Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  12 O 4218/17

Datum:
1.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33905
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 104

 

Leitsatz

Verfahrensgang

I ZR 44/19 2019-10-17 Urt BGH BGH Karlsruhe

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2019 zu erstattenden Kosten werden auf
2.771,50 €
(in Worten: zweitausendsiebenhunderteinundsiebzig 50/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 08.07.2020 festgesetzt.

Gründe

Die Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung sind nunmehr regelmäßig erstattungsfähig, vgl. OLG München, Beschluss vom 18.7.03, 11 W 1732/03 in RPfleger 2004, 63. Rationalisierung und Beschleunigung des Prozesses lässt sich erfahrungsgemäß leichter erreichen, soweit die Partei in der mündlichen Verhandlung anwesend ist. Die Teilnahme der Partei ist daher im Regelfall als notwendig anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2002, 8 W 603/01, der hier auszugsweise zitiert wird, gilt:
„Die Reisekosten einer Partei zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof sind auch dann regelmäßig erstattungsfähig, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist ….
Es ist anerkannt und auch ständige Rechtsprechung des Senats (Die Justiz 1992, 185 = Rpfleger 1992, 448 = JurBüro 1992, 471; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 91 Rz. 80; Zöller/Herget, 23. Aufl. 2002, § 91 Rz. 13, „Reisekosten der Partei“, jeweils m.N.), dass die Kosten für die Teilnahme einer Partei an Terminen zur mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme in aller Regel erstattungsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen der Partei nicht gerichtlich angeordnet ist und wenn die Durchführung des Termins verfahrensrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist. Demgemäß ist auch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, die das Revisionsgericht (oder Rechtsbeschwerdegericht) angeordnet hat, kostenrechtlich eine „notwendige Wahrnehmung von Terminen“. Jede Partei hat als „Verfahrens-Subjekt“ grundsätzlich das Recht, den vom Gericht angesetzten Terminen in „ihrem Prozess“ beizuwohnen ….“


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