Kosten- und Gebührenrecht

Aufhebung einer Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  M 5 V 16.5324

Datum:
24.2.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 3 Abs. 2, § 63 Abs. 1, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG durch das Prozessgericht erfolgt nur, wenn die in Betracht kommende Gerichtsgebühr nach dem in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Kostenverzeichnis überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (Anschluss an VGH München BeckRS 2016, 54919). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 12. Dezember 2016 wird die Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Gründe

Der Antrag der Beschwerdeführerin, dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, ist durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Mit Beschluss der 5. Kammer vom 12. Dezember 2016 ist das Verfahren eingestellt und der Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt worden.
Die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes waren allerdings nicht gegeben.
Das Prozessgericht setzt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Der Formulierung in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG („Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten“) lässt sich entnehmen, dass eine solche Wertfestsetzung nur erfolgt, wenn die in Betracht kommende Gerichtsgebühr nach dem in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Kostenverzeichnis überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 C 16.1684 – juris Rn. 7).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Für das streitgegenständliche Verfahren ist in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2111 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 20,- Euro zu erheben. Es handelt sich um ein Verfahren über einen Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 890 Abs. 2 Zivilprozessordnung (vgl. OVG Hamburg, B.v. 7.7.2016 – 5 So 110/15 – juris Rn. 26).
Es bedarf keiner Kostenentscheidung, da das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei ist. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.


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