Kosten- und Gebührenrecht

Antrag auf Kostentragung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung

Aktenzeichen  34 AR 64/17

Datum:
28.6.2017
Fundstelle:
MDR – 2017, 1270
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 269 Abs. 3
RVG § 16 Abs. 1 Nr. 3a

 

Leitsatz

RVG § 16 Nr. 3a Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO zurückgenommen, ist jedenfalls dann keine Kostenentscheidung veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und der Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten wird (Fortführung von OLG München vom 21.3.2014, 34 AR 256/13). (Rn. 4)

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1, der Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

I.
Unter dem 05.04.2017 hatte der Antragsteller im Hinblick auf eine beim Amtsgericht Laufen (Az. 2 C 735/16) erhobene Klage gegen die beiden Antragsgegnerinnen um Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 12.6.2017 hat der Antragsteller den Bestimmungsantrag zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin zu 1 hat gemäß § 269 Abs. 3 ZPO beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen.
II.
Eine – nachträgliche – Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.
Eine solche kommt bei Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (vgl. dazu bereits ausführlich Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13, juris). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG gehören auch ohne Bestimmungsentscheidung endende Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu derselben Angelegenheit und lösen keinen Gebührentatbestand aus (Musielak/Voit/Heinrich ZPO 14. Aufl. § 37 Rn. 14). Zwar ist die Kostengrundentscheidung regelmäßig unabhängig davon zu treffen, ob im Einzelfall Kosten anfallen oder nicht. Steht jedoch – wie hier – fest, dass (siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (vgl. auch Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13 bei juris; OLG Frankfurt am Main vom 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris).


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