Kosten- und Gebührenrecht

Bezugnahme auf Gerichtsbescheid

Aktenzeichen  M 9 K 18.98

Datum:
26.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20637
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.     
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Der Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen, da der Bevollmächtigte der Kläger fristgemäß mündliche Verhandlung beantragt hat, § 84 Abs. 3 VwGO.
Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung folgt das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheids vom 14. Juli 2020. Ergänzend gilt:
Weder im Klagebegründungsschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger etwas inhaltlich Neues vorgetragen, das zu einer anderen Entscheidung führen würde. Der Gerichtsbescheid setzt sich in seinen Gründen ausführlich mit der Überschreitung der zulässigen Grundfläche unter Berücksichtigung von Hauptgebäude, Garagen und Stellplätzen mit Zufahrt, Lichtschacht und Terrassen auseinander. Der Vortrag der Kläger tritt dem nicht substantiiert entgegen. Ein Anspruch auf Befreiung wegen einer geringfügigen Überschreitung oder eines von der Klägerseite so bezeichneten Bebauungsplanumgriffs ist nicht erkennbar. Einer weiteren Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, § 84 Abs. 4 VwGO.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die beigeladene Gemeinde ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt, da sie keinen Antrag gestellt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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