Kosten- und Gebührenrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Erinnerung, Kostenrechnung, Klage, Gerichtskosten, Telefax, Anlage, Daten, Kostenverzeichnis, Akte, Ausfertigung, Anlagen, unanfechtbar, Mehrfertigungen, E-Mail

Aktenzeichen  M 31 M 21.1999

Datum:
20.4.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20935
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8. April 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom … November 2020 Klage gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 17. November 2020 erhoben. Das Gericht hat die Klage, die bei Gericht unter M 31 K 20.6004 geführt wurde, mit Urteil vom 23. März 2021 abgewiesen.
Am 8. April 2021 erstellte die Kostenbeamtin gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG eine an die Antragstellerin gerichtete Kostenrechnung in Höhe von 14,50 EUR.
Mit bei Gericht am 9. April 2021 eingegangenem Schreiben legte die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung sinngemäß
Erinnerung ein.
Zur Begründung führt sie an, sie habe sämtliche notwendigen Mehrfertigungen per Telefax bei Gericht eingereicht.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung mit Vermerk vom 13. April 2021 nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Die Erinnerung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die mit der angegriffenen Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kläger ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des weiteren auch nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG und zudem nach § 29 Nr. 1 GKG (aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil vom 23. März 2021) Kostenschuldner der mit Rechnung vom 8. April 2021 geltend gemachten Gerichtskosten.
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis).
Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9000 Nr. 1 lit. b des Kostenverzeichnisses werden pauschal Kosten i.H.v. 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten u.a. für Ausdrucke erhoben, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.
Ausschlaggebend ist insoweit nicht die Frage, ob die Mehrfertigungen durch den jeweiligen Beteiligten übersandt wurden, sondern dass sie auf Kosten des Gerichts durch Empfangseinrichtungen des Gerichts erstellt wurden. Auf den kostenrechtlichen Ansatz von Fax-Mehrfertigungen wurde im Übrigen im Erstzustellungsschreiben vom 24. November 2020 (S. 2 oben) auch ausdrücklich hingewiesen. Die Antragstellerin hat unter den in der Kostenrechnung angegebenen Daten verschiedene Schreiben in mehrfacher Ausfertigung ausschließlich per Telefax bzw. E-Mail übersandt, sodass für die Mehrfertigungen entsprechend Kosten zu erheben waren. Im Einzelnen:
Seitenzahl
Schreiben vom …11.2020
4
Schreiben vom …12.2020
1
Schreiben vom …12.2020
2
Schreiben vom …3.2021 mit Anlagen
8
Schreiben vom …3.2021 mit Anlagen
4
Schreiben vom …3.2021 (E-Mail mit Anhängen vom …3.2021)
5
Schreiben (E-Mail mit Anhängen) vom …3.2021
3
Schreiben (E-Mail mit Anhängen) vom …3.2021
2
Die mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung geltend gemachten Kosten sind demnach zutreffend, weshalb die Erinnerung zurückzuweisen war.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 GKG).


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