Kosten- und Gebührenrecht

4 B 26/21

Aktenzeichen  4 B 26/21

Datum:
23.2.2022
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:230222B4B26.21.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. Juni 2021, Az: 7 A 3161/18, Urteilvorgehend VG Münster, 23. Juni 2018, Az: 2 K 2265/15

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.
3
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Daran fehlt es hier.
4
Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts gegen ein genehmigtes Vorhaben einen endgültigen Rechtsverlust bewirkt, der auch dann fortwirkt, wenn das genehmigte Vorhaben so verändert wird, dass es von der ursprünglichen Baugenehmigung nicht mehr umfasst ist (“aliud”), so dass dem Nachbarn gegen einen nicht genehmigten Rückbau des “aliud” auf den ursprünglich genehmigten Bestand keine Abwehrrechte mehr zustehen.
5
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie – soweit der Fall sie aufwirft – nicht revisibles Landesrecht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) betrifft.
6
Verwaltungsrechtliche Grundsätze wie die hier in Rede stehende Verwirkung gehören nicht schon deshalb dem revisiblen Recht an, weil ihnen in der Rechtsordnung allgemeine Geltung zukommt. Sie teilen vielmehr den Rechtscharakter des Rechts, das sie ergänzen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 62 sowie Beschlüsse vom 1. April 2004 – 4 B 17.04 – Buchholz § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21 S. 6 und vom 12. März 2008 – 4 B 21.08 – BauR 2008, 1294 Rn. 3 jeweils m.w.N.).
7
Das Oberverwaltungsgericht hat den Grundsatz der Verwirkung zur Ergänzung des Landesrechts herangezogen. Die Kläger begehren ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 1 BauO NRW. Nach ihrer Auffassung ist die Baugenehmigung vom 1989 für eine Außengastronomie auf dem Nachbargrundstück erloschen und verletzt der aktuelle Betrieb bauplanungsrechtliche Nachbarrechte (Gebietserhaltungsanspruch, Gebot der Rücksichtnahme). Ob dies zutrifft, hat das Oberverwaltungsgericht offengelassen. Ein eventueller Anspruch auf Einschreiten sei jedenfalls verwirkt (UA S. 7). Fragen des revisiblen Rechts waren danach nicht entscheidungserheblich. Der Grundsatz der Verwirkung teilt daher hier die Irrevisibilität des § 82 BauO NRW.
8
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
9
Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u.a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43.17 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht. Für einen Widerspruch im abstrakten Rechtssatz und damit eine Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt dagegen nicht der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Das Beschwerdevorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.
10
Die Beschwerde behauptet eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2020 (- 8 B 2.20 – juris Rn. 17) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1974 (- 4 C 2.72 – BVerwGE 44, 294 S. 299). Sie entnimmt den Entscheidungen den Rechtssatz, dass die Verwirkung nur das Rechtsverhältnis zwischen dinglich Berechtigten betreffe. Das Berufungsgericht habe dagegen den Rechtssatz aufgestellt, dass die Verwirkung auch zugunsten eines bloß obligatorisch Berechtigten wirken könne. Eine Divergenz ist damit nicht dargetan. Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten keinen Rechtssatz des genannten Inhalts.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.


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