Zwecke verfolgt, so ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Das Gleiche gilt bei fehlender Angabe eines Ablehnungsgrundes oder bei Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche kann der Abgelehnte selbst als unzulässig verwerfen (Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 6).
Der Abgelehnte scheidet erst aus dem gerichtlichen Verfahren aus, wenn die Ablehnung gerichtlich für begründet erklärt ist. Handlungen des Rechtspflegers sind nur dann fehlerhaft und zu wiederholen, wenn er mit Erfolg abgelehnt wurde (vgl. Zöller, Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42, Rn. 7).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das in dem Versteigerungstermin vom 21.01.2016 durch den Beschwerdeführer gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit inzident in dem Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 durch den Rechtspfleger selbst als unzulässig verworfen wurde.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist insoweit zunächst auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts in dem angegriffenen Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 (Bl. 302 f d.A.) und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.03.2016 (Bl. 382 f d.A.) zu verweisen.
Lediglich ergänzend im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sind folgende Anmerkungen veranlasst:
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 den Ablehnungsgrund dahingehend konkretisiert, der Rechtspfleger sei dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen, weil er den Antragsteller und dessen Rechtsanwalt … bevorzuge, und auch die Vorgehensweise in einem vorhergehenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von dem Rechtspfleger zur Justizkasse geschickt worden sei und der Rechtspfleger in der Zwischenzeit die Immobilie versteigert habe, stütze die Besorgnis der Befangenheit, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass genau auf diese Gründe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 84/13 seitens des hiesigen Beschwerdeführers ein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit gestützt wurde. Dieses wurde in dem genannten Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2015 zurückgewiesen und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.06.2015, Az.: 42 T 104/15 zurückgewiesen. Es handelt sich daher insoweit um eine bloße Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgesuches ohne neue Gründe, das unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.
Soweit die Besorgnis der Befangenheit in der Beschwerdeschrift vom 04.02.2016 erstmals darauf gestützt wird, dass der Rechtspfleger nicht objektiv sei, weil er den Zuschlag nicht an den Meistbietenden erteilt habe und die Bietzeit trotz des noch vorhandenen Bietinteresse beendet habe, so ist dieser vorgebrachte Ablehnungsgrund in der öffentlichen Sitzung (Versteigerungstermin) vom 21.01.2016 entstanden, in der auch der Beschwerdeführer anwesend war. Dieser Ablehnungsgrund hätte entsprechend vorstehender Grundsätze bis zum Schluss des Versteigerungstermins am 21.01.2016 vorgebracht werden müssen, was zweifellos nicht erfolgt ist; ein Nachschieben mit der sofortigen Beschwerde ist unzulässig, so dass der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durchdringen kann.
Vorstehende Ausführungen gelten ebenfalls für das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 10.03.2016, wonach der Beschwerdeführer persönliche Animositäten gegen Herrn Scheiffele vermute vor dem Hintergrund einer Anzeige des Herrn … gegen den Rechtspfleger vor einigen Jahren wegen Meineids beim Amtsgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 110 Js 12453/05. Darüber hinaus spricht gegen diese Vermutung der Umstand, dass der Rechtspfleger aufgrund des Versteigerungstermins vom 19.01.2016 in dem gegenständlichen Verfahren des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 851 K 138/14 auf das Meistgebot des Herrn … als 1. Vorsitzenden der … Aschaffenburg e.V. diesem mit Beschluss vom 21.01.2016 hinsichtlich weitere Grundstücke den Zuschlag erteilte. Insofern besteht zur Überzeugung der Kammer auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die insoweit von dem Beschwerdeführer geäußerte Behauptung/Vermutung zutrifft, so dass dieser Ablehnungsgrund unter Hinweis auf die dargelegten Grundsätze überdies nicht glaubhaft gemacht ist.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss vom 21.01.2016 rechtmäßig ergangen ist, so dass die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde in der Sache ohne Erfolg ist.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (BGH NJW 2009, 80 f.; BGH NJW-RR 2008, 216 f.; BGH NJW 2007, 3360). Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags (BGH vom 14.02.2008, Az. V ZB 80/07; LG Aschaffenburg vom 03.01.2012, Az. 43 T 3/12).


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