Aktenzeichen 61 VI 8790/17
GNotKG § 13, § 14
Leitsatz
Auch die Anordnung einer beantragten Nachlassverwaltung kann von nach §§ 13, 14 GNotKG von der Zahlung eines Gebühren- und Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden (Rn. 3 – 4). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die mit Schreiben vom 10.01.2018 beantragte Anordnung der Nachlassverwaltung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 10.000 EUR abhängig gemacht.
Gründe
Mit Schreiben vom 10.01.2018 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der als Alleinerbin in Betracht kommenden Beteiligten Q^ …l die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.03.2018 wurde die Anordnung der Nachlassverwaltung von einem Kostenvorschuss in Höhe von 10.000,00 € abhängig gemacht. Hiergegen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vorlägen und die Anordnung einer Vorschusszahlung nicht gerechtfertigt sei. Die Anordnung einer Nachlassverwaltung könne lediglich abgelehnt werden, wenn eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden sei (§ 1982 BGB).
Die Anordnung der Vorschusszahlung erfolgte gemäß §§ 13, 14 GNotKG.
Hiernach kann eine gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Gebühren- und Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr bzw. der Auslagen erforderlich scheint.
Ein solcher Einzelfall ist hier gegeben. Zum Nachlass gehört eine unbelastete Eigentumswohnung in München, der (Netto-)Bestand des Nachlasses ist bisher ungeklärt. Verwertbarer Barnachlass ist nicht bekannt. Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung entstehen Gerichtskosten und Auslagen sowie der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters für die die Staatskasse in Vorleistung treten müsste.