Aktenzeichen 15 ZB 19.32064
VwGO § 166
ZPO § 114
Leitsatz
Verfahrensgang
M 29 K 19.30152 2019-03-28 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der dementsprechend auszulegende Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Zweck der Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. März 2019 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) bietet.
Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung setzt einen Zulassungsgrund in Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches die Klage des Klägers wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat, voraus (§ 78 Abs. 3 AsylG). Der Kläger hat jedoch in seinem Schreiben vom 15. Mai 2019 diesbezüglich einen Zulassungsgrund weder vorgetragen noch ist ein solcher für den Senat sonst ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).