Kosten- und Gebührenrecht

Beschlussberichtigung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers

Aktenzeichen  B 1 K 18.1047

Datum:
5.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42190
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 118 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Gerichts vom 27. August 2019, Az.: B 1 K 18.1047, wird berichtigt und wie folgt neu gefasst:
„Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).“

Gründe

Bei der Kostenfestsetzung im vorliegenden Verfahren ist aufgefallen, dass im Tenor des in dieser Sache am 27. August 2019 ergangenen Beschlusses (vgl. S. 12 des Gerichtsbescheides und Streitwertbeschlusses vom 27. August 2019) versehentlich ein Streitwert von „5.00,00 EUR“ festgesetzt wurde. Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler bzw. eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO, weil das Gericht bei Beschlussfassung einen Streitwert von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses, in denen auf die Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 verwiesen wird, die für eine Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klasse B den Auffangwert (5.000,00 EUR) als Streitwert vorsieht. Auch die Festsetzung auf „5.00,00 EUR“ anstatt „500,00 EUR“ lässt erkennen, dass versehentlich eine Null zu wenig erfasst wurde. Ebenso folgt dies aus der vorläufigen Streitwertfestsetzung und der vorläufigen Kostenrechnung vom 9. Oktober 2018. Zwar erfolgt die endgültige Festsetzung des Streitwerts erst durch Beschluss, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Jedoch indiziert die vorläufige Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 EUR unter Angabe der Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs bereits, dass es sich beim letztlich festgesetzten Streitwert von „5.00,00 EUR“ um einen Schreibfehler gehandelt hat.
Das Gericht berichtigt daher gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten seinen Beschluss vom 27. August 2019 in der im Tenor des vorliegenden Beschlusses ausgesprochenen Form.


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