Kosten- und Gebührenrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  8 ZB 18.744

Datum:
26.4.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8657
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 397a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, S. 2, § 124a Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Die nach § 117 Abs. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht nach § 397a StPO entbehrlich, da die Vorschrift in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren weder unmittelbar noch analog Anwendung findet. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.1038 2018-03-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der vom Kläger persönlich gestellt werden konnte (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), war abzulehnen, weil der Kläger die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. Er war durch das gerichtliche Hinweisschreiben vom 6. April 2018 auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf die Unrichtigkeit seiner Ansicht, dies sei in seinem Fall nicht notwendig, hingewiesen worden. Seine Ausführungen im Telefax vom 8. April 2018, wonach in bestimmten Fällen der Nebenklage ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, verkennt grundlegend die gesetzliche Systematik. Das Vorbringen dürfte auf § 397a Abs. 1 StPO abzielen, der zwar eine entsprechende Ausnahme vorsieht, aber lediglich in Strafprozessen Anwendung findet und nicht in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Eine Analogie scheidet nicht nur aufgrund des Ausnahmecharakters dieser strafprozessualen Bestimmung, sondern auch mangels Regelungslücke und mangels Vergleichbarkeit beider Verfahrensarten aus. Es geht hier nicht darum, dass sich ein Geschädigter als Nebenkläger einer öffentlichen Klage in einem Strafverfahren anschließt.
2. Das vom Kläger persönlich eingelegte, als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO behoben werden kann.
Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Stellung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Der Kläger wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Mit Schreiben des Senats vom 6. April 2018 wurde er nochmals ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen. Mittlerweile ist die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung des Zulassungsantrags abgelaufen, ohne dass ein von einem Prozessbevollmächtigten gefertigter Antrag auf Zulassung der Berufung eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Prozesskostenhilfeantrags kann dem Kläger nicht gewährt werden. Dies setzt voraus, dass ein vollständiges Gesuch innerhalb der Frist beim Gericht eingereicht wurde (BGH, B.v. 13.2.2008 – XII ZB 151/07 – juris Rn. 10; B.v. 13.12.2016 – VIII ZB 15/16 – juris Rn. 12; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 233 Rn. 23, jeweils m.w.N.), also auch die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt wurden (BVerwG, B.v. 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 – juris Rn. 3; B.v. 10.11.2016 – 9 PKH 3.16 – juris Rn. 2 m.w.N.), was hier nicht der Fall war (vgl. oben). Gründe dafür, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, sind nicht ersichtlich. Der Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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