Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde, Prozesskostenhilfeantrag, Wiedereinsetzung, Zustellung, Frist, Beschwerdefrist, Mangel, Antragsteller, verwerfen, Entscheidungsdatum, Postzustellungsurkunde, Belehrung, Kostenentscheidung, Verwaltungsgerichtshof, eingelegte Beschwerde, Einlegung der Beschwerde

Aktenzeichen  23 CS 21.2246

Datum:
1.9.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24965
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 4 S 21.933 2021-07-27 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.500,– festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1. Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen, da sie nicht binnen 14 Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 27. Juli 2021 eingelegt wurde. Dieser wurde dem Antragsteller laut in der VG-Akte befindlicher Postzustellungsurkunde am Freitag, den 30. Juli 2021 zugestellt, sodass die Zweiwochenfrist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, über die der Antragssteller ordnungsgemäß belehrt wurde, am Freitag, den 13. August 2021 ablief (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) und die am Montag, den 16. August 2021 eingelegte Beschwerde verfristet ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere hat der Antragsteller innerhalb offener Beschwerdefrist keinen bescheidungsfähigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt (vgl. 2.). Zudem fehlt es an der nach § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Postulationsfähigkeit des Antragstellers, da er die Beschwerde trotz entsprechender Belehrung selbst und nicht durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt hat und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 23 CS 19.2222). Darüber hinaus ist mit Ablauf des 30. August 2021 auch die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, über die der Antragsteller ebenfalls zutreffend belehrt wurde, verstrichen, ohne dass eine durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten verfasste Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO), sodass die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller bis dato keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), sodass der Prozesskostenhilfeantrag nicht bescheidungsfähig ist, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Erfolgsaussichten für die von ihm eingelegte Beschwerde, weil diese – wie unter 1. ausgeführt – verfristet ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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