Kosten- und Gebührenrecht

3 BN 1/21

Aktenzeichen  3 BN 1/21

Datum:
23.2.2021
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:230221B3BN1.21.0
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. Oktober 2020, Az: 1 S 1316/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für die Beschwerde BVerwG 3 BN 1.21 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I
1
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Bestimmungen zum Betrieb von Schulen und Kindertageseinrichtungen in den Verordnungen des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule – CoronaVO Schule) vom 31. August 2020 und über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita – CoronaVO Kita) vom 29. Juni 2020. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 26. August 2020 und 8. Oktober 2020 abgelehnt. Mit dem Beschluss vom 8. Oktober 2020 hat er zudem einen Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt sowie den Streitwert für das Normenkontrollverfahren festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 8. Oktober 202o hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil es an der erforderlichen Vertretung der Antragsteller durch einen Prozessbevollmächtigten fehle (§ 67 Abs. 4 VwGO). Die Revision hat er nicht zugelassen.
2
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
3
Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
4
1. Gemäß § 132 Abs. 1 und 2 VwGO ist auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der angefochtene Beschluss beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt wird. Von einem nicht anwaltlich Vertretenen ist insofern zu verlangen, dass er die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes so weit darlegt, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das (mögliche) Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2009 – 3 B 121.08 (3 PKH 18.08) – juris Rn. 3, vom 8. März 2016 – 6 PKH 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080316B6PKH3.16.0] – juris Rn. 6 und vom 29. Juni 2020 – 8 PKH 9.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:290620B8PKH9.19.0] – juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Antragsteller lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen.
5
a) Die Antragsteller meinen, der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrenswidrig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Damit ist die Möglichkeit eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch nicht in groben Zügen dargetan. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof über den Normenkontrollantrag durch Urteil oder, wenn es (er) eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Die Entscheidungsform des Beschlusses soll dem Normenkontrollgericht ermöglichen, in dafür geeigneten Fällen in vereinfachter und beschleunigter Weise ohne mündliche Verhandlung über den Normenkontrollantrag zu befinden. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Über die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung entscheidet das Normenkontrollgericht nach richterlichem Ermessen. Für die Ermessensausübung kommt es darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten ausreichend erörtert worden sind. Das Normenkontrollgericht ist zudem verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, zu beachten (BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2011 – 4 BN 18.10 – juris Rn. 29 und vom 30. November 2017 – 6 BN 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:301117B6BN1.17.0] – juris Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof ist von diesen Maßgaben ausgegangen und hat in dem angefochtenen Beschluss begründet, dass und warum er sein Ermessen dahin ausgeübt hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine Gründe, die eine mündliche Verhandlung über ihren vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig beurteilten Normenkontrollantrag als notwendig erscheinen lassen könnten.
6
b) Auch im Übrigen enthält ihr Vorbringen keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass der Normenkontrollantrag unzulässig ist, weil die Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind. Diesbezüglich legen die Antragsteller weder zumindest in groben Zügen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, noch machen sie insoweit eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder einen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.
7
Aus ihrem Vorbringen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sie die Zulassung der Revision mit der Rüge erreichen könnten, der Verwaltungsgerichtshof habe ihnen zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie unanfechtbar sind. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Verwaltungsgerichtshof gehört zu diesen Entscheidungen. Sie kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Soweit durch § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht ausgeschlossen wird, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Endentscheidung anhaften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 – 6 B 29.06 – juris Rn. 6 m.w.N. und vom 4. November 2014 – 1 PKH 14.14 – juris Rn. 3 f.), liegt dieser Fall hier nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Normenkontrollverfahren nicht prozessordnungswidrig abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen des Antragsgegners zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen voraussichtlich nicht zu beanstanden sein würden. Die Antragsteller benennen keinen Gesichtspunkt, der diese Würdigung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte.
8
2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO liegen danach ebenfalls nicht vor. Aus den Gründen zu 1. erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.
9
3. Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung und die Ablehnung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2020 wenden, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, weil die genannten Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).


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