Kosten- und Gebührenrecht

Bewilligung von Proezsskostenhilfe aufgrund hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Aktenzeichen  19 C 16.2230

Datum:
21.2.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166
ZPO ZPO § 114 Abs. 1, § 121

 

Leitsatz

Verfahrensgang

19 CE 16.2204 2017-02-21 Bes VGHMUENCHEN VG Ansbach

Tenor

In Abänderung der Nr. 4 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 4. Oktober 2016 wird der Antragstellerin für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt McLean, Berlin, gewährt.

Gründe

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antragstellerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1, § 121 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Prozessbevollmächtigter beizuordnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Angesichts der Schwierigkeit der Rechtssache erscheint auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten. Zur näheren Begründung kann auf den Senatsbeschluss vom selben Tag über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 19 CE 16.2204 Bezug genommen werden.
Nachdem das am 14. Juli 2016 eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2010 abgeschlossen worden ist (der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 2.9.2016, durch den die Gewährung sowohl von einstweiligem Rechtsschutz als auch von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist vom Verwaltungsgericht selbst für unwirksam erklärt worden, vgl. Nr. 1 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 4.10.2016), bedarf es einer Entscheidung über die Beschwerde vom 26. September 2016 gegen die in Nr. 4 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 2. September 2016 erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mehr.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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