Kosten- und Gebührenrecht

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Aktenzeichen  15 ZB 17.2107

Datum:
25.10.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 153
ZPO ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b

 

Leitsatz

Verfahrensgang

15 ZB 17.445 2017-05-08 Bes VGHMUENCHEN VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2017, Az. 15 ZB 17.445) wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2017, Az. 15 ZB 17.445, gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat den von ihr im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2017 genannten Wiederaufnahmegrund, wonach sie eine Urkunde aufgefunden habe, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7b ZPO), nicht schlüssig dargelegt.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017, Az. 15 ZB 17.445, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg am 26. Januar 2017 (Az.: RO 7 K 16.1541) entschieden und sich dabei ausschließlich mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) befasst. Für diese gerichtliche Entscheidung ist die von der Klägerin nunmehr geltend gemachte neu aufgefundene Urkunde (Schreiben des Landratsamts Cham vom 24.4.2009) unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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