Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde, Vertretungszwang, Beschwerdefrist

Aktenzeichen  10 CS 22.415

Datum:
2.3.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6499
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146
VwGO § 147 Abs. 1 S. 1
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1 und 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 33 S 22.422 2022-01-28 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seiner am 10. Februar 2022 persönlich ohne die Zuhilfenahme eines Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2022, soweit dieses seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 gültige versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners abgelehnt hat.
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde.
a) Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Einlegung der Beschwerde ist nach § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO eine solche Prozesshandlung, mit der Folge, dass der sogenannte Vertretungszwang Anwendung findet. Die nicht postulationsfähige Partei kann keine wirksame und daher auch keine fristwahrende Beschwerde einreichen.
b) So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat sich trotz des ordnungsgemäßen Hinweises auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Beschlusses (vgl. BA S. 21) bei der Einlegung der Beschwerde nicht eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO bedient. Der angegriffene Beschluss wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2022 zugestellt (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 61 Rückseite). Die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15. Februar 2022 verstrichen, ohne dass sich ein Prozessbevollmächtigter bestellt hätte. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde innerhalb der Frist im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die beantragte Entscheidung im Wesentlichen eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, ist der anzusetzende Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro nicht gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2021 – 10 CS 21.1385 – juris Rn. 29).
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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