Kosten- und Gebührenrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, Strafvollstreckungskammer, Amtshandlung, Rechtsweg, Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung, Rechtsschutz, Voraussetzungen, unterlassen, mutwillig, Wahrnehmung, Verwaltungsgerichte, Aufgabe, Aussicht auf Erfolg, beabsichtigte Rechtsverfolgung, hinreichende Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  20 CE 21.1403

Datum:
18.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12704
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2021, mit dem der Rechtsstreit an die Strafvollstreckungskammer verwiesen wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Nach einer an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Antrags des Antragstellers vom 15. April 2021, der bislang nicht anwaltlich vertreten ist, ist Streitgegenstand des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Schutzmaßnahme der Anstaltsleitung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes für die Gefangenen nach Art. 58 Abs. 1 BayStVollzG gegen die Übertragung des Coronavirus (z.B. Besuchs- und Kontaktverbot), durch die der Antragsteller sich beschwert fühlt.
Gerichtlicher Rechtsschutz kann nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gegen derartige Maßnahmen vor der nach § 110 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer erlangt werden. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, wenn die streitgegenständliche Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der Vollzugsbehörde in spezifischer Weise durch die genannten Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Streitigkeit der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 40 VwGO) gesetzlich entzogen (VGH Mannheim, B.v. 20.9.2006 – 11 S 1319/06 – BeckRS 2006, 26107). Dies soll verhindern, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige über „Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebiets“ befinden (VGH BW, B.v. 23.9.2003 – 4 S 2023/03 – BeckRS 2003, 24456; Euler in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, StVollzG, Stand 1.8.2020, § 109 Rn. 2). Dasselbe gilt nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auch, soweit Maßnahmen des Gesundheitsschutzes abgelehnt oder unterlassen werden, auch, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie durch die Anstaltsleitung getroffen bzw. unterlassen werden (vgl. VerfGH NRW, B.v. 12.5.2020 – VerfGH 62/20.VB-1 – BeckRS 2020, 10466; Arloth in BeckOK, BayStVollzG, Stand 1.2.2021, Art. 6 Rn. 6a).
Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Beschluss lediglich über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung, nicht aber über die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts entschieden ist. Diese ist derzeit unzulässig, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 erhoben wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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