Kosten- und Gebührenrecht

Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge

Aktenzeichen  1 ZB 19.195

Datum:
11.3.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7186
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 152a Abs. 4 S. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 ZB 18.765 2018-12-20 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die nach § 152a VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 152a Abs. 1 Satz 1, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Anhörungsrüge nur darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dafür ist hier gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO substantiiert darzulegen, dass der Senat das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen hat.
An diesem Darlegungserfordernis fehlt es bei der erhobenen Anhörungsrüge bereits. Es genügt nicht, dass die Klägerin nur behauptet, der Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2018 berücksichtige das im Zulassungsverfahren vorgebrachte Vorbringen nicht oder nur ungenügend, und den Vortrag im Zulassungsverfahren gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beinahe wörtlich nochmals aufführt. Die Anhörungsrüge darf sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränken. Es muss vielmehr anhand des angegriffenen Beschlusses herausgearbeitet werden, dass der Senat das genannte Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2009 – 7 C 15.09 u.a. – juris Rn. 2; BGH, B.v. 23.8.2016 – VIII ZR 79/15 – MDR 2016, 1350).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60 Euro anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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