Kosten- und Gebührenrecht

Auffangstreitwert bei Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung

Aktenzeichen  9 C 16.92

Datum:
24.2.2016
Fundstelle:
LSK – 2016, 44412
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 2

 

Leitsatz

Beschränkt sich der Klagegenstand im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben geringen Umfangs auf den Inhalt einer Nebenbestimmung und ergeben sich darüber hinaus weder aus dem Sach- noch dem Streitstand genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache oder dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 15.2399 2015-12-28 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Dezember 2015 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2015. Das Verwaltungsgericht hatte nach Klagerücknahme das Verfahren eingestellt und in dem Beschluss den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Die zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch angesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Eine Orientierungshilfe bietet hierbei der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18.7.2013 – Streitwertkatalog 2013). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).
Gegenstand der Klage vom 27. November 2015 (Az. AN 3 K 15.02399) war der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015. Diese Baugenehmigung bezog sich auf die Errichtung einer Zufahrt sowie 25 Stellplätzen und enthielt zahlreiche Nebenbestimmungen. Bereits aus der Klageerhebung war ersichtlich, dass sich die Klage allerdings nur gegen die „Auflage A262 insoweit“ richtete, „als darin – unzutreffend – festgestellt wird, dass die Nutzung der Parkplätze zur Nachtzeit (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) nicht stattfindet“. Nach dem Streitwertkatalog ist der Streitwert für sonstige Anlagen je nach Einzelfall mit einem Bruchteil der Rohbaukosten anzusetzen (Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog 2013); ein Wert für die Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung ist im Streitwertkatalog nicht eigenständig angeführt. Darüber hinaus sieht der Streitwertkatalog auch vor, dass soweit sich die Bedeutung der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen lässt, statt der aufgeführten Werte des Streitwertkatalogs das geschätzte wirtschaftliche Interesse gilt.
Im vorliegenden Fall ist neben dem geringen Vorhabensumfang der angefochtenen Baugenehmigung zu berücksichtigen, dass der Klagegegenstand vom Kläger ausdrücklich auf den Inhalt einer Nebenbestimmung beschränkt wurde. Darüber hinaus ergeben sich bei der – bereits nach nur einem Monat wieder zurückgenommenen und ansonsten nicht näher begründeten – Klage weder aus dem Sach- noch dem Streitstand genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache oder dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, so dass hier gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro festzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.


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