Aktenzeichen 8 C 18.2151
VwGO § 166
Leitsatz
Verfahrensgang
M 10 K 17.3816 2018-08-28 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zwar nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft (vgl. zur Unmaßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands BayVGH, B.v. 3.4.2003 – 9 C 02.2916 – BayVBl 2003, 573 und Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 234), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger hat trotz Aufforderung mit Schreiben des Gerichts vom 19. Oktober 2018 und vom 7. Dezember 2018 nicht vorgetragen, weshalb er die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht für fehlerhaft erachtet. Warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen sollte (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist deshalb nicht ersichtlich. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2018 legt nachvollziehbar dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Einlassungen des Klägers gegen den streitgegenständlichen Bescheid erscheinen an sich schon wenig überzeugend. Hinzu kommt, dass die in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder die Angaben der Beklagten stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)