Kosten- und Gebührenrecht

Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzsicherungsvertrag – Streitwert

Aktenzeichen  41 O 104/19 Ver

Datum:
17.6.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 33836
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 91a Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 11.243,36 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat keine rechtlichen Einwendungen gegen die ursprüngliche Klage und die Erledigungserklärung geltend gemacht und sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.
II.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 791, 792 m.w.N.).
Dieses Interesse setzt sich zusammen aus zweimal 2,5 Rechtsanwaltsgebühren für die erste Instanz nebst Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen und Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 3.260,60 Euro sowie drei Gerichtsgebühren in Höhe von 1.533,00 Euro. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in dem Folgeprozess mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Kosten für ein Sachverständigengutachten anfallen konnten (vgl. OLG München, NJOZ 2018, 1173, beckonline). Der vom Kläger angegebene pauschale Wert von 6.000,00 Euro begegnet keinen Bedenken, da es naheliegt, dass spätere Gutachten insgesamt günstiger ausfallen werden.
Nicht in die Streitwertbemessung einfließen konnte hingegen die jeweilige Einigungsgebühr in Höhe von 1.088,00 Euro. Eine solche Gebühr fällt in den Verfahren rund um den sog. „Abgasskandal“ nicht an. Soweit Vergleiche in erster Instanz geschlossen werden, erfolgen sie stets in Gestalt einer Klagerücknahme, ohne dass eine Einigung protokolliert würde. Zudem wäre eine Einigungsgebühr dadurch ausgeglichen, dass sich in diesem Falle die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 (KV GKG Nr. 1211) ermäßigte und keine vollen Rechtsanwaltsgebühren anfielen.


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